Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2742
Filmdreharbeiten in Neuseeland mit deutschen Darstellern
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0394-IV/4/2006vom 19.07.2006
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Filmproduktionsgesellschaft mit in Deutschland ansässigen Schauspielern
Werkverträge ab, auf Grund derer sich diese Schauspieler zur Mitwirkung an
Filmdrehaufnahmen in Neuseeland verpflichten, dann unterliegen die hierfür
gezahlten Gagen der Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. An
Dreharbeiten mitwirkende Schauspieler nur deshalb nicht als "Künstler" im
Sinn von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG, sondern als Gewerbetreibende einzustufen,
weil sie in der Öffentlichkeit nicht "beispielsweise die Berühmtheit
wie Luciano Pavarotti, Michael Jackson, George Clooney etc." haben, wäre
nicht zulässig; denn der Berühmtheitsgrad ist im inländischen
Recht kein rechtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Künstlern und
Gewerbetreibenden. Ist demzufolge die Künstlereigenschaft im Sinn des
inländischen Rechts zu bejahen, löst die in der 2. Einkunftsart
vorgesehene inländische Verwertung ihrer Tätigkeit in den Händen
der österreichischen Filmgesellschaft die Verpflichtung zum Steuerabzug
aus.
Da die Filmdarsteller ihre Tätigkeit aber
außerhalb Österreichs ausüben, wird Österreich durch Art.
17 Abs. 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen. Allerdings kann eine
Steuerentlastung in Österreich nur nach den Regeln der
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, herbeigeführt werden, da
sich die Steuerfreistellung auf das Doppelbesteuerungsabkommen und nicht auf
eine fehlende Steuerpflicht im inländischen Recht gründet.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0394-IV/4/2006
- Stammnummer
- 23441
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF