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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2742

Filmdreharbeiten in Neuseeland mit deutschen Darstellern

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0394-IV/4/2006vom 19.07.2006

Wortlaut laut Findok

Schließt eine österreichische Filmproduktionsgesellschaft mit in Deutschland ansässigen Schauspielern Werkverträge ab, auf Grund derer sich diese Schauspieler zur Mitwirkung an Filmdrehaufnahmen in Neuseeland verpflichten, dann unterliegen die hierfür gezahlten Gagen der Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. An Dreharbeiten mitwirkende Schauspieler nur deshalb nicht als "Künstler" im Sinn von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG, sondern als Gewerbetreibende einzustufen, weil sie in der Öffentlichkeit nicht "beispielsweise die Berühmtheit wie Luciano Pavarotti, Michael Jackson, George Clooney etc." haben, wäre nicht zulässig; denn der Berühmtheitsgrad ist im inländischen Recht kein rechtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Künstlern und Gewerbetreibenden. Ist demzufolge die Künstlereigenschaft im Sinn des inländischen Rechts zu bejahen, löst die in der 2. Einkunftsart vorgesehene inländische Verwertung ihrer Tätigkeit in den Händen der österreichischen Filmgesellschaft die Verpflichtung zum Steuerabzug aus. Da die Filmdarsteller ihre Tätigkeit aber außerhalb Österreichs ausüben, wird Österreich durch Art. 17 Abs. 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen. Allerdings kann eine Steuerentlastung in Österreich nur nach den Regeln der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, herbeigeführt werden, da sich die Steuerfreistellung auf das Doppelbesteuerungsabkommen und nicht auf eine fehlende Steuerpflicht im inländischen Recht gründet. Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006

Normen und Schlagworte

FilmschauspielerDBA-EntlastungsverordnungKünstler

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0394-IV/4/2006
Stammnummer
23441
Gültig
19.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF