Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1128-W/06
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1128-W/06vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheide wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Dezember 2004 für vier ihrer Kinder
rückwirkend die erhöhte Familienbeihilfe.
G.H.,
geb. 10.8.2004, ab 1.10.04, wegen Kuhmilchproteinallergie und
Gedeihstörung
G.A.,
geb. 31.1.2000, ab 1.9.2002, wegen Asthma
G.M.A.,
geb. 15.9.1998, ab 1.10.1998, wegen Asthma
GH.,
geb. 5.3.1997, ab 1.11.1998, wegen
Asthma
Fachärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 31.1. bzw. 1.2.2005 ergaben folgende
Diagnosen:
G.H.,
Kuhmilchproteinallergie und rezidivierende obstruktive Bronchitis, Grad der
Behinderung 30%, nicht dauernd erwerbsunfähig
G.A.,
Asthma bronchiale, Grad der Behinderung 30%, nicht dauernd
erwerbsunfähig
G.M.A.,
Asthma bronchiale, Grad der Behinderung 30%, nicht dauernd
erwerbsunfähig
GH.,
Asthma bronchiale, Grad der Behinderung 30%, nicht dauernd
erwerbsunfähig
Das
Finanzamt brachte der Bw. die Gutachten zur Kenntnis und erließ per
5.4.2005 einen Abweisungsbescheid, da für keines der vier Kinder die
Anspruchsvoraussetzung des § 8 Abs. 5 FLAG gegeben seien.
Die Bw. erhob
gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 20.4.2005 Berufung.
Die Bw. sei
alleinerziehende Mutter von sieben Kindern, von denen die vier jüngsten
ständiger ärztlicher Betreuung bedürften. Beim Sohn G.M.A.
müsste, wegen eines vermuteten Herzleidens, noch eine Untersuchung
erfolgen. Der Befund sei noch ausständig. Der Sohn G.H. benötige wegen
seiner Milchallergie intensive Betreuung und teure Spezialnahrung.
Aufgrund der
Erkrankungen der Kinder gäbe es Entwicklungsrückstände, und
sämtliche untersuchenden Ärzte hätten, der Bw. mitgeteilt, dass
die erhöhte Familienbeihilfe zustünde.
Der Berufung
beigelegt ist ein ärztliches Attest vom 28.4.2005. Darin bestätigt der
Arzt, dass die Kinder GH., G.M.A. und G.A., seit frühestem
Säuglingsalter an schwerem Asthma bronchiale leiden. Die Kinder sind trotz
intensiver Behandlung nie beschwerdefrei und benötigten oft
intensivmedizinische stationäre Behandlung .
Das Kind G.H.
leidet an einer Kuhmilchallergie Kl 1 mit Gedeihstörung und außerdem
an rezidiverendem Erbrechen und protrahierter Diarrhoe.
Wegen Schimmels
müsse seitens der Eltern eine Sanierung durchgeführt werden. Die
Mutter leide an schwerer Diabetes. Ärztliche Behandlungen und
Sanierungskosten würden eine erhebliche finanzielle Belastung für die
Familie darstellen.
In einem
weiteren, allgemein gehaltenen Schreiben vom 21.4.2005, hält der Arzt
aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Kinder und der
schlechten finanziellen Lage der alleinstehenden Mutter, die Anhebung der
Familienbeihilfe für wünschenswert.
Auf Basis
vorgelegter Befunde und Untersuchungen der Kinder am 14.11. bzw. 23.11.2005 im
Bundessozialamt Wien, wurden erneut fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt.
Hinsichtlich
der Kinder G.A., G.M.A. und GH. wurden, sowohl Befunde, als auch Grad der
Behinderung der Vorgutachten bestätigt und auch erneut festgestellt, dass
die Untersuchten nicht dauernd erwerbsunfähig seien.
Betreffend des
Kindes G.H. wurde nunmehr die Diagnose, Rez. Erbrechenssyndrom, Dystrophie,
gestellt und aufgrund der relevanten Befunde der
Grad der Behinderung mit 50% rückwirkend
ab 1.12. 2004 angegeben. Die Dauer der Behinderung wird mit zumindest 3
Jahren angenommen.
In einer
teilweise stattgebenden BVE vom 26.1.2006 gab das Finanzamt der Berufung
betreffend des Kindes G.H. teilweise statt. Im Übrigen wurde die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben
vom 21.2.2006 erhob die Bw. gegen diese BVE Berufung und wies erneut auf den
schlechten Gesundheitszustand der Kinder und die erforderliche ständige
ärztliche Betreuung hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als 3 Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50%
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezüglichen Verordnungen des
Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der
Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967, (BGBl I 2002/105
ab 2003) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für alle
vier Kinder wurden jeweils zwei derartige ärztliche
Sachverständigengutachten erstellt und der Grad der Behinderung
entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ermittelt.
Die Bw. erhebt
keine Einwendungen gegen diese Gutachten und auch das von der Bw. vorgelegte
ärztliche Attest bestätigt im wesentlichen die Befunde der Gutachten.
Über den Grad der Behinderungen bzw. der Erwerbsfähigkeit werden im
Attest keine Aussagen getroffen. Der Grad der Behinderung, wie er in den
Gutachten jeweils festgestellt wurde, wurde auch von der Bw. zu keinem Zeitpunkt
des Verfahrens in Zweifel gezogen. Auch der erkennende Senat vermag keinen Grund
zu erkennen, wonach die vorliegenden Gutachten nicht schlüssig und im
Einklang mit den einschlägigen Vorschriften, sachkundig erstellt worden
seien. Die dort ermittelten Grade der Behinderung sind daher für die
Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte
Familienbeihilfe heranzuziehen.
Der Gesetzgeber
hat im § 8 Abs. 5 FLAG 1967 die Anspruchsvoraussetzungen für die
erhöhte Familienbeihilfe abschließend geregelt.
Eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit wurde ohnedies in keinem Fall festgestellt.
Nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes, ist lediglich bei einem
Grad der Behinderung von mindestens 50%
die erhöhte Familienbeihilfe zuzuerkennen.
Lediglich
bezüglich des Kindes G.H. ist diese Voraussetzung rückwirkend ab dem
1.12.2004 erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt bestehen, betreffen dieses Kindes,
somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe. Der Berufung war daher insoweit stattzugeben.
Hinsichtlich
der Kinder GH., G.M.A. und G.A. wurde - von der Bw. unbestritten -
ein Grad der Behinderung von jeweils 30% festgestellt. Damit sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe nicht gegeben und die Berufung war daher insoweit als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1128-W/06
- Stammnummer
- 23446
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF