Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0346-W/06
Höhe der Bemessungsgrundlage - Hypotax
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-W/06vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der hypothetischen Einkommensteuer (Hypotax) - ein kalkulatorischer Abzugsposten der Gehaltsberechnung im Zusammenhang mit einer Entsendung nach Österreich - handelt es sich nicht um einen steuerpflichtigen Bestandteil des Gehaltes. Durch die Entsendungsvereinbarung reduzierte sich der Gehaltsanspruch auf jenen Betrag, der betraglich dem Nettogehalt im Entsendestaat entsprach. Die Hypotax ist nicht im Sinne einer reinen Wortinterpretation zu qualifizieren, sondern stellt ein rechnerisches Element der Gehaltsberechnung dar mit dem Ziel, die AbgPfl steuerlich so zu stellen, als wäre sie weiterhin im Entsendestaat tätig (vgl in diesem Sinne auch SWK 2002, S 630; sowie Ryda, Die steuerliche Beurteilung der Hypotax im Rahmen von Konzernentsendungen, FJ 2001, 306). Es handelt sich daher nicht um eine Vorausverfügung, somit nicht um einen verkürzten Zahlungsfluss zur Entrichtung der Einkommensteuer.
Anm: Die AbgPfl vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber in der Entsendungsvereinbarung, dass ihr anlässlich ihrer Entsendung nach Österreich lediglich jener Betrag ausgezahlt werden sollte, der - ausgehend von ihrem Bruttogehalt - dem um die im Entsendestaat Deutschland üblicherweise anfallende Einkommensteuer verminderten Nettobetrag entsprach. Sie erhielt entsprechend dieser Vereinbarung lediglich diesen Nettobetrag ausbezahlt. Zudem ersetzte ihr der Arbeitgeber die in Österreich anfallende österreichische Einkommensteuer, wodurch sie das selbe Nettoeinkommen erzielte wie ohne Entsendung. Diesen bezeichnete sie in der Einkommensteuererklärung als hypothetische Einkommensteuer bzw Hypotax.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch StB-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes XY. betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF Bw), eine in Deutschland
ansässige deutsche Staatsangehörige, ist bei einem Unternehmen in
Deutschland angestellt. Von diesem Unternehmen wurde sie ab 1.4.2002 nach
Österreich entsendet. Die Bw begründete in Österreich einen
Wohnsitz. In den Erläuterungen zu ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2003 gab die Bw an, die Entsendung habe bis 31.12.2003
gedauert. Gemäß dem DBA-Deutschland sei sie in Deutschland
ansässig, da sie dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe. Sie habe
ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, daher sei es zu einer doppelten
Haushaltsführung gekommen. In ihrer Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 führte sie neben
anderen Positionen den Punkt "einbehaltene hypothetische Einkommensteuer
-23.320,42 €" sowie "Einkommensteuervergütung 2002
4.420,25 €" an.
Das Finanzamt forderte die Bw mit Vorhalt auf, zu
erklären, was unter dem Begriff "einbehaltene hypothetische
Einkommensteuer" zu verstehen sei. Sie möge angeben, an welches
Finanzamt diese abgeführt worden sei. Weiters möge sie einen
belegmäßigen Nachweis erbringen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes brachte die Bw vor, sie
sei von ihrem deutschen Arbeitgeber zu der in Österreich ansässigen
GmbH entsendet worden. Die Bezüge aus der nichtselbständigen
Tätigkeit seien weiterhin direkt von ihrem deutschen Arbeitgeber zur
Auszahlung gebracht worden. Bei der einbehaltenen hypothetischen Einkommensteuer
handle es sich aus ertragsteuerlicher Sicht nicht um Werbungskosten. Vielmehr
stelle diese Abzugsposition einen Teil der Berechnung ihres steuerpflichtigen
Einkommens vor Abzug der Werbungskosten dar. Es handle sich um ein
gehaltstechnisches Kalkulationselement, wobei die Absicht des entsendenden
Unternehmens darin bestehe, dem Mitarbeiter - ausgehend von einem
Bruttogehalt, nach Abzug der im Entsendestaat (fiktiv) zu entrichtenden
Einkommensteuer, aber vor Abzug (Einbehalt) der österreichischen
Einkommensteuer jenen Betrag zufließen zu lassen, den dieser bei
Ausübung der Tätigkeit im Heimatland erhalten hätte. Der so
abgezogene Betrag reduziere den Bruttobezug. Dieser werde nicht an eine in- oder
ausländische Finanzbehörde abgeführt. Auf der anderen Seite
begleiche der Arbeitgeber die effektiv anfallende (österreichische)
Einkommensteuer. Dieser Vorteil sei auch dem steuerpflichtigen Einkommen
hinzugerechnet worden. In diesem Zusammenhang verweise sie auf die rechtliche
Würdigung eines ähnlichen Sachverhaltes der FLD für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 26.6.2000 (SWK, Heft 23/24,
15.8.2002, S 630). Als Werbungskosten aus ertragsteuerlicher Sicht seien
lediglich ihre gesetzlichen Pflichtbeiträge zur deutschen
Sozialversicherung und die Werbungskosten auf Grund beruflich bedingter
doppelter Haushaltsführung zu qualifizieren. Eine beiliegende Aufstellung
der Bezüge solle zeigen, wie sich das Einkommen zusammensetze bzw vom
Arbeitgeber ermittelt werde. Es sei ihr daher nicht möglich,
"belegmäßige Nachweise" betreffend die einbehaltene
hypothetische Einkommensteuer zu erbringen, da diese als gehaltstechnisches
Kalkulationselement anzusehen sei und dieser "Aufwand" durch ihr
vertragliches Verhältnis mit dem Arbeitgeber entstehe. Sie weise darauf
hin, dass es sich dabei nicht um eine Personensteuer iSd § 20
Abs 1 Z 6 EStG handle.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid,
in welchem es abweichend von der Erklärung der Bw die Position
"einbehaltene hypothetische Einkommensteuer -23.320,42 €"
dem steuerpflichtigen Gehalt hinzurechnete. Ebenso besteuerte das Finanzamt die
Position "Einkommensteuervergütung 2002
4.420,25 €".
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw Berufung, wobei sie
- im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bereits in der
Vorhaltsbeantwortung erstatteten Vorbringens - ausführte, durch die
in der der Entsendung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung mit ihrem
Arbeitgeber geregelte hypothetische Einkommensteuer solle
"Steuerneutralität" hinsichtlich einer Entsendung erreicht
werden. Mit anderen Worten solle ein Arbeitnehmer während seiner Entsendung
weder einen steuerlichen Vorteil noch einen steuerlichen Nachteil erleiden. Das
heiße, der Mitarbeiter bekomme weder eine einbehaltene hypothetische
Einkommensteuer auf Grund des Umstandes rückerstattet, dass im
Tätigkeitsstaat weniger effektive Steuer vom Arbeitgeber bezahlt worden
sei, noch werde die einbehaltene hypothetische Einkommensteuer erhöht auf
Grund des Umstandes, dass im Tätigkeitsstaat mehr effektive Steuer vom
Arbeitgeber zu begleichen sei. Die Höhe der einbehaltenen hypothetischen
Einkommensteuer richte sich einzig nach den Steuergesetzen im Heimatland und der
Höhe der einzubeziehenden Gehaltsbestandteile. Weiters erstattete die Bw
ein Vorbringen betreffend die nicht volle Berücksichtigung ihrer Kosten
für doppelte Haushaltsführung. Weiters erklärte sie, es sei ein
zu hoher Betrag als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs 1
EStG besteuert worden.
In Ergänzung ihres Vorbringens legte die Bw eine
Gehaltskalkulation sowie ihre Entsendungsvereinbarung (beides in englischer
Sprache) vor. In dieser Entsendungsvereinbarung ist unter Punkt 6
ausgeführt: "Your income tax will be equalized and a tax deduction
will be made from your salary, equivalent to the tax you would have paid had you
remained in Germany. The Company will pay any income tax due to Austria, and the
objective of this arrangement is to ensure no disadvantage, or advantage, shall
occur to you due to differences in income tax rates between Germany and
Austria."
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
in welcher es die hypothetische Einkommensteuer (Hypotax) als Teil der
steuerlichen Bemessungsgrundlage behandelte. Zur Begründung führte es
aus, gemäß
§ 19 EStG seien Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Zugeflossen sei
eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und
wirtschaftlich verfügen könne. Verfüge der Steuerpflichtige
über Einnahmen, die ihm erst in der Zukunft zuflössen, im Voraus, so
werde dadurch ein Zufluss bei ihm nicht ausgeschlossen. Die Verfügung im
Voraus sei vielmehr als Verkürzung des Zahlungsflusses zu verstehen.
Maßgeblich sei der wirtschaftliche Gehalt des verkürzten
Zahlungsflusses. Im vorliegenden Fall sei mit der Einbehaltung der
hypothetischen Steuer der Betrag einer bestimmten Verwendung zugeführt
worden. Der VwGH führe im Erkenntnis vom 17.3.1994, 91/14/0076, aus, wenn
ein Anspruchsberechtigter eine Vorausverfügung über einen bestimmten
Betrag treffe, liege eine Einkommensverwendung vor; die Einnahmen gelten somit
als zugeflossen. Die Hypotax werde vom ausländischen Arbeitgeber
einbehalten und für die Bezahlung der inländischen Einkommensteuer
verwendet. Im gegenständlichen Fall bedeute dies, dass der Dienstgeber der
Bw die in Österreich zu bezahlende Einkommensteuer einbehalte und dann die
von der Bw zu bezahlende Einkommensteuer bezahle. Bei der Hypotax handle es sich
um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die Bw sei einem
lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmer gleichgestellt. Die Lohnsteuer werde vom
Dienstgeber einbehalten und abgeführt, sie verringere jedoch nicht die
Steuerbemessungsgrundlage. Steuerbemessungsgrundlage sei das Einkommen
gemäß
§ 2 Abs 2 EStG. Einkommen sei der Gesamtbetrag
aller Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen sowie Freibeträgen nach den
§§ 104 und 105 EStG. Der Wert für eine vom Dienstgeber zur
Verfügung gestellte Wohnung stelle ebenfalls einen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis dar. Der Sachbezugswert sei einerseits Teil des Gehaltes,
andererseits stellten die hinzugerechneten Beträge Kosten der doppelten
Haushaltsführung dar und verringerten somit die Bemessungsgrundlage. Durch
die von der vorgelegten Erklärung abweichende Ermittlung der Einkünfte
ergäbe sich auch ein geändertes Jahressechstel.
Die Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie ausführte, die
Hypotax stelle keinen Betrag im Sinne einer Vorausverfügung dar. Da eine
"Verwendung" der Hypotax ihrer Verfügungsmacht entzogen sei,
dürfe kein Einkommenszufluss fingiert werden. Es handle sich bei der
Hypotax daher nicht um einen ihr aus dem Dienstverhältnis zugeflossenen
Vorteil. Folgte man der Argumentation des Finanzamtes, so wären
konsequenterweise Einkommensteuerzahlungen durch den Arbeitgeber, wie sie in
ihrer Steuererklärung 2003 iHv. 4.420,25 €
(Einkommensteuervergütung 2002) enthalten seien, nicht bzw nicht zur
Gänze in die Steuererklärung aufzunehmen, da es ansonsten zu einer
doppelten Belastung dieser Zahlungen kommen würde. Die vom Arbeitgeber
geleisteten Einkommensteuervergütungen seien aber dennoch vom Finanzamt als
sonstige Bezüge aufgenommen und nach § 67 Abs 1 EStG
besteuert worden. Auch in der Veranlagung für das Jahr 2002 sei die Hypotax
korrekterweise und antragsgemäß als gehaltstechnisches
Kalkulationselement berücksichtigt worden. Im Jahr 2004 sei ihr von ihrem
Arbeitgeber die Einkommensteuer für das Jahr 2003 (nicht ausgesetzter
Betrag iHv 2.593,43 €) vergütet worden. Dieser Betrag sei in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 berücksichtigt worden.
Eine Abkehr von der eingeschlagenen Vorgangsweise würde einen Bruch in der
Systematik, welche mehrere Jahre umspanne, bedeuten und einen nicht
unerheblichen administrativen Aufwand nach sich ziehen. Sie wolle
ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch eine solche vertragliche
Vereinbarung "Steuerneutralität" hinsichtlich einer Entsendung
erreicht werden solle. Ein Arbeitnehmer solle während seiner Entsendung
weder einen steuerlichen Vorteil noch einen steuerlichen Nachteil erleiden. Der
Mitarbeiter bekomme weder eine einbehaltene hypothetische Einkommensteuer auf
Grund des Umstandes rückerstattet, dass im Tätigkeitsstaat weniger
effektive Steuer vom Arbeitgeber bezahlt worden sei, noch werde die einbehaltene
hypothetische Einkommensteuer erhöht auf Grund des Umstandes, dass im
Tätigkeitsstaat mehr effektive Steuer vom Arbeitgeber zu begleichen sei.
Der gemäß
§ 67 Abs 1 EStG zu versteuernde Betrag
resultiere aus den sonstigen Bezügen abzüglich des
Sechstelüberhanges, wie in der Beilage zu der Steuererklärung
dargestellt - da es gegenüber der Berechnung des Finanzamtes, durch
den Abzug der Hypotax und den daraus resultierenden geringeren laufenden
Bezügen, zu einem Sechstelüberhang komme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw hat in ihrer Entsendungsvereinbarung mit ihrem
Arbeitgeber vereinbart, dass ihr anlässlich ihrer Entsendung nach
Österreich lediglich jener Betrag ausgezahlt werden sollte, der -
ausgehend von ihrem Bruttogehalt - dem um die im Entsendestaat
(Deutschland) üblicherweise anfallende Einkommensteuer verminderten
Nettobetrag entsprach. Die Bw erhielt entsprechend dieser Vereinbarung lediglich
diesen Nettobetrag ausbezahlt. Zudem ersetzte ihr der Arbeitgeber die in
Österreich anfallende österreichische Einkommensteuer, wodurch sie das
selbe Nettoeinkommen erzielte wie ohne Entsendung.
Diesen kalkulatorischen Abzugsposten bezeichnete sie in der
Beilage zu ihrer Einkommensteuererklärung als hypothetische Einkommensteuer
(Hypotax). Das Finanzamt erhöhte das steuerpflichtige Einkommen der Bw um
diesen Betrag.
Bei der sogenannten Hypotax handelt es sich entgegen der
Ansicht des Finanzamtes nicht um einen steuerpflichtigen Bestandteil des
Gehaltes der Bw. Vielmehr reduzierte sich der Gehaltsanspruch der Bw durch die
abgeschlossene Entsendungsvereinbarung auf jenen Betrag, der betraglich dem
Nettogehalt im Entsendestaat entsprach. Es handelt sich daher im Streitfall
nicht um eine Vorausverfügung, um einen verkürzten Zahlungsfluss zur
Entrichtung der Einkommensteuer.
Die hypothetische Einkommensteuer ist somit nicht im Sinne
einer reinen Wortinterpretation zu qualifizieren, sondern stellt ein
rechnerisches Element der Gehaltsberechnung der Bw dar mit dem Ziel, diese
steuerlich so zu stellen, als wäre sie weiterhin im Entsendestaat
tätig (vgl in diesem Sinne auch SWK 2002, S 630; sowie
Ryda, Die steuerliche Beurteilung der
Hypotax im Rahmen von Konzernentsendungen, FJ 2001, 306).
Die Berufung erweist sich daher als berechtigt. Der
angefochtene Bescheid war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 25.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-W/06
- Stammnummer
- 23416
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF