Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1908-W/05
Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1908-W/05vom 20.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der HW, vertreten durch EY, vom
3. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden vom 8. Juli
2004 betreffend Anspruchszinsen entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom
8. Juli 2004 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für die Jahre
2000 bis 2002 in Höhe von € 3.355,30, € 2.498,27 und
€ 1.022,72 und mit Bescheid vom 16. August 2005 für das Jahr
2003 in Höhe von € 743,44 fest.
In den dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufungen wendet sich die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen
gegen die gleichfalls angefochtenen Stammabgaenbescheide betreffend
Einkommensteuer, wobei im Wesentlichen die Nichtanerkennung von
Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung
bekämpft wird.
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002
mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2005 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom
11. August 2005 beantragte die Bw., die Berufungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses
betreffen.
Nach dem Normzweck des
§ 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die
Abgabenfestsetzungen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheiden
vom 8. Juli 2004 sowie vom 16. August 2005 erfolgten.
Der Bestreitung der
Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide ist
zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im
Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Aus der Konzeption des
§ 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung der
ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 wäre aus der
Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass auf Grund dieser
ein an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener
Zinsenbescheid (Gutschriftszinsenbescheid) ergeht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1908-W/05
- Stammnummer
- 23379
- Gültig
- 20.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF