Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0110-G/03
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0110-G/03vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HE über die Berufung der Bw, vom
19. Dezember 2002 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
Judenburg vom 8. Dezember 2002 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1/1998 bis 12/2001 nach der am 25. Juli 2006 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, in Abwesenheit
der Berufungswerberin durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die Bezüge des mit 50 % an
der Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein
DB und DZ abgeführt wurde. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Prüfers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid und begründete dies
damit, dass sich die Prüfungsorgane des Finanzamtes von der
organisatorischen Eingliederung des wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers in das Unternehmen - er würde die
Geschäftsführung im Ganzen besorgen - sowohl bei der Betriebs- als
auch bei der Lohnsteuerprüfung überzeugen hätten können.
Eine regelmäßige - wenn auch nicht notwendig monatliche - Entlohnung
sei gegeben. Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos wurde ebenfalls bestritten.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass
das vom VwGH geforderte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines
Dienstverhältnisses" nicht gegeben sei. Das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos wurde bejaht. Richtig sei, dass dem Geschäftsführer
seitens der Gesellschaft ein Büro zur Verfügung gestellt werde. Das
Vorliegen dieses einen Merkmals sei wohl ungleich dem Vorliegen "sonst aller
Merkmale eines Dienstverhältnisses". Die Stellung eines wesentlich
beteiligten Geschäftsführers in einer GmbH bringe es mit sich, dass er
alle Tätigkeiten an sich reißen oder aber auch Kompetenzen verteilen
könne. Diese Annahme sei wohl allgemein gültig und spreche für
sich alleine nicht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und dem
damit verbundenen "Schulden der Arbeitskraft". Wesentlich erscheine vielmehr die
betriebliche Organisation der Arbeiten und der Arbeitsabläufe. In der
Gesellschaft seien die Arbeiten sozusagen ständig delegiert. Die
Gesellschaft sei also immer, auch bei Abwesenheit des Geschäftsführers
in Bezug auf alle notwendigen Tätigkeiten handlungsfähig. Lediglich in
besonderen Fällen würden Arbeiten vom Geschäftsführer selbst
durchgeführt werden. Richtlinien, wann der Geschäftsführer
einzubinden sei, gebe es nicht. Das liege im Ermessen des
Geschäftsführers bzw. des zuständigen Sachbearbeiters. Auch die
betriebliche Organisation spreche gegen das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses. Folgende Punkte würden ebenfalls gegen das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen: Keine erzwingbare
Verschwiegenheitspflicht. Es obliege dem Geschäftsführer,
unternehmensinterne Sachverhalte extern zu diskutieren oder nicht. Selbstzahlung
der GSVG-Beiträge vom Geschäftsführer. Keinerlei Bindung an
betriebliche Ordnungsvorschriften (etwa Arbeitszeit, Arbeitsbeginn und -ende,
Pensionsregelung, usw.). Keinen Anspruch auf Aufwandsvergütung. Nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse könne also nicht von einem
Dienstverhältnis ausgegangen werden.
In der am 25. Juli 2006 abgehaltenen von der
Berufungswerberin beantragten mündlichen Berufungsverhandlung hat der
Amtsbeauftragte des Finanzamtes unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur
erneut die Abweisung der Berufung gefordert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
ab dem Jahr 1998 auf § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG)
in der jeweils geltenden Fassung.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des gegenständlichen
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist auszuführen, dass laut
Firmenbuchauszug der Geschäftsführer die Gesellschaft seit 17.11.1997
selbstständig vertritt. Das Finanzamt hat in der Begründung zum
angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich die Prüfungsorgane des
Finanzamtes von der organisatorischen Eingliederung des wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers in das Unternehmen - er würde die
Geschäftsführung im Ganzen besorgen - sowohl bei der Betriebs- als
auch bei der Lohnsteuerprüfung überzeugen hätten können. Auf
Grund der mehrjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer
für die Berufungswerberin ist die Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin, vor allem durch die dadurch erkennbare auf Dauer angelegte
nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und
dem operativen Betätigungsfeld des
Gesellschafter-Geschäftsführers verwirklicht wird, als jedenfalls
gegeben anzusehen. Auch wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer
für seine Tätigkeit von der Berufungswerberin kein Büro zur
Verfügung gestellt wird hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung
der organisatorischen Eingliederung in das Unternehmen der Berufungswerberin, da
der Tätigkeitsort kein heranziehbares Unterscheidungskriterium darstellt.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes der
Berufungswerberin in den Hintergrund und kommt ihnen keine entscheidende
Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0110-G/03
- Stammnummer
- 23442
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF