Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4291-W/02
Das Fahrtenbuch dient als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der beruflichen und privat gefahrenen Kilometer. Grundaufzeichnungen sind nicht erforderlich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4291-W/02vom 24.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch WTE
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1010 Wien, Gluckgasse 1/2.Stock, vom
31. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk vom 20. August 2001 betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer (L), Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
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Laut Bescheid
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Laut
Berufungsentscheidung
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L
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S 112.060,00
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€ 8.143,72
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S 36.788,00
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€ 2.673,48
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DB
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S 145.638,00
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€ 10.583,93
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S 101.029,00
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€ 7.342,06
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DZ
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S 17.139,00
|
€ 1.245,54
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S -(minus)
42.756,00
|
€ -(minus)
3.107,20
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) fand für den
vorstehend angeführten Zeitraum eine Lohnsteuerprüfung statt. Im Zuge
dieser Prüfung wurde vom Prüfungsorgan ua. festgestellt, dass zwei
Dienstnehmer der Bw. für Privatfahrten arbeitgebereigene Fahrzeuge
benützten. Für den Dienstnehmer A wurde der volle Sachbezugswert bis
April 1997 laut Lohnkonto hinzugerechnet. Eine Hinzurechnung des vollen
Sachbezugswertes erfolgte auch für den Dienstnehmer B bis August 1996. Ab
diesen Zeiträumen erfolgte keine Hinzurechnung des Sachbezugswertes
für die beiden Dienstnehmer durch die Bw. Während der Prüfung
wurden die Dienstnehmer vom Prüfungsorgan betreffend der Privatfahrten mit
den Firmenfahrzeugen befragt. In einer schriftlichen Stellungnahme, welche im
Lohnsteuerakt aufliegt, gaben die Dienstnehmer zur Fahrtenbuchführung im
Wesentlichen an, dass die betrieblichen Fahrten mit einem Diktiergerät
aufgenommen worden sind, zB Abfahrt Firma, Kilometerstand, Ankunft Baustelle mit
Adresse, Kilometerstand, Abfahrt Baustelle, Ankunft Baustelle mit Adresse und
Kilometerstand, Rückfahrt zur Firma und Kilometerstand. Diese gesprochenen
Informationen wurden im Büro von einer Angestellten handschriftlich in die
jeweiligen Fahrtenbücher meist täglich oder am nächstfolgenden
Tag eingetragen. Nach den Ausführungen der Dienstnehmer stelle diese Art
der Führung von Aufzeichnungen mit dem Diktiergerät die einfachste und
mit wenig Zeitaufwand verbundene Methode für sie dar. Es wurde vom
Prüfer festgestellt, dass laut den vorgelegten Fahrtenbüchern von den
Dienstnehmern auch Privatfahrten durchgeführt worden sind. Für diese
Privatnutzung der Firmenfahrzeuge wurde vom Prüfer eine Hinzurechnung des
Sachbezugswertes in Höhe von 0,75% der Anschaffungskosten für den
Lohnsteuerprüfungszeitraum vorgenommen. Der monatliche Hinzurechnungsbetrag
von S 3.500,00 für den Dienstnehmer A wurde um einen Kostenbeitrag in
Höhe von S 1.000,00 gekürzt, da Zahlungen vom Dienstnehmer an die
Bw. erfolgt sind. Der Betrag von S 1.000,00 wurde gemäß
§
184 BAO ermittelt. Weiters ist vom Prüfer eine Nachberechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag hinsichtlich der von der Bw. getragenen
Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für den
wesentlich beteiligten Geschäftsführer erfolgt.
Das Finanzamt hat sich den Feststellungen des Prüfers
angeschlossen und mit Haftungs - und Abgabenbescheid der Bw. die
lohnabhängigen Abgaben, welche durch die Neuberechnung entstanden sind, zur
Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der steuerliche Vertreter der Bw.
Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass
wirtschaftliche Überlegungen der Bw. zu einer Änderung der bisher
gewählten Vorgangsweise betreffend der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge
durch die Dienstnehmer geführt hätten. Für die privat gefahrenen
Kilometer werde von den Dienstnehmern ein Kostenbeitrag in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes geleistet. Die privaten Fahrten seien anhand eines
sämtliche Fahrten ausweisenden, ordnungsgemäß geführten
Fahrtenbuches nachgewiesen worden. Auf Grund dieser Vorgangsweise komme es daher
zu keinen geldwerten Vorteilen für die Dienstnehmer. Bezüglich der
besonderen Umstände der geringen Privatnutzung der Firmenfahrzeuge werde
auf die dem Prüfer übergebenen schriftlichen Aussagen der Dienstnehmer
verwiesen. Diese Stellungnahmen waren der Berufung als Beilage angeschlossen.
Betreffend der Neuberechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für
die Geschäftsführervergütung wurde ausgeführt, dass der
Aufwand hiefür für alle drei Kalenderjahre je S 980.000,00
betrage. Im Geschäftsjahr 1998 seien in Anbetracht der strittigen
Rechtslage keine Abgaben abgeführt worden. Die Summe der Abgaben betrage
S 78.400,00. Der Lohnsteuerprüfer habe den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag von der Vergütung und den Abgaben berechnet. Diese
Bemessungsgrundlage sei daher falsch. Ab Jänner 1999 seien auch die auf die
Geschäftsführervergütung entfallenden Abgaben zusammen mit den
Abgaben der übrigen Dienstnehmer berechnet und entrichtet worden. Im
Dezember 2000 seien keine Abgaben für die
Geschäftsführervergütung abgeführt worden. Es werde daher
beantragt, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag von einer Bemessungsgrundlage
von S 980.000,00 zu berechnen.
Das Finanzamt hat der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
teilweise stattgegeben. Die Nachberechnung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages für die
Geschäftsführervergütung wurde berichtigt und gleichzeitig eine
Fehlbuchung für den Zeitraum Juni 2000 richtig gestellt. Eine Darstellung
der Berechnung war der Berufungsvorentscheidung angeschlossen. Bezüglich
der Hinzurechnung der Sachbezugswerte wurde dem Berufungsbegehren nicht gefolgt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die arbeitgebereigenen
Fahrzeuge (ein BMW Z 3 und ein Jeep Grand Cherokee 5,2 LTD) den Dienstnehmern
auch zur privaten Nutzung zur Verfügung standen, weswegen der halbe
Sachbezugswert anzusetzen gewesen sei. Der Ansatz eines geringeren Wertes setzte
die Führung eines lückenlosen, ordnungsgemäßen
Fahrtenbuches voraus. Es seien zwar Fahrtenbücher vorgelegt worden, aber
die Grundaufzeichnungen für die Eintragungen seien nicht aufbewahrt worden.
Gerade bei familiären Beziehungen - die beiden Dienstnehmer seien die
Söhne der Bw. - seien eindeutige und über jeden Zweifel erhabene
Aufzeichnungen unabdingbar.
Daraufhin wurde vom steuerlichen Vertreter betreffend des
Punktes Hinzurechnung Sachbezug ein Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend
wurde ausgeführt, dass dem Prüfer tagfertige (letzte Eintragung vom
Vortag) handschriftlich vom Sekretariat, auf Basis mittels Diktiergerät
erfolgter Aufzeichnungen erstellte Fahrtenbücher vorgelegt worden seien und
die Vorgangsweise anhand der aktuellen Tagesbänder demonstriert worden sei.
Außerdem sei zu hinterfragen, welche Art von Grundaufzeichnungen zu
Fahrtenbüchern üblicherweise bei Lohnsteuerprüfungen vorzulegen
seien.
Bei dem am 1. Juni 2006 abgehaltenen Erörterungstermin
wurden die Fahrtenbücher zur Einsichtnahme dem Unabhängigen
Finanzsenat übermittelt. Der steuerliche Vertreter gab an, dass die
Fahrtenbücher auch zum jetzigen Zeitpunkt in der Form geführt werden,
dass die Dienstnehmer die Fahrten auf ein Diktiergerät sprechen und die
Eintragungen in die entsprechenden Fahrtenbücher nachträglich von
einer Angestellten im Büro vorgenommen werden. Die Bänder werden immer
wieder besprochen. Klarstellend wurde noch vorgebracht, dass die Berechnung des
Sachbezugswertes nach § 4 Abs. 3 der Verordnung unter Abzug der von den
Dienstnehmern tatsächlich bezahlten Beträge beantragt werde. Ein Teil
der diesbezüglichen Berechnungsunterlagen wurden nachgereicht. Der
Vertreter des Finanzamtes hielt an dem Standpunkt fest, dass die vorgelegten
Fahrtenbücher - da die Grundaufzeichnungen ein Diktiergerät
sind, wo die Bänder gelöscht werden - nicht als
ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher angesehen werden
können und daher der Wert des Sachbezuges nach § 4 Abs. 2 der
Verordnung anzusetzen sei. Außerdem sei gerade bei Beziehungen zwischen
nahen Angehörigen auf die Ordnungsmäßigkeit ein besonderes
Augenmerk zu legen und bei Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Privatnutzung
der Fahrzeuge sei auch auf die Art der Fahrzeuge abzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da der Sachverhalt betreffend der Privatnutzung der
arbeitgebereigenen Fahrzeuge ident ist mit dem Prüfungszeitraum der
Kalenderjahre 1996 und 1997, wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
Ausführung und rechtlichen Erwägungen in der Berufungsentscheidung vom
24. Juli 2006, RV/4290 - W/02 verwiesen.
Der steuerliche Vertreter hat auch Berechnungsunterlagen
hinsichtlich der Privatkilometer für die beiden Dienstnehmer dem
Unabhängigen Finanzsenat übermittelt. Aus diesen Unterlagen und den
Fahrtenbüchern ist zu entnehmen, dass der Dienstnehmer A im Kalenderjahr
1998 2.941 Privatkilometer, im Kalenderjahr 1999 4.351 Privatkilometer und im
Kalenderjahr 2000 2.968 Privatkilometer mit dem arbeitgebereigenen PKW
zurückgelegt hat. Eine Berechnung nach § 4 Abs. 3 der Verordnung ist
für die Kalenderjahre 1998 und 2000 zulässig. Für das
Kalenderjahr 1999 ist der Wert des Sachbezuges nach § 4 Abs. 2 der
Verordnung zu ermitteln, da sich bei Multiplikation mit S 7,00 mit den
Privatkilometern ein Wert von S 30. 457,00 ergibt. Dieser Betrag ist nicht
ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezug, sodass § 4 Abs. 3 der
Verordnung nicht anwendbar ist. Die vom Dienstnehmer geleisteten
Kostenbeiträge sind von den ermittelten Sachbezugswerten
abzuziehen.
Der Dienstnehmer B hat im Kalenderjahr 1998 326
Privatkilometer, im Kalenderjahr 1999 146 Privatkilometer und im Kalenderjahr
2000 keine Privatkilometer zurückgelegt.
Für den Prüfungszeitraum ist daher für die
Höhe des Sachbezugswertes und der Lohnabgaben folgende Berechnung
durchzuführen (Beträge in Schilling):
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Privatkilometer
|
Betrag
|
Bemessungsgrundlage
|
LSt 42%
|
DB
|
DZ
|
2.941 x 7
|
20.587
|
|
|
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|
Abzgl Kostenb
|
11.063
|
9.524,00
|
4.000,00
|
429,00
|
50,00
|
3.500 x 12(M)
|
42.000
|
|
|
|
|
abzgl Kostenb
|
20.700
|
21.300,00
|
8.946,00
|
959,00
|
113,00
|
2.968 x 7
|
20.776,00
|
|
|
|
|
abzgl Kostenb
|
15.811,00
|
4.965,00
|
2.085,00
|
223,00
|
26,00
|
326 x 7
|
2.282,00
|
|
|
|
|
abzgl Kostenb
|
1.597,00
|
685,00
|
288,00
|
31,00
|
4,00
|
146 x 7
|
1.022,00
|
|
|
|
|
abzgl Kostenb
|
715,00
|
307,00
|
129,00
|
14,00
|
2,00
|
Summe
|
|
|
15.448,00
|
1.656,00
|
195,00
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 3 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 7 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4291-W/02
- Stammnummer
- 23412
- Gültig
- 24.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF