Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0255-K/04
Veräußerung von Beteiligungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0255-K/04vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verwendet der Bw. den Erlös aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften dazu, ihn in "seine" KG einzulegen, die einen entsprechenden Finanzbedarf hat, so liegt eine Einkommensverwendung vor, die die Besteuerung des Veräußerungserlöses unter den sonstigen Einkünften nicht abzuhalten vermag. Die Einlage des Geldes in die KG lässt sich nicht unter die "Übertragung stiller Rücklagen" subsumieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Heinz Hengl und Horst Hoffmann
im Beisein der Schriftführerin Fritz Monika über die Berufung des
K A., 9... X, L 1, vom 17. November 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt vom 21. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2000
sowie Festsetzung der Anspruchszinsen für 2000 und über die Berufung
vom 18. November 2005 gegen den Bescheid vom 11. November 2005
betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 4. Juli 2006 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
A.
EINKOMMENSTEUER 2000 und C. EINKOMMENSTEUER 2003: Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 2000 und 2003 werden abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
in S
|
Art
|
Höhe
in S
|
2000
|
zu
versteuern-des Einkommen
|
7.680.469,00
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
|
nach
Tarif vor Abzug
|
|
|
|
|
der
Absetzbeträge
|
3.726.750,00
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
|
nach
Abzug der
|
|
|
|
|
Absetzbeträge
|
3.720.750,00
|
|
|
|
Gemäß
§ 33 EStG 1988
48,44% von S
243.867,00
|
118.129,17
|
|
|
|
Gemäß
37 (1) EStG 1988
24,22% von S
7,436.633,00
|
1.801.152,51
|
|
|
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
2.128,02
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
1.921.409,70
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
48.509,20
|
|
|
|
festgesetzte
Einkommen-
steuer in
S
|
1.872.900,50
|
|
|
|
|
|
|
|
|
festgesetzte
Einkommen-
steuer in
€
|
136.108,95
|
|
Bemessungsgrundlage
in €
|
Abgabe
in €
|
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
in €
|
Art
|
Höhe
in €
|
2003
|
zu
versteuern-des Einkommen
|
132.811,88
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
|
nach
Tarif vor Abzug
|
|
|
|
|
der
Absetzbeträge
|
58.156,24
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
|
nach
Abzug der
|
|
|
|
|
Absetzbeträge
|
57.756,24
|
|
|
|
Gemäß
§ 33 EStG 1988
43,49% von
€ 2.952,93
|
1.284,23
|
|
|
|
Gemäß
37 (1) EStG 1988
21,75% von €
129.858,95
|
28.244,32
|
|
|
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
161,43
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
29.689,98
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
2.316,11
|
|
|
|
festgesetzte
Einkommen-
steuer
|
27.373,87
B.
FESTSETZUNG von ANSPRUCHSZINSEN für 2000: Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
A. EINKOMMENSTEUER
2000: In der
Einkommensteuererklärung für 2000
wies der Berufungswerber (Bw.) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft iHv S 162,00, Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv S
30.792,00 und aus der Beteiligung an der A. L KG einen Verlust aus
Gewerbebetrieb iHv S 1,381.020,00 aus, die das Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 30.
August 2001 erklärungsgemäß veranlagte.
Im Zuge einer
die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung
stellte der Prüfer fest, dass der Bw. gemäß Abtretungsvertrag
vom 30. Dezember 1999 seinen Geschäftsanteil an der protokollierten Firma
A. 1 GmbH um S 9,408.000,00 erkauft habe, die im Jahr 2000 ausbezahlt
worden seien. Laut Pkt. III des Abtretungsvertrages hätten die
Übernehmer auch die auf den Veräußerungsvorgang entfallende
Einkommensteuer des Bw. anteilig zu tragen.
Der Prüfer gelangte aus der Veräußerung von
Beteiligungen zu folgenden sonstigen Einkünften:
|
Abtretungspreis
A. GmbH
|
|
S
|
595.000,00
|
abzüglich
Stammeinlage
|
|
|
S
|
-
62.500,00
|
Abtretungspreis
A. 1 GmbH
|
|
S
|
9.408.000,00
|
abzüglich
Stammeinlage
|
|
|
S
|
-
500.000,00
|
zuzgl. darauf
entfallende Einkommensteuer
|
S
|
2.563.800,00
|
Gesamtbetrag
aus der Veräußerung der Beteiligungen
|
S
|
12.004.300,00
Das Finanzamt folgte im
gemäß
§ 200 Abs. 2
endgültig erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21. Oktober
2003 diesen und anderen Feststellungen des Prüfers. Die
Nachforderung an Einkommensteuer betrug € 181.802,58, für
S 10,244.300,00 gewährte das Finanzamt den Hälftesteuersatz
gemäß
§ 37 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass
ein Ausscheiden aus den Gesellschaften der Familien A. zwangsweise erfolgt sei.
Es sei richtig, dass sich die Übernehmer zur Tragung der Einkommensteuer
verpflichtet hätten, er habe diesen Betrag bis dato nicht erhalten, es
bestehe auch keine Garantie, dass alle Käufer diese auch bezahlen
würden. Für die Einkommensteuer sei folglich keine Einkommensteuer zu
bezahlen.
Nach der Rechtsauffassung des Bw. könne jeder
Kauf- und Übernahmsvertrag im Einverständnis aller Beteiligten
aufgehoben werden, insbesondere wenn aus diesem Vertrag außer dem
Geldfluss ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstanden sei. Da alles
anscheinend nicht möglich sei, habe er die S 8 Mio. des
Erlöses als Sondereinlage des A. 1s in die A. L KG verbucht. Den Rest des
Erlöses von S 908.000,00 sowie den Hauptteil habe er als
Veräußerungsgewinn zur Besteuerung angemeldet. Erläuternd
führte der Bw. die mit 1948 beginnende Entwicklung der diversen, von ihm
aufgebauten Firmen aus, die zumeist unter Familienbeteiligung erfolgte. Der Bw.
hätte für die Organisation und das Steuerwesen auch für die
einzelnen Gesellschafter gesorgt. Die Geschäftsführung des A. 1
Handels habe er nach 25 Jahren Tätigkeit seinen Bruder B. übertragen,
dieser habe ihm bei der Finanzierung des Feriencenters A. L, dies in Form der
Beteiligung bei der A. L KG, mit S 5 Mio. geholfen. Dieses Geld habe er
insbesondere für die Finanzierung des Baues gebraucht. Nach dem Bau des
Hotels sei in der Marktgemeinde X eine Steigerung der Nächtigungen zu
verzeichnen gewesen, die Gemeinde habe mit dem Reisebüro C.-Reisen einen
Vertrag abgeschlossen, wonach X als ein familienfreundlicher Ort mit
Schwimmbädern deklariert worden sei, es habe aber lediglich ein primitives
öffentliches Schwimmbad bestanden. Erst als den Gemeindevätern bewusst
geworden sei, dass die Erfüllung des C.-Vertrages nicht möglich
gewesen sei und eine hohe Pönalstrafe drohte, habe man sich an den Bw.
gewandt, er habe ein entsprechendes Bad errichtet. Er sei erst als Bauherr
aufgetreten, als man ihm zugesichert habe, dass es einen Kommunalkredit für
den Bau und einen jährlich verlorenen Zuschuss von S 50.000,00 geben
werde, sowie dass die Gemeinde bzw. die Kommunalgesellschaft spätestens in
fünf Jahren die Anlage übernehmen werde. Der Bw. errichtete daraufhin
einen Familienerholungspark mit dem Schwimmbad X. Die Gemeinde hätte aber
dann nicht die Anlage übernommen. Unter Verzicht auf jeden privaten Komfort
habe er das jetzige Feriencenter A. L KG zum Tourismusleitbetrieb der Gemeinde
ausgebaut. Da der Fremdenverkehr rückläufig geworden sei, habe er aus
den Erträgen des Campings seine Bankraten nicht mehr pünktlich
bezahlen können. Während seiner Versuche, sein eigenes Grundstück
zu verkaufen, sei ihm das Ausscheiden aus den A.-Gesellschaften um
S 15 Mio. angeboten worden. Da er das Geld dringend benötigte,
sei es zu den Übernahme- und Kaufverträgen gekommen.
Es sei für ihn unverständlich, dass die
Übertragung der stillen Reserven von einer Gesellschaft zur anderen als
Veräußerungserlös versteuert würde. Wenn er die
S 8 Mio. für sich verwendet hätte, wäre die Besteuerung
verständlich gewesen.
Im
Ergänzungsschreiben vom 16. März
2004 schlug der Bw. bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2000
vor, S 8 Mio. als Übertragung von stillen Reserven als nicht versteuerte
Rücklage auszuscheiden und als Sicherung des Bestandes der A. L KG
festzuhalten. Sollte der Bw. in den Genuss des Geldes kommen, so würde er
selbstverständlich die Einkommensteuer davon bezahlen. Der unstrittige
Mehrbetrag von S 908.010,00 sei im Jahr 2000 zu besteuern. Die von der
A.-Gruppe erhaltenen Beträge zur Finanzierung der Einkommensteuer seien im
Jahr des Erhalts - 2003 - iHv € 133.084,73 der Einkommensteuer
zu unterwerfen.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober
2004 gab das Finanzamt dem Begehren des Bw. teilweise Folge, es brachte
die sonstigen Einkünfte ohne die erst im Jahr 2003 erhaltene
Einkommensteuer iHv S 9,440.500,00 (anstatt bisher S 12,004.300,00) in
Ansatz. Die Einlage der S 8 Mio. behandelte es allerdings als
steuerneutrale Mittelverwendung. Die in der Berufungsvorentscheidung
festgesetzte Einkommensteuer betrug € 136.108,59.
Im Vorlageantrag vom 27.
Oktober 2004 blieb der Bw. bei seinem Begehren, dessen positive
Erledigung er vom Berufungssenat erhoffte.
In dem mit
29. November 2004 datierten
Ergänzungsschreiben beantragte der
Bw. die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Im Schreiben vom 17. Feber
2005 zog der Bw. den Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2000 unter
der Bedingung zurück, dass ihm eine Ratenzahlung mit monatlich
€ 600,00 gewährt würde, wobei jedoch der jeweilige
Restbetrag an Einkommensteuerschuld ausgesetzt bleiben müsse. Des Weiteren
müsste die Anspruchszinsenbelastung storniert werden. Er hätte die
Einkommensteuer iHv € 129.858,95 bereits vor der Fälligkeit am
1.12.2003 bezahlt und der Rest von € 9.200,64 sei ausgesetzt, deshalb
könnten Anspruchszinsen nicht entstehen und sei die Stornierung des
Betrages von € 9.898,00 als ausreichend begründet. Die
Besteuerung der von dritten Personen gezahlten Einkommensteuer müsse
entfallen, da diese von den Zahlern nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht
werden könne.
Angesichts der bedingten Zurücknahme des
Vorlageantrages legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
B. FESTSETZUNG von ANSPRUCHSZINSEN für
2000:
Das Finanzamt
hat für 2000 Einkommensteuerbescheide vom 30. August 2001 sowie vom
9. Jänner 2003 erlassen, die jeweils eine Gutschrift zu Gunsten des
Bw. ergaben. Nach einer die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt
am 21. Oktober 2003 einen
endgültigen Einkommensteuerbescheid
für 2000, in dem es ua. die sonstigen Einkünfte aus der
Veräußerung von Beteiligungen erfasste, die zu einer
Einkommensteuer-Nachforderung iHv S 2,501.658,00/€ 181.802,58
führten.
Basierend
darauf erging mit selbem Tag der
Anspruchszinsenbescheid für 2000
über € 16.498,77, der sich aus folgenden Teilbeträgen
zusammensetzte:
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl
Tage
|
Tageszins-
satz
|
Bemessungs-
grundlage
|
Zinsen
|
1.10.2001-8.11.2001
|
2.501.658,00
|
39
|
0,0144
|
2.501.658,00
|
14.049,31
|
9.11.2002-10.12.2002
|
2.501.658,00
|
397
|
0,0130
|
2.501.658,00
|
129.110,57
|
11.12.2002-8.06.2003
|
2.501.658,00
|
180
|
0,0115
|
2.501.658,00
|
51.784,32
|
9.6.2003-21.10.2003
|
2.501.658,00
|
135
|
0,0095
|
2.501.658,00
|
32.083,76
|
in
S
|
|
|
|
|
227.028,00
|
in
€
|
|
|
|
|
16.498,77
In der gegen
den Anspruchszinsenbescheid 2000 erhobenen
Berufung vom 17. November 2003
bemängelte der Bw., dass allein die Ungewissheit der Bezahlung der
Einkommensteuer durch die Übernehmer die Anspruchszinsen nicht
rechtfertigen würde. Zudem sei ihre Vorschreibung ungerechtfertigt, weil er
das Geld nicht habe für sich verwenden können.
In der
teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2004
betreffend Einkommensteuer für 2000 veranlagte das Finanzamt die
Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen anstatt bisher
mit S 12,004.300,00 mit S 9,440.500,00. Die festgesetzte
Einkommensteuer betrug € 136.108,95.
Basierend
darauf erließ das Finanzamt die
Berufungsvorentscheidung betreffend die
Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000, die in Abänderung des
Erstbescheides zu einer Gutschrift iHv S 90.828,00/€ 6.600,73
führte.
Im
Vorlageantrag vom 27. Oktober 2004
betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 verwies der Bw.
darauf, dass der Einkommensteuerbescheid 2000 nicht rechtskräftig sei,
weshalb auch die Vorschreibung von Anspruchszinsen nicht rechtskräftig sein
könne.
Im
Schreiben vom 29. November 2004
stellte er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Der Bw. zog im
Schreiben vom 17. Feber 2005 den Vorlageantrag
betreffend Einkommensteuer 2000 unter der Bedingung zurück, dass ihm
eine Ratenzahlung mit monatlich € 600,00 gewährt würde,
wobei jedoch der jeweilige Restbetrag an Einkommensteuerschuld ausgesetzt
bleiben müsse. Des Weiteren müsste die Anspruchszinsenbelastung
storniert werden. Er hätte die Einkommensteuer iHv € 129.858,95
bereits vor der Fälligkeit am 1. Dezember 2003 bezahlt und der Rest
von € 9.200,64 sei ausgesetzt, deshalb könnten Anspruchszinsen
nicht entstehen und sei die Stornierung des Betrages von € 9.898,00
als ausreichend begründet. Die Besteuerung der von dritten Personen
gezahlten Einkommensteuer müsse entfallen, da diese von den Zahlern nicht
als Betriebsausgabe geltend gemacht werden könne.
Angesichts der bedingten Zurücknahme des
Vorlageantrages bzw. der unerfüllbaren Bedingungen betreffend die
Stornierung der Anspruchszinsen legte das Finanzamt die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
C. EINKOMMENSTEUER für 2003: Laut Pkt. III
der Abtretungsverträge betreffend die A. GmbH sowie die
A. 1 GmbH hatten die Übernehmer die auf die
Veräußerungsvorgänge entfallende Einkommensteuer des Bw. zu
tragen, die das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom
21. Oktober 2003 unter den sonstigen Einkünften mit
S 2,563.800,00 erfasste, in der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2004 jedoch mangels Zufluss im Jahr
2000 wieder herausnahm.
Im Einkommensteuerbescheid
2003 vom 11. November 2005
veranlagte das Finanzamt die vom Bw. in der Einkommensteuererklärung
für 2003 ausgewiesenen Einkünfte erklärungsgemäß,
erfasste aber auch sonstige Einkünfte iHv € 186.318,62 für
die von den Übernehmern im Jahr 2003 für den Bw. zu tragende
Einkommensteuer.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 eingebrachten
Berufung hielt es der Bw. für
fraglich, ob die von Dritten bezahlte Einkommensteuer der Besteuerung zu
unterwerfen sei. An Einkommensteuer sei überdies nur der Betrag von
€ 129.858,95 gezahlt worden. Sollte eine Einkommensteuerpflicht
bestehen, beantrage er den ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs.
1 EStG 1988.
Am 18. November
2005 erließ das Finanzamt einen
gemäß
§ 293 b BAO
berichtigten Einkommensteuerbescheid 2003, in dem es dem Bw. für die
€ 186.318,62 den Hälftesteuersatz gewährte.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 1. Feber 2006
betreffend Einkommensteuer 2003 setzte das Finanzamt die sonstigen
Einkünfte iHv € 129.858,95 fest und gewährte für sie
den Hälftesteuersatz. Dieser Betrag war am 1. Dezember 2003 auf dem
Finanzamts-Konto des Bw. für die Begleichung seiner Einkommensteuer aus den
Veräußerungsvorgängen eingelangt.
Im Vorlageantrag
wies der Bw. darauf hin, dass er über die € 129.858,95 nicht habe
verfügen können. Hätten - wie vorgesehen - die
Geschwister ihm den Betrag überwiesen, wäre er bei der A. L KG
als Einlage behandelt worden und wäre der Bw. in der Lage gewesen, diesen
Betrag aus seiner Einlage abzuheben und damit seine Einkommensteuer zu bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
ZURÜCKNAHME DER "BERUFUNG" bzw. des VORLAGEANTRAGES betreffend
Einkommensteuer für 2000 (Pkt. A) und Anspruchszinsen für 2000
(Pkt. B):
Zumal die
Zurücknahme der Berufung bzw. des Vorlageantrages im Schreiben vom
17. Feber 2005 betreffend Einkommensteuer für 2000 und Anspruchszinsen
für 2000 unter - zudem noch von Seiten des Finanzamtes nicht
erfüllbaren - Bedingungen wirkungslos ist, ist über die
gegenständlichen Berufungen zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO, Tz. 7 zu
§ 256 BAO). Bei der Berufung betreffend die Anspruchszinsen 2000
verlangte der Bw. sogar die Stornierung des gesamten Betrages. Angemerkt wird
noch, dass es sich bei dem vom Bw. genannten Betrag von S 9.898,00 um eine
vom Finanzamt ausgewiesene Gutschrift gehandelt hat.
2.
MÜNDLICHE BERUFUNGSVERHANDLUNG betreffend EINKOMMENSTEUER 2000 (Pkt. A) und
FESTSETZUNG der ANSPRUCHSZINSEN für 2000 (Pkt. B)
Über die
Berufung hat gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO
eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder 2. wenn
es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich
hält.
Obliegt die
Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so hat
gemäß
§ 284 Abs. 2 BAO eine mündliche Verhandlung
weiters stattzufinden,
1. wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält
oder
2. wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds
beschließt.
Im
gegenständlichen Fall hat der Bw. betreffend Einkommensteuer für 2000
sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung weder in der Berufung, noch im
Vorlageantrag begehrt, sondern erst im Ergänzungsschreiben vom
29. November 2004.
Zumal der Bw.
keinen Rechtsanspruch auf die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung hat, und weder die Referentin noch der Vorsitzende noch der
Berufungssenat insgesamt die Abhaltung einer solchen für erforderlich
hielt, konnte dem Begehren des Bw. in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Da der Sachverhalt klar und unbestritten war, konnte von einer mündlichen
Verhandlung keine weitere Aufklärung erwartet werden.
3. ABHALTUNG
EINER SENATSVERHANDLUNG betreffend Anspruchszinsen für 2000 (Pkt. B)
und Einkommensteuer für 2003 (Pkt. C):
Die
Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem
Referenten (§ 270 Abs. 3), außer der Referent verlangt
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2
BAO, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.
Ein solches
Verlangen nach Z 2 ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von
Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit
Berufungen, über die ansonsten der Referent namens des Berufungssenates zu
entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das
Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der
Entscheidung über die Berufung gestellt werden.
Im Verfahren
betreffend Einkommensteuer 2000 war durch den im Vorlageantrag des Bw.
rechtzeitig gestellten Antrag auf Durchführung einer Senatsverhandlung die
Senatszuständigkeit gegeben. Für die Berufung betreffend
Anspruchszinsen für 2000 und Einkommensteuer für 2003 lag ein solcher
Antrag des Bw. nicht vor. In Anbetracht des Umstandes, dass die Berufungen
betreffend die beiden monokratischen Verfahren mit dem Senatsverfahren und
umgekehrt "inhaltlich verwoben" sind, beantragte die Referentin am
23. Juni 2006, dass der Berufungssenat auch über die beiden
monokratischen Berufungen entscheiden möge. Die damit ermöglichte
"Verschaffung eines Gesamtbildes" kommt der Verwaltungsökonomie
entgegen.
A.
EINKOMMENSTEUER für 2000 : a. VERÄUSSERUNG VON
BETEILIGUNGEN:
Sonstige
Einkünfte sind gemäß
§ 29 Z 2
EStG 1988 Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften
im Sinne der §§ 30 und 31.
Zu den
sonstigen Einkünften gehören gemäß
§ 31 Abs. 1
EStG 1988 die Einkünfte aus der Veräußerung eines
Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der
letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war.
Als
Einkünfte sind gemäß
§ 31 Abs. 3
EStG 1988 der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös (Abs. 1) einerseits und den Anschaffungskosten
sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
Einnahmen
liegen gemäß
§ 15 Abs. 1
EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte
Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern
führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet
ist.
Ausgehend vom
Gesamtabtretungspreis für die Veräußerung seiner Beteiligungen
von S 10,003.000,00, abzüglich der Stammeinlagen von S 562.500,00
und zuzüglich der von den Übernehmern für den Bw. zu leistenden
Einkommensteuer von S 2,563.800,00 gelangte das Finanzamt zu einem
Veräußerungsgewinn iHv 12,004.300,00.
Der Bw. geht
grundsätzlich von der Steuerpflicht von Einkünften aus der
Veräußerung seiner Beteiligungen aus. Er bestreitet aber die
Besteuerung eines Teilbetrages von S 8 Mio. mit der Begründung,
diese in die A. L KG eingebracht zu haben. Seinem Vorbringen, das Geld
nicht "erhalten" zu haben, ist zu entgegnen, dass es ihm sehr wohl
zugekommen ist, er aber dergestalt darüber verfügte, dass er es in die
A. L KG einlegte. Dabei handelt es sich aber um eine Einkommensverwendung
des Bw., die die Besteuerung der S 8 Mio. zur Folge hat.
Zumal sich der
vorliegende Sachverhalt, gemessen am Wortlaut des
§ 12 EStG 1988 - "Wird Anlagevermögen
veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz
des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder
hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden" - nicht unter
die "Übertragung stiller Reserven" subsumieren lässt, kann
dem diesbezüglichen Begehren des Bw. kein Erfolg beschieden sein.
Hinsichtlich dieses Berufungspunktes ist daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Was den Einwand
anlangt, die auf den Veräußerungsvorgang entfallende Einkommensteuer
nicht schon im Jahr 2000, sondern erst 2003 (ersetzt) bekommen zu haben und
folglich auch erst in diesem Jahr versteuern zu müssen, ist dem Begehren
des Bw. angesichts des Zuflussprinzips vollinhaltlich stattzugeben. Die
S 2,563.800,00 sind daher - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung geschehen - aus der Besteuerung des Jahres 2000
auszuscheiden und die sonstigen Einkünfte mit S 9.440.500,00
festzusetzen. Zumal gegen die Höhe der vom Finanzamt als
"begünstigungsfähig" errechneten Einkünfte keine
Einwendungen erhoben wurde, ist auf S 7,436.633,00 der
Hälftesteuersatz anzuwenden.
Durch die
vorliegende Berufungsentscheidung ergibt sich betreffend Einkommensteuer
für 2000 folgende Bemessungsgrundlage:
|
2000
|
|
in
S
|
|
Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft
|
162,00
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
30.792,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-
1.381.019,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
263.799,00
|
Sonstige
Einkünfte
|
9.440.500,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
8.354.234,00
|
Sonderausgaben:
|
|
Ihr
Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt S 700.000,00. Ihre
Topf-Sonderausgaben können daher nicht (mehr) berücksichtigt
werden
|
|
Kirchenbeitrag
|
-
1.000,00
|
Verlustabzug
|
-
652.833,00
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
|
|
Freibetrag
wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)
|
-
4.020,00
|
Nachgewiesene
Kosten aus der eigenen
Behinderung
nach der VO über
die außergewöhnlichen Belastungen
|
-
4.992,00
|
Freibetrag
gem. § 105 EStG 1988
|
-
10.920,00
|
Einkommen
|
7.680.469,00
B. FESTSETZUNG
von ANSPRUCHSZINSEN für 2000: Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die
Anspruchszinsen betragen gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO pro
Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen sind für einen
Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Der
Abgabepflichtige kann gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Entrichtete Anzahlungen sind auf
die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im
Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu
erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) wird gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO
durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Anspruchszinsen
sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag
eine Abgabe vor. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschriftführenden Bescheides
ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Der
Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar, etwa mit der Begründung, der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden oder der im
Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen
der genannten Bindungswirkung ist der genannte Zinsenbescheid allerdings nicht
(mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der
maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich
der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalls einer
rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, es erfolgt
daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO, Kommentar, 3. Aufl., Tz. 32 ff. zu § 205 BAO).
Die
Einwendungen des Bw. richten sich gegen Besteuerung der Einkünfte aus den
Veräußerungen seiner Beteiligungen, die aber der Berufung gegen den
Anspruchszinsenbescheid nicht zum Erfolg zu verhelfen vermögen. Ebenso
wenig steht der Erlassung eines Anspruchszinsenbescheides entgegen, dass der
zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid noch nicht rechtskräftig
(geworden) ist.
Wenn auch in
dieser Berufungsentscheidung der Berufung betreffend Einkommensteuer 2000
teilweise stattgegeben wurde, so führt dies nicht zu einer Änderung
des angefochtenen Anspruchszinsenbescheides, sondern erfordert dies obigen
Ausführungen folgend wegen der Bindungswirkung einen neuen, vom Finanzamt
zu erlassenden Anspruchszinsenbescheid. Der Berufung gegen den
Anspruchszinsenbescheid 2000 konnte somit kein Erfolg beschieden sein, weshalb
sie als unbegründet abzuweisen war.
C. EINKOMMENSTEUER FÜR 2003:
a.
VERÄUSSERUNG VON BETEILIGUNGEN:
Unter
Berücksichtigung der unter Pkt. A a. angeführten Bestimmungen des
§ 29 Z 2 EStG 1988 (sonstige Einkünfte),
§ 31 Abs. 1 EStG 1988 (Veräußerung eines
Anteiles an einer Körperschaft), § 31 Abs. 3
EStG 1988 (Ermittlung der sonstigen Einkünfte) und
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 besteht an der Erfassung der von
den Übernehmern per 1. Dezember 2003 auf das Finanzamts-Konto des Bw.
überwiesenen Einkommensteuer iHv € 129.858,95 als sonstige
Einkünfte kein Zweifel, waren doch die Übernehmer laut Pkt. III
der Abtretungsverträge vom 30. Dezember 1999 zur anteiligen Tragung
der dem Bw. aus der Veräußerung seiner Beteiligung vorgeschriebenen
Einkommensteuer verpflichtet. Die von den Übernehmern (erst zu zahlende)
Einkommensteuer war somit Teil des zu erfassenden
Veräußerungserlöses. Weder der bloß allgemeine Hinweis auf
ein vom Sachverhalt her anders gelagertes Berufungsverfahren, noch das ebenso
pauschal gehaltene "Fraglich-Sein" der Besteuerung der von dritter
Seite geleisteten Einkommensteuerzahlungen rechtfertigen ein Abgehen von dieser
Ansicht. Auch würde es zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn die
Übernehmer dem Bw. die Einkommensteuer gezahlt hätten und er die
Überweisung ans Finanzamt vorgenommen hätte. Angemerkt werden darf
noch, dass der Bw. im Vorschlag seiner "Übergangslösung"
betreffend Einkommensteuer 2000 selbst davon ausging, dass jedenfalls die von
den Übernehmern gezahlte Einkommensteuer im Jahr 2003 bei ihm der
Besteuerung zu unterwerfen sei.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird
teilweise Folge gegeben und werden die sonstigen Einkünfte für 2003
iHv € 129.858,95 erfasst.
b. HÄLFTESTEUERSATZ:
Dem Begehren auf Anwendung des Hälftesteuersatzes
gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988
kam das Finanzamt bereits im gemäß
§ 293 b BAO
berichtigten Einkommensteuerbescheid sowie in der Berufungsvorentscheidung
entgegen. Es ist daher der Hälftesteuersatz für die sonstigen
Einkünfte iHv € 129.858,95 zu gewähren und dem
diesbezüglichen Begehren vollinhaltlich stattzugeben.
Durch die
vorliegende Berufungsentscheidung ergibt sich betreffend Einkommensteuer
für 2003 folgende Bemessungsgrundlage:
|
2003
|
|
in
€
|
|
Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft
|
11,78
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-
12.275,63
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
19.938,65
|
Sonstige
Einkünfte
|
129.858,95
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
137.533,75
|
Sonderausgaben:
|
|
Renten
oder dauernde Lasten oder
freiwillige
Weiterversicherung
|
-
2.993,17
|
Ihr
Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt € 50.000,00. Ihre
Topf-Sonderausgaben können daher nicht (mehr) berücksichtigt
werden.
|
|
Kirchenbeitrag
|
-
75,00
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
|
|
Freibetrag
wegen eigener Behinderung
(§
35 (3) EStG 1988)
|
-
363,00
|
Nachgewiesene
Kosten aus der eigenen Behinderung nach der VO über die
außergewöhnlichen Belastungen
|
-
489,70
|
Freibetrag
gem. § 105 EStG 1988
|
-
801,00
|
Einkommen
|
132.811,88
Klagenfurt,
am 14. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0255-K/04
- Stammnummer
- 23403
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF