Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0641-L/06
Keine Zahlungserleichterung ohne konkretes Vorbringen zur Sicherstellung der Abgabeneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0641-L/06vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vertreten durch Reichart &
Partner, Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KEG, 4221 Steyregg,
Weißenwolffstraße 2, vom 1. März 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 30. Jänner 2006 zu StNr. 000/0000 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Architekt. Im Zuge die Jahre 2001
bis 2003 umfassenden Betriebsprüfung wurde eine Selbstanzeige betreffend
Umsatzsteuer 2003 erstattet. Hinsichtlich der erwarteten
Einkommensteuernachforderung 2003 in Höhe von 46.923,58 € wurde
mit Ratenansuchen vom 6.9.2005 die Entrichtung in neun gleich bleibenden
Monatsraten von je 4.700,00 € ab September 2005 und einer Restrate in
Höhe von 4.623,58 € ersucht. In der Begründung wurde
lediglich ausgeführt, dass die volle Entrichtung der Abgaben momentan mit
finanziellen Härten verbunden wäre. Es werde aber "ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet"
sei.
Aus den im Anschluss an die Betriebsprüfung am
17.1.2006 ergangenen Abgabenbescheiden für die Jahre 2001 bis 2003 ergaben
sich Nachforderungen in Höhe von 104.176,64 €, die unter
Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto ausgewiesenen
Guthabens von 19.538,69 € zu einer offenen Abgabenschuld von
84.637,95 € führten.
Mit Bescheid vom 30.1.2006 wies das Finanzamt das
Zahlungserleichterungsansuchen vom 6.9.2005 ab. In einem Ansuchen um
Zahlungserleichterung seien alle Umstände darzulegen, welche die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die
Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht
aus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 1.3.2006
Berufung erhoben. Die sofortige Entrichtung des offenen Abgabenrückstandes
wäre für den Berufungswerber mit erheblichen wirtschaftlichen
Härten verbunden. Er habe im Geschäftsjahr 2004 einen Verlust von
3.269,28 € erwirtschaftet und im Geschäftsjahr 2005 einen Verlust
von 1.606,79 €. Da er sich in den beiden vergangenen Jahren durch die
schlechten Ergebnisse keine Reserven anlegen hätte können, und er
seine private Lebensführung über die Erhöhung des Girokontos
bestreiten hätte müssen, wäre eine sofortige Entrichtung der
Abgaben nicht finanzierbar. Die Steuererklärungen für die Jahre 2004
und 2005 würden Anfang März 2006 beim Finanzamt eingereicht. Da in den
beiden Jahren durch die schlechten Ergebnisse keine Steuern anfallen
würden, aber Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt
20.931,67 € geleistet worden seien, werde eine Gutschrift in Höhe
dieser Beträge erwartet. Weiters sei am 17.2.2006 "eine Berufung gegen den
Betrag von rund 26.600,00 € eingebracht und dafür eine Aussetzung
der Einhebung beantragt" worden. Würden die angeführten
Gutschriften bzw. die Aussetzung berücksichtigt, verringere sich der offene
Saldo auf rund 37.100,00 €. Der Berufungswerber erwarte für das
laufende Jahr 2006 eine bessere Auftragslage und entsprechende
Zahlungseingänge. Um ihm die Überbrückung der Zeit bis zu den
ersten größeren Zahlungseingängen im laufenden Jahr zu
erleichtern, werde ersucht, folgendem Ratenzahlungsplan mit anfänglich
niedrigen und laufend steigenden Raten zuzustimmen: 20.3.2006, 20.4.2006 und
20.5.2006 je 1.000,00 €; 20.6.2006 und 20.7.2006 je
2.000,00 €; 20.8.2006 und 20.9.2006 je 3.000,00 €;
20.10.2006 und 20.11.2006 je 4.000,00 €, 20.12.2006, 20.1.2007 und
20.2.2007 je 5.000,00 €; Restbetrag am 20.3.2007. Schließlich
wurde darauf hingewiesen, "dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet" sei.
Am 27.4.2006 sprach der Berufungswerber beim Finanzamt
wegen einer allfälligen Nachsicht von Abgaben gemäß
§ 236
BAO vor, die aber nach Ansicht des Finanzamtes im gegenständlichen Fall
nicht in Betracht komme. Eine längerfristige Ratenzahlung könne nur
gegen grundbücherliche Besicherung in Aussicht gestellt werden. Dazu
stellte das Finanzamt fest, dass der Berufungswerber Hälfteeigentümer
einer Liegenschaft sei, und sein Anteil abgesehen von einem erst im Jahr 2005
eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner
Ehefrau lastenfrei sei. Der Berufungswerber gab dazu an, dass eine Belastung der
Liegenschaft auf keinen Fall in Frage käme. Weiters bezweifelte er, die im
Ratenansuchen angebotenen Beträge auch wirklich aufbringen zu können.
Schon die für den Anfang angebotenen Raten stellten eine große
Belastung dar. Die für die folgenden Monate gesteigerten Beträge
könnten aus dem laufenden Geschäftsgang nicht aufgebracht werden. Er
werde deshalb ein Nachsichtsansuchen einbringen. Für den Fall der Ablehnung
überlege er, seine Tätigkeit zu beenden.
Nachdem das Finanzamt die Berufung gegen die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens mit Berufungsvorentscheidung vom 4.5.2006
abgewiesen hatte, beantragte der Berufungswerber mit Eingabe vom 28.5.2006 die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die erhebliche
Härte liege in seiner wirtschaftlichen Situation, die er dem Finanzamt
eingehend dargestellt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen: das Vorliegen einer erheblichen Härte
und die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht
erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es
bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen
Tatbestandsmerkmal.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hätte daher darzulegen gehabt,
dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher
Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht
gefährdet werde.
Eine Gefährdung der Einbringlichkeit liegt nicht nur
dann vor, wenn diese durch die Stundung oder Ratengewährung selbst
verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der
Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
kein Raum. Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die
Gewährung einer Zahlungserleichterung kann nur dann zum Erfolg führen,
wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit aushaftender
Abgabenschulden durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird. Dies
ist vom Abgabepflichtigen konkret und nachvollziehbar darzutun sowie glaubhaft
zu machen (vgl. VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112 mwN).
Zur Frage der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben wurde im gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen vom
6.9.2005 nur "darauf hingewiesen, dass die Einbringung der Abgaben nicht
gefährdet sei." Auch in der Berufung vom 1.3.2006 findet sich
lediglich der "Hinweis", dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet sei. Im Vorlageantrag vom 28.5.2006 fehlt jedes
diesbezügliche Vorbringen. Mit den beiden "Hinweisen" auf eine
angebliche Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben wurde aber in
keiner Weise konkret und nachvollziehbar dargetan sowie glaubhaft gemacht, dass
die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei, sodass schon aus
diesem Grund eine Bewilligung der begehrten Zahlungserleichterung nicht in
Betracht kam.
Darüber hinaus bezweifelte der Berufungswerber
anlässlich seiner Vorsprache beim Finanzamt am 27.4.2006 selbst, die im
Ratenansuchen angebotenen Beträge auch wirklich aufbringen zu können.
Schon die für den Anfang angebotenen niedrigen Raten würden eine
große Belastung darstellen. Die für die folgenden Monate gesteigerten
Beträge könnten aus dem laufenden Geschäftsgang nicht aufgebracht
werden.
Schließlich wies das Finanzamt darauf hin, dass im
gegenständlichen Fall eine längerfristige Ratenzahlung nur gegen
entsprechende Besicherung in Aussicht gestellt werden könnte. Eine
grundbücherliche Besicherung des Abgabenrückstandes lehnte der
Berufungswerber jedoch ab. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass erst mit
Vereinbarung vom 24.11.2005, somit nach Erstattung der Selbstanzeige bzw. zu
einem Zeitpunkt, in dem die beträchtlichen Abgabennachforderungen absehbar
waren, zwischen dem Berufungswerber und seiner Ehefrau auf den
Liegenschaftsanteilen das wechselseitige Belastungs- und
Veräußerungsverbot eingetragen wurde. Andere Sicherheitsleistungen
zur Beseitigung der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben wurden vom
Berufungswerber nicht angeboten.
Da somit insgesamt gesehen kein entsprechend
konkretisiertes Vorbringen zur Sicherstellung der Abgabeneinbringlichkeit
erstattet wurde, waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des
§ 212 BAO nicht erfüllt, und blieb für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 25.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0641-L/06
- Stammnummer
- 23415
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF