Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2175-W/05
Werbungskosten eines politischen Funktionärs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2175-W/05vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.F., vertreten durch Anna Derfler,
Wirtschaftstreuhänder, 1120 Wien, Fraungrubergasse 3/6, vom
27. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
vom 28. März 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und ehemaliger
Landtagsabgeordneter, Gemeinderat a.D. und Bezirksparteiobmann.
Strittig ist die Anerkennung von Aufwendungen bzw. Spesen
in Höhe von insgesamt € 11.863,76, welche im Rahmen der Berufung
geltend gemacht wurden. Die beantragten Spesen setzen sich wie folgt
zusammen:
Büromaterial -
€ 293,26
Geringwertige
Wirtschaftsgüter - € 528,00
Telefon 70% -
€ 422,04
Mobiltelefon
- € 551,35
Internet -
€ 330,00
Inserate und
sonstige Werbespesen - € 2.782,52
Gebühren und
Umlagen - € 775,49
Fachliteratur -
€ 841,10
Km-Gelder - €
5.340,00
Das Finanzamt führte in der Folge einen
Ergänzungsvorhalt durch, mit der Begründung, dass der Bw. im
Streitjahr 2004 nur Pensionseinkünfte erhalten hätte und daher zu
prüfen sei, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhabereitätigkeit
vorliege. Es sei ein Nachweis bzgl. der angegebenen Tätigkeit als
Bezirksparteiobmann erforderlich, des Weiteren ob mit dieser Tätigkeit
Einnahmen bzw. Ausgaben verbunden und refundiert worden wären. Weiters
wurde ersucht, einen Nachweis sämtlicher geltend gemachter Werbungskosten
im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit zu erbringen.
Der Bw. legte in der Folge Belege zum Nachweis vor, wobei
Refundierungen nicht erhalten worden wären.
Betreffend die Liebhabereiprüfung wurde
ausgeführt, dass wie aus den Veranlagungen der Vorjahre ersichtlich sei,
der Bw. neben seiner Beamtentätigkeit seit Jahrzehnten Berufspolitiker und
wichtigster politischer Proponent der XXX gewesen sei. Der Bw. hätte seit
Jahrzehnten die Funktion des Bezirksparteiobmannes ausgeübt und daneben
für den Wiener Landtag bzw. Gemeinderat kandidiert und auch Mandate inne
gehabt. Im Gegensatz zur ehrenamtlichen Ausübung der Funktion des
Bezirksparteiobmannes seien die Mandate im Landtag bzw. Gemeinderat mit
Einkünften verbunden, welche die diesbzgl. entsprechenden Werbungskosten
i.d.R. übersteigen würden. Politische Ämter würden auch
i.d.R. aus Überzeugung angestrebt, seien jedoch nicht geeignet i.S.d.
Liebhaberei-Verordnung zur Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen.
Bei einem Berufspolitiker, welcher ein Mandat bereits mehrmals erfolgreich
errungen hätte, sei nicht davon auszugehen, dass eine neuerliche Kandidatur
von vornherein aussichtslos wäre. Die Funktionsausübung eines Wiener
Mandatars sei daher lt. Bw. keiner Liebhabereibetrachtung zugänglich und
die Werbungskosten anzuerkennen. Aus den Veranlagungen der Vorjahre wären
die Einkünfte ersichtlich und daher nur ein interimistisches Fehlen von
Einkünften vorliegen, dies sei für gewählte Mandatare auch ein
berufstypischer Einkommensverlauf. In der Legislaturperiode 1987 bis 2001
wäre der Bw. aktiver Gemeinderat gewesen und danach weiterhin Kandidat
für den nächsten Gemeinderat auf wählbarem Listenplatz, jedoch in
der Folge auf Grund einer ungünstigen Wahlentscheidung ausgeschieden. Der
Bw. hätte jedoch sein politisches Engagement weiterverfolgt und weiterhin
als Bezirksparteiobmann unverändert Spitzenpolitiker der XXX gewesen. Mit
Einkünften wäre daher ab den Gemeinderatswahlen 2005 ernstlich zu
rechnen gewesen, der Bw. zwar letztlich nicht in den Gemeinderat entsandt
worden, jedoch sei sein Wille zur Rückkehr in den Wiener Gemeinderat
ungebrochen. Es würde somit jedenfalls weder von einem
hobbymäßigen Neigungsbedürfnis zu sprechen sein noch
Ertraglosigkeit oder gar Aussichtslosigkeit vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu
verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Aufwendungen, die mit den
Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, keine
Werbungskosten (Werner-Schuch, Komm. zur Lohnsteuer, EStG 1988, Rz 40 zu §
16, VwGH 29.6.1995, 93/15/0113). Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird
überdies verlangt, dass die Kosten mit einem bereits ausgeübten Beruf
im Zusammenhang stehen. Dem ist jedenfalls für Fälle beizupflichten,
in denen die Ausübung des künftigen Berufes - weil von dem
künftigen Wahlakt abhängig - noch ungewiss ist.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988),
II B Kommentar Tz. 5 zu § 20 EStG 1988, "Wahlkampfkosten, Wahlspenden"
schreiben:
"Persönlich
getragene Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein Amt in gesetzgebenden
Körperschaften oder im Europaparlament sind nicht abzugsfähig. Dies
gilt gleichermaßen für den erfolglosen Bewerber, der später
steuerpflichtige Einkünfte als Abgeordneter bezieht, wie für den
erfolgslosen Bewerber (BFH 8.12.1997, BStBl. 1988, II 433 und
435)."
Die Autoren lassen allerdings
unerwähnt, dass in § 22 Nr. 4 Satz 3 dEStG ausdrücklich normiert
ist, dass Wahlkampfkosten "zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im
europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes nicht als
Werbungskosten abgezogen werden dürfen", und eine vergleichbare gesetzliche
Bestimmung in Österreich fehlt. So sind nach deutscher Lehre und
Rechtsprechung Aufwendungen für die Wahl in ein kommunales Spitzenamt, das
mit steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verbunden
ist, als Werbungskosten abzugsfähig (siehe
Prinz in
Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Auflage,
§ 9 Anm. 750 "Wahlkampfkosten";
Jansen, ebendort § 22 Anm. 302).
Neuber,
Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339 (344 f) hat zu
der österreichischen Rechtslage zu "vorbereitenden Werbungskosten", die
anfallen, noch ehe Bezüge aus der angestrebten politischen Funktion
zufließen, ausgeführt, dass diese Aufwendungen steuerlich
anzuerkennen sind, wenn die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einkünften
klar erwiesen ist. Essei dies in
"Wahlkampfzeiten" dann der Fall, wenn der Betreffende auf der Liste der
wahlwerbenden Partei an einer Stelle eingereiht wird, bei der mit Erringung
eines Mandates zu rechnen ist. "Dazu
zählen gerade so genannte Kampfmandate, die oft nur noch mit hohem
persönlichen Einsatz (idR verbunden mit Werbungskosten) erringbar sind."
Eingeschränkt wird weiters, dass dann, wenn die Kampfmandatare
keinen Erfolg haben, "infolge ausbleibender
Einkünfte wohl Voluptuarüberlegungen Platz greifen
müssen."
Der Unabhängige Finanzsenat vermag die in dem
Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1995, 93/15/0113, zum Ausdruck kommende
Rechtsauffassung nicht zu teilen, dass in Fällen, in denen die
Ausübung des künftigen Berufes nur deshalb, weil von dem
künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, keine vorbereitenden
Werbungskosten anfallen könnten. Auch beispielsweise der Erfolg von
Vorstellungsgesprächen von Bewerbern um einen Arbeitsplatz - Aufwendungen
hierfür sind unstrittigerweise abzugsfähig - hängt letztlich vom
Auswahlakt des zur Entscheidung über die Besetzung des Arbeitsplatzes
berufenen Organes ab. Hier ist es ebenso wie bei einem Wahlakt keineswegs gewiss
oder auch nur wahrscheinlich, dass der Bewerber die Stelle erhalten wird.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich
hingegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 8.3.1974, IV
R 198/71, BStBl. II 1974, 407 an, wonach entscheidend für die Beurteilung
des Werbungskostenabzuges ist, dass es nicht angehe, einen Abgabepflichtigen,
der ein politisches Amt, das hauptberuflich ausgeübt wird und nur durch
eine Wahl erreicht werden könne, anders zu behandeln, als einen
Abgabepflichtigen, dessen (andere) Aufwendungen für die Erlangung eines
Arbeitsplatzes als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die politische
Bedeutung, wie das vom Abgabenpflichtigen angestrebte Amt durch die nach
demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl hat, dürfe einer
Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern nicht abträglich
sein.
Wenn Einnahmen vor Einnahmenerzielung anfallen, ist die
Rechtsfrage nach Anerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten
weiters von der Liebhabereifrage (Voluptuarfrage) zu unterscheiden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Graber/Leitner/Wanke,
EStG 1988, LiebhabereiV 1993, Anm 3 a.E.).
Wird ernsthaft die Eröffnung eines Betriebes oder die
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit angestrebt, können bereits vor
Eröffnung bzw. Aufnahme anfallende Aufwendungen Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten vorliegen, wobei die zielstrebige Vorbereitung erkennbar sein
muss (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Graber/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 57). Dass die angestrebte
Tätigkeit als Landtagsabgeordneter auch bei Erreichen dieses Ziels zu einem
Werbungskostenüberschuss geführt hätte und daher eine
Liebhabereiprüfung vorzunehmen gewesen wäre (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Graber/Leitner/Wanke,
a. a. O.), ist angesichts der amtsbekannten Höhe der Einnahmen eines
Landtagsabgeordneten äußerst unwahrscheinlich.
Im vorliegenden Fall übte der Bw. im Streitjahr 2004
ehrenamtlich die Funktion eines Bezirksparteiobmannes aus, und sind mit dieser
Tätigkeit keine Einkünfte verbunden. Es wird somit eine Tätigkeit
als unbesoldetes Ehrenamt ausgeübt, damit können auch keine
Aufwendungen getätigt werden, durch die aus der Tätigkeit
resultierende Einnahmen gesichert bzw. erhalten werden. Der vom Bw. eingewendete
Wahlkampf als Begründung für den Anfall von vorbereitenden
Aufwendungen fand zudem erst im Jahre 2005 statt.
Auf Grund dieser Sachverhaltsfeststellung steht somit fest,
dass die Aufwendungen des Bw. auch nicht mit dem Wahlkampf für die
Gemeinderatswahl 2005 im Zusammenhang stehen können. Die dem Bw. geltend
gemachten Aufwendungen sind daher nicht als vorweggenommene - vergebliche -
Werbungskosten abzugsfähig.
Dazu ist weiters auszuführen, dass eine unentgeltlich
ausgeübte Tätigkeit eines pensionierten Politikers in der Regel keine
Einkunftsquelle darstellt. Eine steuerliche Berücksichtigung der
Aufwendungen hätte nur dann erfolgen können, wenn ein zweifelsfreier
Zusammenhang mit einer tatsächlich bestehenden Einkunftsquelle vorgelegen
wäre (vgl. VwGH 23.5.2000, 93/14/0301).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 25.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2175-W/05
- Stammnummer
- 23426
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF