Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0179-W/05
Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO wegen behaupteter fehlender Schätzungsbefugnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-W/05vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 24. November 2004
betreffend Abweisung eines Antrags auf Bescheidaufhebung gemäß
§
299 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
betreibt ein Unternehmen mit dem Gegenstand Maschinen- und Fertigungstechnik,
Industriereinigung. Laut dem anlässlich der Betriebseröffnung
eingereichten Fragebogen besteht die Tätigkeit des Bw im Verkauf und in der
Reparatur von Reinigungssystemen. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelt
der Bw gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-
Ausgabenrechnung.
Anlässlich einer Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer unter Tz 12
des Prüfungsberichts zur Führung der Aufzeichnungen fest, dass
Grundaufzeichnungen (Auftrags- und Arbeitsaufzeichnungen, Lieferscheine,
Durchschreibe-Rechnungsbücher) nicht aufbewahrt worden seien und
gravierende Mängel bei der Erstellung der Ausgangsrechnungen (zahlreiche
fehlende Rechnungen bzw. Rechnungsnummern, zahlreiche Rechnungsstornierungen
ohne ausreichende Dokumentation, doppelte Vergabe von Rechnungsnummern,
fälschlich vorgenommene Rechnungsstornierungen) sowie auffällige
Abweichungen bei den Rohaufschlägen vorliegen würden.
Aus dem Arbeitsbogen wird dazu
festgestellt, dass der Prüfer anhand der Zahlen aus den Einnahmen-
Ausgabenrechnungen Rohaufschläge in Höhe von 73 % für das
Jahr 1999, von 34 % für das Jahr 2000 und von 21 % für das
Jahr 2001 bzw. unter Berücksichtigung einer periodengerechten Abgrenzung
von Einnahmen und Wareneinsatz Rohaufschläge in Höhe von 72 %
für das Jahr 1999, von 50 % für das Jahr 2000 und von 31 %
für das Jahr 2001 errechnet hat.
Auf Grund der festgestellten
Mängel nahm der Prüfer unter Tz 17 des Berichts folgende
griffweise Hinzurechnung zu den erklärten Einnahmen vor:
|
Einnahmen lt.
Erklärung:
|
3.529.822,96
|
5.700.206,68
|
5.179.612,29
|
Zuschätzung
lt. Tz. 17
|
30.000,00
|
100.000,00
|
600.000,00
Ferner stellte der Prüfer
unter Tz. 18 des Berichts fest, dass im Zuge der Abschlussbuchungen
Rechnungen storniert worden wären, bei denen die Zahlung jedoch erfolgte
und die Storno-Buchungen daher fehlerhaft vorgenommen worden seien. Die
betreffenden Beträge in Höhe von netto 59.462,00 S seien daher
wieder hinzuzurechnen.
Das Finanzamt erließ am
9. Juli 2004 im wiederaufgenommenen Verfahren den
Prüfungsfeststellungen Rechnung tragende Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001.
Eine gegen diese Bescheide am
5. August 2004 erhobene Berufung wurde mangels fristgerechter
Mängelbehebung - der Berufung fehlte die Begründung - mit
Bescheid vom 18. Oktober 2004 für zurückgenommen
erklärt.
Mit Schreiben vom 18. November 2004 stellte der Bw den
Antrag, die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 gemäß
§ 299 BAO aufzuheben, da sich der Spruch dieser Bescheide als nicht
richtig erweise.
Zur Begründung bringt der Bw in seinem
Aufhebungsantrag unter Pkt. 1 "Umsatzhinzurechnungen" vor, dass
die Betriebsprüfung aus den dem Finanzamt vorliegenden Einnahmen-
Ausgabenrechnungen 1999 bis 2001 Rohaufschlagskennzahlen errechnet und diese mit
Branchenwerten verglichen habe. Anzumerken sei, das das Unternehmen des Bw erst
1999 begonnen habe und im Jahr 1999 Konkurswaren in Höhe von
21.801,85 € unterpreisig erworben worden seien, welche in der Folge
mit höheren Rohaufschlägen als die nachfolgend eingekauften Waren
hätten veräußert werden können. Weiters sei
vorauszuschicken, dass das Unternehmen kein reiner Handelsbetrieb sei, sondern
auch Service und Reparaturen an Geräten durchführe. Daher sei dieser
Betrieb als Mischbetrieb einzustufen.
Dem Schreiben sei eine Rohaufschlagsrechnung der Jahre 1999
bis 2003 beigelegt. Die Werte für die Jahre 1999 bis 2001 würden
großteils, bis auf die Umsatzzuschätzungen und die Inventur des
Jahres 2001, die laut tatsächlicher Aufzeichnungen auf 795.846,00 S
korrigiert worden sei, dem Betriebsprüfungsbericht
entsprechen.
Da das Unternehmen ein Mischbetrieb sei, seien die
Mieterlöse und Dienstleistungen ausgeschieden worden, um eine reine
Rohaufschlagsrechnung basierend auf Elektrowarenhandel zu erhalten. Im Jahr 2000
sei ein Auftrag mit einem atypischen Rohaufschlag ausgeschieden worden. Beim
Lohnaufwand seien auch die Lohnnebenkosten und die AMS Erstattungen
berücksichtigt worden.
Die erwähnte Rohaufschlagsberechnung enthält
für den antragsgegenständlichen Zeitraum folgende Werte (in
Euro):
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einnahmen
|
256.522,23
|
414.250,18
|
376.417,11
|
-
atyp. Auftrag
|
|
-57.411,54
|
|
+
Kundenford.
|
9.823,83
|
31.395,04
|
11.655,99
|
|
266.346,06
|
388.233,68
|
388.073,10
|
-
Miete, Dienstl.
|
-54.522,94
|
-36.268,96
|
-41.448,44
|
Erlöse
Waren
|
211.823,12
|
351.964,72
|
346.624,66
|
HW
Einsatz
|
142.005,46
|
199.078,63
|
213.051,37
|
Inventurdifferenzen
|
-14.534,57
|
-21.804,85
|
-21.500,00
|
-
Henkel
|
|
-12.534,17
|
|
+
Lohnaufwand
|
11.900,39
|
50.802,53
|
64.323,09
|
WES+Personal
|
139.371,28
|
210.745,73
|
246.281,65
|
RA
in %
|
51,98%
|
67,01%
|
40,74%
Für die Jahre 2002 und
2003 zeigt die Berechnung Rohaufschläge in Höhe von 45,02 % und
46,63 %.
Im Aufhebungsantrag wird weiter ausgeführt, dass sich
diese Rohaufschläge auch in den Branchenkennzahlen
"Elektrowarenhandel 1999 bis 2002", veröffentlicht von der
Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien und der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, mit durchschnittlichen Deckungsbeiträgen
1999/2000 in Höhe von 41,03 %, 2000/2001 in Höhe von 36,75 %
und 2001/2002 in Höhe von 38,06 % widerspiegeln würden. In den
Jahren 1999 und 2000 sei der Rohaufschlag wegen der günstig eingekauften,
mit einem höheren Rohaufschlag verkauften Konkursware höher. Das
schlechtere Ergebnis des Jahres 2001 hätte durch Umstrukturierungen im
Personalbereich und neue Aufträge in den Jahren 2002 und 2003 wieder
verbessert werden können.
Eine Umsatzzuschätzung auf
Grund der Branchenkennzahlen erscheine daher nicht haltbar, zumal die
Einnahmen-Ausgabenrechnung des Bw eine genaue Periodenabgrenzung und damit eine
genau Kennzahlenermittlung nicht zulasse. Durch Einbeziehung der Inventur, der
Veränderung der Kundenforderungen und Ausgrenzung atypischer
Geschäftsfälle sei versucht worden, diesem Mangel
entgegenzuwirken.
Der Bw begründet seinen Aufhebungsantrag unter
Pkt. 2 "Ungerechtfertigte Rechnungsstornos" ferner damit, dass
die Betriebsprüfung Rechnungsstornos und Gutschriften im Jahr 2000 in
Höhe von brutto 71.354,40 S nicht anerkannt habe. Laut der dem Antrag
beiliegenden Auflistung habe der Bw zu jeder Verbuchung Aufklärung geben
können. Teilweise handle es sich um Rechnungen, welche storniert und zu
einem späteren Zeitpunkt nochmals oder korrigiert erstellt worden seien.
Andererseits gäbe es Stornos, da der Auftrag zwar erteilt, aber letztlich
nicht zustandegekommen sei, weil der Kunde bei einem anderen Lieferanten gekauft
habe.
Welche Beträge die Betriebsprüfung letztlich
nicht anerkannt habe, sei nicht bekannt. Bekannt sei lediglich die Gutschrift
der Fa. A in Höhe von 35.000,00 S. Hier sei vom damaligen Meister
ein Gerät in Auftrag gegeben und vom Bw fakturiert worden. Die Firma habe
das Gerät letztlich bei einem Konkurrenzunternehmen gekauft. Die
diesbezügliche Rechnung hätte daher storniert werden müssen. Der
Rest von 24.462,00 S netto könne jederzeit aufgeklärt werden,
wenn dem Bw die entsprechenden Kunden und Gutschriftsnummern genannt
würden.
Dem Antrag beigelegt ist eine
mit 17. November 2004 datierte Bestätigung der Fa. A, die besagt,
dass die Fa. A im Jahr 2000 vom Unternehmen des Bw keine Eingangsrechnung
eingebucht oder auch bezahlt habe.
Das Finanzamt wies den Aufhebungsantrag mit Bescheid vom
24. November 2004 ab. In der Bescheidbegründung führt das
Finanzamt aus, dass eine Aufhebung nach § 299 BAO die Gewissheit der
Rechtswidrigkeit voraussetze und eine solche Maßnahme außerdem im
Ermessen der Abgabenbehörde stehe.
Soweit der Bw die Rechtswidrigkeit der griffweisen
Hinzurechnungen einwende, sei festzuhalten, dass die Rohaufschlagsberechnung des
Bw Mieterlöse und Dienstleistungen enthielte, deren Höhe nicht
dokumentiert sei. Es sei auch nicht dokumentiert, warum der ausgeschiedene
Auftrag einen atypisch hohen Rohaufschlag aufweisen würde. Auch die
Grundlagen der zum Vergleich angebotenen Branchenkennzahlen und deren allgemeine
Gültigkeit seien nicht dokumentiert. Schließlich übersehe der
Bw, dass sich die Umsatzzuschätzungen keineswegs nur auf eine Kalkulation,
sondern auch auf zahlreiche gravierende Grundaufzeichnungs- und
Rechnungsmängel stützen würden, welche im Zuge der
Betriebsprüfung eingehend dokumentiert und besprochen worden
seien.
Betreffend Rechnungsstornos weist das Finanzamt in der
Bescheidbegründung darauf hin, dass dem Bw im Zuge der Prüfung die
fraglichen Belege vorgehalten worden wären und dazu keine Aufklärung
erfolgt sei. Es handle sich dabei um folgende
Geschäftsfälle:
|
Beleg
|
Datum
|
Nettobetrag
|
Kunde
|
AR
20001839
|
28.11.2000
|
15.456,00
|
K
|
AR
20001773
|
9.11.2000
|
35.000,00
|
A
|
AR991599
|
6.9.2000
|
4.206,00
|
Z
|
AR
991689
|
11.10.2000
|
4.800,00
|
G
|
|
|
59.462,00
|
Die Rechtmäßigkeit der Stornos sei weder im
Zuge der Prüfung noch im Aufhebungsantrag erwiesen worden. Vermerke wie
"Ware retour" oder "Zahlungseingang fehlt" würden
noch keine Rechtswidrigkeit der Bescheide gewiss machen. Auch durch die per
Telefax übermittelte Bestätigung des Kunden, eine Eingangsrechnung sei
weder gebucht noch bezahlt worden, sei nicht gewiss, dass eine Leistung nicht
stattgefunden hat.
Im Übrigen sei im Rahmen
der durch § 299 BAO gebotenen Ermessensübung zu
berücksichtigen, dass die offenen Fragen bereits im Zuge der
Betriebsprüfung im April 2004 mehrfach eingehend erörtert worden
seien. Der Bw habe jedoch schon damals keine entsprechenden Aufklärungen
gegeben. Es käme einer Konterkarierung des Prinzips der Rechtssicherheit
gleich, wenn Maßnahmen gemäß
§ 299 BAO
ausschließlich aus der Begründung heraus getroffen würden, dass
eine hinreichend bemessene Frist gemäß
§ 275 BAO nicht
genutzt wurde, nachdem zuvor schon Fragen monatelang ungeklärt blieben.
Unter Zugrundelegung der Prinzipien des § 20 BAO wäre daher dem
Interesse des Abgabengläubigers an der Rechtskraft der Vorrang
einzuräumen.
In der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Berufung
wendet der Bw ein, dass die Höhe der Mieterlöse und Dienstleistungen
sehr wohl dokumentiert und jederzeit nachzuweisen sei. Das Ausscheiden eines
Auftrages sei mit dessen außergewöhnlichen Höhe
begründbar.
Betreffend Branchenkennzahlen verweist der Bw erneut
darauf, dass sein Betrieb kein reiner Handelsbetrieb sei, da auch Reparaturen
und andere Dienstleistungen durchgeführten würden. Daher wären
die Kennzahlen eines Handelsbetriebes nicht anwendbar und seien die im Bescheid
angebotenen Kennzahlen zum Vergleich angeführt worden.
Die gravierenden Grundaufzeichnungs- und
Rechnungsmängel werden in der Berufung damit begründet, dass ein
fehlerhaftes Fakturierungsprogramm verwendet worden sei. Die Fehler seien leider
nicht mehr behebbar gewesen.
Zur Frage der Rechnungsstornos führt der Bw aus, dass
die Stornierungen und Umbuchungen von seiner Gattin genauestens aufgelistet und
begründet sowie mit dem Prüfer durchgearbeitet und besprochen worden
seien. Der Vorwurf, es seien keinerlei Aufklärungen gegeben worden, sei
daher nicht berechtigt.
Der Bw habe bereits seinerzeit angeboten, mit der
Fa. A Kontakt aufzunehmen, da dieser Fall tatsächlich ein berechtigtes
Storno darstelle. Dies habe die Fa. A auch belegt. Es könne daher
nicht willkürlich behauptet werden, dass dieses Geschäft sehr wohl
abgewickelt wurde, obwohl das Gegenteil bewiesen sei.
Der restliche Betrag von 24.462,00 S sei, wie bereits
seinerzeit dem Prüfer mitgeteilt, berechtigt, da der damalige Steuerberater
Falschbuchungen durchgeführt habe, die bis heute nicht nachvollziehbar
seien.
Der Bw habe schon im Zuge der
Prüfung mehrmals mitgeteilt, über längere Zeit jede
Tätigkeit im Betrieb selbst durchgeführt zu haben. Auf Grund dieser
großen Belastung seien Fehler nur menschlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder
von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
§ 299 BAO in der seit
1. Jänner 2003 geltenden Fassung gestattet Aufhebungen nur mehr wegen
Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts (Ritz, BAO-Handbuch, S. 246). Der
Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig bzw. rechtswidrig, wenn der Spruch des
Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt
(etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung oder bei mangelnder
Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes), ist für die
Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 299 Tz 9
und 10).
Die Aufhebung setzt die
Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit der
Rechtswidrigkeit genügt nicht (VwGH 5.8.1993, 91/14/0127).
Die Aufhebung nach
§ 299 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, a.a.O.,
§ 299 Tz 52).
2.1. Der Bw sieht eine
Rechtswidrigkeit der vom Aufhebungsantrag betroffenen Bescheide zunächst
darin gelegen, dass eine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes nicht
bestanden, sohin das Finanzamt das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 184 BAO zu Unrecht angenommen hätte.
Begründet wird diese
Ansicht damit, dass die Betriebsprüfung die aus den Einnahmen-
Ausgabenrechnungen des Bw errechneten Rohaufschlagskennzahlen mit Branchenwerten
verglichen habe, eine Umsatzzuschätzung auf Grund der Branchenkennzahlen
jedoch aus den im Aufhebungsantrag näher dargelegten Umständen nicht
haltbar erscheine.
Mit diesem Vorbringen zeigt der
Bw schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der auf den Feststellungen der
Betriebsprüfung beruhenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis
2001 auf, weil die Betriebsprüfung weder einen Vergleich mit
Branchenkennzahlen noch eine Schätzung auf Grund von Branchenkennzahlen
vorgenommen hat.
Die Betriebsprüfung
leitete die Schätzungsbefugnis vielmehr, wie den unter Tz 12 des
Prüfungsberichts getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, aus einer
Reihe von Aufzeichnungsmängeln sowie auffallenden Abweichungen bei den
Rohaufschlägen her. Diese Feststellungen führten nicht zu einer
kalkulatorischen Schätzung, sondern zu einer griffweisen Zuschätzung
von Sicherheitszuschlägen.
Die Ausführungen im
Aufhebungsantrag sind im Übrigen auch nicht geeignet, die Feststellung von
in den einzelnen Jahren des Prüfungszeitraumes stark schwankenden
Rohaufschlägen zu widerlegen. Die vom Bw angestellte Berechnung mit
Rohaufschlägen von 51,98 %, 67,01 % und 40,74 % lässt
vielmehr ebenfalls erhebliche Schwankungen erkennen, ohne eine nachvollziehbare
Erklärung für diese Schwankungen zu bieten. So behauptet der Bw zwar,
günstig eingekaufte Konkursware hätte in den Jahren 1999 und 2000
höhere Rohaufschläge bewirkt. Er unterlässt es aber konkret
darzutun, mit welchen Rohaufschlägen diese Waren jeweils verkauft wurden
und wie sich diese Rohaufschläge auf den vom Bw errechneten
durchschnittlichen Rohaufschlag auswirkten bzw. welche Rohaufschläge sich
bei Herausfiltern der für die Konkursware erzielten atypischen
Rohaufschläge ergeben würden. Davon abgesehen ist es auch nicht
augenscheinlich, dass bei einem Wareneinsatz von insgesamt rd.
340.000,00 € in den Jahren 1999 und 2000 die vom Bw ins Treffen
geführte Konkursware im Wert von rd. 22.000,00 €
nennenswerte Auswirkungen auf den durchschnittlichen Rohaufschlag gehabt
hätte.
Der Bw bleibt auch eine
Erklärung für das von ihm so bezeichnete "schlechtere
Ergebnis" des Jahres 2001 und damit das auffallende Absinken des
Rohaufschlags in diesem Jahr schuldig. Dass das schlechtere Ergebnis durch
Umstrukturierungen im Personalbereich und neue Aufträge verbessert worden
sei, erklärt noch nicht das Absinken des Rohaufschlags im Jahr 2001. Auch
ist nicht nachvollziehbar, dass die Ursachen für das "schlechtere
Ergebnis" in überhöhten Personalausgaben gelegen wären,
zumal die vom Bw behaupteten Umstrukturierungen im Personalbereich angesichts
eines in den Jahren 2002 und 2003 mit rd. 69.000,00 € und
94.000,00 € gegenüber den Vorjahren (z.B. 2001: rd.
64.000,00 €) erheblich gestiegenen Lohnaufwands nicht erkennbar sind.
Inwiefern neue Aufträge in den Jahren 2002 und 2003 das Ergebnis verbessert
hätten, wurde gleichfalls nicht nachvollziehbar gemacht.
Auch wurde, wie der im
Arbeitsbogen einliegenden Kennzahlenermittlung zu entnehmen ist, das Absinken
der Rohaufschläge im Laufe des Prüfungsverfahrens, dem Vorbringen im
Aufhebungsantrag widersprechend, mit einem erhöhten Verkauf von Maschinen,
für welche geringere Rohaufschläge bestehen würden,
begründet. Von der Uneineinheitlichkeit der Argumentation des Bw abgesehen
fehlt auch für diese Erklärung des Absinkens der Rohaufschläge
eine nachvollziehbare Darstellung.
Inwiefern den
Branchenkennzahlen für den Elektrowarenhandel bzw. den daraus
herausgegriffenen Deckungsbeitragssätzen Aussagekraft in Bezug auf die
Branchenüblichkeit der vom Bw für seinen im Verkauf und in der
Reparatur von Reinigungssystemen bestehenden Betrieb errechneten
Rohaufschläge zukommen soll, wird ebenfalls nicht näher
erläutert. Da der Bw keinen Elektrowarenhandel betreibt, ist nicht
einsichtig, wie er durch ein Ausscheiden der in seinem Betrieb erzielten
Dienstleistungserlöse zu einer Rohaufschlagsrechnung "basierend auf
Elektrowarenhandel" gelangen könnte.
Die Rohaufschlagsberechnung des Bw ist ferner insofern
unschlüssig, als zwar - der offensichtlichen Absicht,
Rohaufschläge nur für die vom Bw gehandelten Waren darzustellen,
entsprechend - die Dienstleistungserlöse ausgeschieden werden, der
mit dem Erzielen dieser Erlöse verbundene Lohnaufwand aber in der
Berechnung enthalten ist. Bezieht man die Dienstleistungserlöse in die
Berechnung des Bw ein, so ergibt sich im Übrigen das auch aus der
Kennzahlenermittlung der Betriebsprüfung gewonnene Bild seit dem Jahr 1999
fallender Rohaufschläge:
|
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
Erlöse
gesamt
|
266.346,06
|
388.233,68
|
388.073,10
|
|
WES+Personal
|
139.371,28
|
210.745,73
|
246.281,65
|
|
RA
in %
|
91,11%
|
84,22%
|
57,57%
2.2. Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu
schätzen. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO sind die
Grundlagen für die Abgabenerhebung ferner u.a. zu schätzen, wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel
zu ziehen.
Das Vorliegen der von der
Betriebsprüfung aufgezeigten Aufzeichnungsmängel, insbesondere die
Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen, wird vom Bw nicht in Abrede gestellt.
Der Hinweis auf ein fehlerhaftes Fakturierungsprogramm und auf große
Arbeitsbelastung ändert am Bestehen dieser Mängel nichts.
Vernichtete Grundaufzeichnungen
sind immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher
in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur
Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung (VwGH 10.3.1994,
93/15/0168).
So gehören etwa
Lieferscheine zu den von der Aufbewahrungspflicht im Sinne des § 132
Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen und berechtigt ein Unterbleiben der
Aufbewahrung zur Schätzung (vgl. VwGH11.12.2003,
2000/14/0113).
Die in Tz 12 des
Prüfungsberichts weiters erwähnten Auftrags- und Arbeitsaufzeichnungen
sowie Durchschreibe-Rechnungsbücher erlauben eine Kontrolle der Einnahmen
bzw. eine Überprüfung, ob sämtliche Geschäftsvorfälle
vollständig erfasst wurden und gehören daher nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenats ebenfalls zu den gemäß
§ 131
Abs. 1 Z 5 und § 132 Abs. 1 BAO
aufbewahrungspflichtigen Belegen. Die Nichtaufbewahrung dieser Aufzeichnungen
berechtigt ebenfalls zur Schätzung.
Der Bw hat ferner in
zahlreichen Fällen verbuchte bzw. aufgezeichnete Einnahmen wieder
storniert, ohne diese Stornierungen durch aussagekräftige Unterlagen
begründen zu können. Die handschriftlichen Anmerkungen auf den dem
Aufhebungsantrag beigelegten Ablichtungen des Kontos
"Einnahmen 20 %" sowie die auf der Auflistung der
Gutschriften/Stornierungen enthaltenen Erläuterungen vermögen eine
Dokumentation, also eine auf entsprechende Belege bezogene Darlegung der
Gründe für die Stornierung nicht zu ersetzen. Die Vielzahl der
unbelegt vorgenommenen Stornierungen gibt gleichfalls Grund zu der Annahme, dass
Einnahmen unerfasst geblieben sind.
Aus § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, wonach die zu
Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufbewahrt werden
sollen, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich
ist, ist die Verpflichtung, Geschäftsfälle auch in ihrer zeitlichen
Komponente festzuhalten, abzuleiten. Die Belegnummerierung ist darüber
hinaus auch deshalb geboten, um die Vollständigkeit der verbuchten Belege
augenscheinlich zu dokumentieren (vgl. VwGH 28.5.2002, 98/14/0097).
Die fehlende Nummerierung von
Rechnungen und die doppelte Vergabe von Rechnungsnummern stellen daher ebenfalls
Aufzeichnungsmängel dar, die im Zusammenhang mit den sonstigen von der
Betriebsprüfung aufgezeigten Mängeln gleichfalls eine
unvollständige Erfassung der Einnahmen besorgen lassen.
Die Befugnis bzw.
Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln,
ergab sich für das Finanzamt bereits aus den festgestellten
Aufzeichnungsmängeln. Auch das nicht nachvollziehbare auffallende Absinken
der Rohaufschläge berechtigte das Finanzamt insbesondere in Verbindung mit
den Aufzeichnungsmängeln zu der Annahme, dass das ausgewiesene Ergebnis
nicht richtig und daher im Wege einer Schätzung zu korrigieren
ist.
Gegen die Höhe der
griffweisen Schätzung der Sicherheitszuschläge hat der Bw nichts
vorgetragen. Angesichts der festgestellten Mängel vermag der
unabhängige Finanzsenat in den zugerechneten Beträgen - diese
liegen im Jahr 1999 bei rd. 0,9 %, im Jahr 2000 bei rd. 1,8 % und im
Jahr 2001 bei rd. 11,6 %, jeweils der erklärten Einnahmen - eine
"Überschätzung" nicht zu erkennen. Auch kann keine
Unschlüssigkeit darin erblickt werden, dass die Sicherheitszuschläge
in den einzelnen Jahren dem (ungeklärten) Abfallen der Rohaufschläge
Rechnung tragend angestiegen sind.
Da das Finanzamt seine
Schätzungsbefugnis zu Recht in Anspruch genommen und auch die
Durchführung der Schätzung zu keinem rechtswidrigen Ergebnis
geführt hat, haftet den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2001
die vom Bw unter Pkt. 1 seines Aufhebungsantrags behauptete, zu einer
Aufhebung nach § 299 BAO berechtigende Rechtswidrigkeit nicht
an.
3.1. Unter Pkt. 2 seines
Aufhebungsantrags sieht der Bw eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, dass in
den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2000 bestimmte
Rechnungs- bzw. Einnahmenstornierungen basierend auf den zu Tz 18 des
Prüfungsberichts getroffenen Feststellungen zu Unrecht nicht anerkannt und
die betreffenden Beträge in Höhe von netto 59.462,00 S daher zu
Unrecht umsatz- und gewinnerhöhend hinzugerechnet worden
wären.
Die fraglichen Beträge
bzw. Stornobuchungen betreffen vier vom Bw ausgestellte Rechnungen über
netto 15.456,00 S (K), 35.000,00 S (A), 4.206,00 S (Z) und
4.800,00 S (G).
Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung ist zu den in Rede stehenden Stornierungen vermerkt, dass
betreffend Rechnung K der stornierte Rechnungsbetrag laut Abgabepflichtigem
vereinnahmt worden sei, dass es betreffend Rechnung A für die Stornierung
keinerlei Dokumentation gäbe bzw. laut Abgabepflichtigem das fakturierte
Gerät nie ausgeliefert, die Rechnung aber sofort bei Auftragserteilung
ausgefertigt worden sei, dass die Rechnung Z zweimal storniert worden sei, und
dass betreffend Rechnung G der Rechnungsbetrag laut Abgabepflichtigem inkassiert
worden sei.
Der Bw stützt sein
Aufhebungsbegehren zum einen auf eine mit dem Aufhebungsantrag vorgelegte
Bestätigung der Fa A, welche besagt, dass diese im Jahr 2000 eine
Eingangsrechnung des Bw weder bezahlt noch eingebucht habe. Zum anderen
behauptet er, dass der Rest von netto 24.462,00 S jederzeit aufgeklärt
werden könne.
In der Berufung erklärt
der Bw, dass die Hinzurechnung von 24.462,00 S berechtigt sei, da der
damalige Steuerberater bis heute nicht nachvollziehbare Stornobuchungen
durchgeführt habe. Die Behauptung inhaltlicher Rechtswidrigkeit bezieht
sich demzufolge nur mehr auf die an die Fa. A gelegte Rechnung über
netto 35.000,00 S.
Eine Aufhebung wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt die Gewissheit einer solchen
voraus.
Es ist ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Fall eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens der Wiederaufnahmswerber behauptungs- und
beweispflichtig für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes ist (vgl. die
bei Ritz, a.a.O., § 303 Tz 32 zitierte Judikatur). Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenats lässt sich diese Rechtsprechung auch auf
den vorliegenden Fall eines seit 1. Jänner 2003 möglichen Antrags
auf Aufhebung eines Bescheides gemäß
§ 299 BAO
übertragen. Es liegt daher am Antragsteller, das Vorliegen der zu einer
Aufhebung berechtigenden Gewissheit der Rechtswidrigkeit darzutun.
Eine Gewissheit darüber,
dass der Betrag von 35.000,00 S zu Unrecht hinzugerechnet wurde und die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2000 daher insoweit mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet wären, zeigt der Bw mit seinem
Vorbringen jedoch nicht auf.
Die Frage, ob der Bw im Jahr
2000 die strittige Einnahme erzielt hat, war vom Finanzamt im Wege der
Beweiswürdigung zu beantworten. Der Beweiswürdigung des Finanzamts lag
bei Erlassung der antragsgegenständlichen Bescheide folgender Sachverhalt
zu Grunde:
Der Bw hat die an die
Fa. A gelegte Rechnung am 9. November 2000 als Betriebseinnahme
erfasst und diese Einnahme am 31. Dezember 2000 wieder storniert, ohne
einen Beleg für diese Stornierung vorlegen zu können. Auch findet sich
auf dem Kontoblatt "Einnahmen 20 %" kein Hinweis auf den Anlass
für die Stornierung der bereits aufgezeichneten Einnahme. Der Bw
erklärte im Zuge der Betriebsprüfung, das an die Fa. A
fakturierte Gerät sei sofort bei Auftragserteilung fakturiert, letztlich
aber nicht ausgeliefert worden.
Bei dieser Sachlage mussten
aber Zweifel an der Richtigkeit der Stornierung aufkommen, zumal der Bw zum
31. Dezember 2000 weitere Einnahmen zu Unrecht bzw. ohne hinreichende
Dokumentation storniert hat. Die Erklärung, das an die Fa. A
fakturierte Gerät sei sofort bei Auftragerteilung fakturiert, letztlich
aber nicht ausgeliefert worden, ist nicht geeignet, diese Zweifel zu zerstreuen.
Es ist zum einen ungewöhnlich, eine Rechnung sofort bei Auftragserteilung
auszustellen und den betreffenden Rechnungsbetrag bereits vor Erfüllung des
Auftrags in den Aufzeichnungen als Betriebseinnahme zu erfassen, und zum anderen
ist es auffällig, dass es zwar die besagte Rechnung, für das
Unterbleiben der Ausführung des Auftrags über immerhin
35.000,00 S bzw. die Stornierung der bereits erfassten Einnahme in dieser
Höhe keinerlei Unterlagen (wie etwa Schriftverkehr, Telefax-Verkehr,
Gesprächsnotiz) gibt. Es wäre Sache des Bw gewesen, die
Einnahmenstornierung durch aussagekräftige Unterlagen bereits im Zeitpunkt
der Vornahme der Stornierung zu belegen. Solche Unterlagen hat der Bw aber auch
nach Aufgreifen dieses Mangels durch die Betriebsprüfung nicht
bereitgestellt. Er hat sich vielmehr auf die unbelegt gebliebene Behauptung, das
bereits fakturierte Gerät sei letztlich nicht ausgeliefert worden,
zurückgezogen. Der behauptete Stornierungsgrund wurde daher nicht
nachgewiesen.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenats berechtigte dieser Sachverhalt das Finanzamt bei
Erlassung der antragsgegenständlichen Bescheide im Rahmen der
Beweiswürdigung zu der Annahme, dass die Stornierung der Einnahme zu
Unrecht erfolgte und der stornierte Betrag daher steuerlich hinzuzurechnen
ist.
Die mit dem Aufhebungsantrag
vorgelegte Bestätigung der Fa. A reicht nicht aus, die Unrichtigkeit
dieses Ergebnisses der Beweiswürdigung als gewiss erscheinen zu
lassen.
Dass die Fa. A im Jahr 2000 eine Rechnung des Bw weder
eingebucht noch bezahlt habe, schließt nämlich nicht aus, dass ein
Ankauf bzw. eine Bezahlung des Gerätes außerhalb des Rechnungswesens
der Fa. A stattgefunden hat.
Überdies bleibt immer noch unklar, warum der Bw
bereits bei Auftragserteilung eine Rechnung ausgestellt und den Vorgang bereits
im Zeitpunkt der Auftragserteilung, als die Ausführung des Auftrags und
damit das tatsächliche Realisieren eines Erfolges aus diesem Auftrag noch
ungewiss waren, einnahmenwirksam erfasst haben soll.
Damit ist weiterhin nicht
ausgeschlossen, dass der Auftrag im Zeitpunkt der Erfassung der Betriebseinnahme
nicht bloß erteilt, sondern bereits ausgeführt war.
Für die Würdigung des
Vorbringens des Bw ist ferner von Bedeutung, dass er im Aufhebungsantrag noch
behauptet, auch die Stornierung der Einnahmen in Höhe von 24.462,00 S
jederzeit aufklären zu können bzw. unter Hinweis auf die dem
Aufhebungsantrag beigelegte Auflistung, die auch die Stornierung dieser
Einnahmen enthält, erklärt, jede Verbuchung aufgeklärt zu haben,
um die Unrichtigkeit dieser Stornierungen dann in der Berufung einzubekennen.
Dieses Verhalten lässt ein Bemühen des Bw, den Sachverhalt im
Zusammenhang mit den nicht dokumentierten Einnahmenstornierungen restlos
aufzuklären, nicht erkennen, ein Umstand, der der Glaubwürdigkeit des
Vorbringens des Bw insgesamt abträglich ist.
Da der Bw damit eine Gewissheit
der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000
nicht dargetan hat, ist eine Aufhebung dieser Bescheide gemäß
§ 299 BAO nicht zulässig.
3.2. Das Finanzamt hat in
seinem den Aufhebungsantrag abweisenden Bescheid zutreffend darauf hingewiesen,
dass eine Aufhebung nach § 299 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde
liegt und dass selbst dann, wenn die Bestätigung der Fa. A eine
Fehlerhaftigkeit der antragsgegenständliche Bescheide aufzeigen würde,
die bei Ermessensentscheidungen zu treffende Interessensabwägung zur
Unterlassung einer Bescheidaufhebung zwingen würde.
Ermessensentscheidungen sind
gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche
Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (z.B.
VwGH14.3.1990, 89/13/0115).
Das Abwägen der Interessen
hat alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen. Von
Bedeutung ist dabei auch, dass ein Bescheid nur insgesamt aufgehoben werden
kann, eine Aufhebung daher auch zur Beseitigung der fehlerfreien Bescheidteile
führt.
Die gegenständliche
Einnahmenstornierung wurde, wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid
festhält, bereits im Zuge der Betriebsprüfung im April 2004 mehrfach
eingehend erörtert. Der Bw hatte daher bereits während des
Prüfungsverfahrens Kenntnis davon, dass der Stornierung mangels Nachweises
der näheren Umstände die steuerliche Anerkennung versagt werden wird.
Er hat es dennoch unterlassen, aussagekräftige Beweismittel beizuschaffen,
und sich auf die unbelegte Behauptung, die fakturierte Ware wäre nicht
ausgeliefert worden, beschränkt.
Wenn der Bw einwendet, er habe
seinerzeit angeboten, mit der Fa. A Kontakt aufzunehmen, so ist dem
entgegenzuhalten, dass er nicht gehindert war, eine solche Kontaktaufnahme
sofort nach den - ohnehin mehrfachen - Vorhaltungen durch die
Betriebsprüfung herbeizuführen. Abgesehen davon, dass der Bw bereits
im Zeitpunkt der Einnahmenstornierung durch die Beschaffung und Aufbewahrung
aussagekräftiger Belege für eine entsprechende Dokumentation zu sorgen
gehabt hätte, wäre es jedenfalls nach Aufzeigen dieses Mangels durch
die Betriebsprüfung seine Sache gewesen, alles zur Aufklärung und zum
Nachweis der für die Einnahmenstornierung maßgeblichen Umstände
Erforderliche zu tun. Dadurch, dass der Bw entsprechende Schritte zur
Aufklärung des Sachverhalts nicht gesetzt hat, hat er dazu beigetragen,
dass die Nichtanerkennung der Einnahmenstornierung Eingang in die
antragsgegenständlichen Bescheide gefunden hat. Der Bw hat daher eine
allfällige Fehlerhaftigkeit der Bescheide verursacht, er hat die seiner
Behauptung zufolge rechtswidrige Situation herbeigeführt. Damit hat er ein
Verhalten gesetzt, welches ein berücksichtigungswürdiges Interesse des
Bw an der Durchbrechung der Rechtskraft der antragsgegenständlichen
Bescheide und damit der Beseitigung auch der fehlerfreien Bescheidteile nicht zu
begründen vermag.
Selbst wenn
daher durch die Bestätigung der Fa. A eine Rechtswidrigkeit der
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000 mit Gewissheit dargetan würde,
wäre im Rahmen der Ermessensübung dem Prinzip der Rechtssicherheit der
Vorrang gegenüber jenem der Rechtmäßigkeit
einzuräumen.
Da das Finanzamt aus den
dargelegten Gründen eine Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
1999 bis 2001 zu Recht abgelehnt hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-W/05
- Stammnummer
- 23429
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF