Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0115-Z1W/04
Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0115-Z1W/04vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 24. Juli 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 18. Juni 2004,
GZ. 100/38536/98-53, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. März 2004 wies das Hauptzollamt
Wien den Antrag des Bf. vom 2. Oktober 2003 auf Wiederaufnahme des Vefahrens zu
den zwei Bescheiden des Hauptzollamtes Wien vom 1. April 1999, Zln.
100/38536/98-2 und 3 gemäß
§ 303 Abs. 1 in Verbindung mit §
305 BAO als unzulässig zurück.
Die Bescheide vom 1. April 1999 betreffen die Vorschreibung
der Eingangsabgaben für ein Beförderungsmittel der Marke D wegen
vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet der Europäischen
Union.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde wie
folgt vorgebracht:
Dieser Bescheid beruft
sich auf die Gründe a) b) c).
Es ist eindeutig
nachgewiesen im Strafverfahren, dass ich unschuldig bin und keine strafbare bzw.
fahrlässige Handlung gemacht habe. Da die Bescheide nur auf angeblicher
Fristversäumnis beruhen, beantrage ich Wiedereinsetzung.
Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde
wie folgt vorgebracht:
Wie ich schon in meiner
Eingabe vom 2.3.2004 geschrieben habe, wurden meine Strafverfahren zu obiger
Zahlen als grundlos eingestellt. Da sich um ein und das selbe Verfahren auch im
Abgabenverfahren gehandelt habe, habe ich um Wiedereinsetzung angesucht. Im
Abgabenverfahren wurden offensichtlich Fehler bzw. nicht richtige Gesetze
angewendet. Laut Begründung von strafrechtlichen Verfahren habe ich keine
strafbaren gemacht. Es ist dringend notwendig, diese zu
berichtigen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellt werden darf eingangs, dass Gegenstand des
durchzuführenden Beschwerdeverfahrens einzig und allein die
Zurückweisung des Antrags des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens
darstellt.
Die vom Bf. mehrfach angesprochene Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Gemäß
§ 1 BAO gelten die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für die auf Grund unmittelbar wirksamer
Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen
Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben nur insoweit, als
in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Da das gemeinschaftliche Zollrecht die Erstattung und den
Erlass bzw. auch die Nacherhebung von Abgaben ohne Rücksicht auf die
bereits eingetretene Rechtskraft innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen
ermöglicht, sind im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen die in
der BAO enthaltenen, eine Korrektur von Abgabenbescheiden ermöglichenden
Rechtsinstrumente, wie die vom Bf. beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens
nicht anwendbar.
Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen
in den Bescheiden des Hauptzollamtes Wien darf an dieser Stelle verwiesen
werden.
Die Zurückweisung des Antrages des Bf. auf
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte demgemäß zu Recht; die
Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0115-Z1W/04
- Stammnummer
- 23423
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF