Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2045
Autorenhonorare als Lizenzgebühren
geltende FassungEAS-AuskunftK 6/2-IV/4/02vom 24.04.2002
Wortlaut laut Findok
Honorare, die ein in Österreich
lebender Chinese von einem chinesischen Verlag für einen publizierten
Gedichtband erhält, fallen unter den abkommensrechtlichen Begriff der
Lizenzgebühren und damit unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 12
des DBA-China. Der Umstand, das der chinesische Kulturverlag die Beträge
unter zwei verschiedenen Titeln überweist ("Honorar" und "Auflagenhonorar")
ist solange unerheblich, als durch solche Zahlungen die Genehmigung (= passive
Leistung) des in Österreich lebenden Dichters abgegolten wird, sein
urheberrechltich geschütztes geistiges Schaffen in China kommerziell
verwerten zu dürfen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der
Gedichtband beispielsweise im Selbstverlag des Dichters (= aktive gewerbliche
Leistung) unter bloßer unterstützender Mitwirkung des chinesischen
Kulturträgers publiziert würde.
Das geistige Schaffen eines Dichters ist zwar ebenfalls
eine aktive Leistung, doch stellt sie eine Eigenleistung dar, die erst jenen
immateriellen Wert schafft, zu deren Nutzungsüberlassung (= passive
Leistung) sich der Dichter in seinen vertraglichen Vereinbarungen mit dem
Verlagshaus verpflichtet hat.
Werden Lizenzgebühren aus China gemäß
Artikel 12 DBA-China in Österreich besteuert, dann ist eine fiktiv in China
erhobene Quellensteuer in Höhe von 20% des Bruttobetrages der
Lizenzgebühren auf die österreichische Steuer anzurechnen
(Matching-Credit gemäß Artikel 24 Abs. 2 lit c (ii) des
Abkommens).
24. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 24 Abs. 2 lit. c DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 6/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 2338
- Gültig
- 24.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF