Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0032-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, strafbestimmender Wertbetrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-I/05vom 20.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf.,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Oktober 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. September 2005, SN X,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Aus Anlass der
Beschwerde wird Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert,
als die Wortfolge "in Höhe von € 37.077,72" durch die
Wortfolge "in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe" ersetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. September 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
01-12/2001, 01-12/2002, 01-12/2003 und 03/2005 eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von € 37.077,72 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Oktober 2005, in welcher unter
Anschluss mehrerer Beilagen im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Das Konto des
Beschwerdeführers beim Finanzamt Innsbruck weise einen erheblichen
Zahlungsrückstand auf. Dieser habe sich im Laufe der letzten Jahre stark
erhöht. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2001 in permanenten
Zahlungsschwierigkeiten, die letztlich im Juni 2003 zum Konkurs geführt
hätten, der vom BG Innsbruck mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen worden sei. Dieser Status belaste den Beschwerdeführer auch
heute noch. Er habe die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2001, 2002
und 2003 und März 2005 monatlich pünktlich an das Finanzamt gesandt.
Aus den beigelegten Buchhaltungsunterlagen gehe hervor:
|
2001:
|
Jahresüberschuss
(Guthaben)
|
ATS
|
-1.420,66
|
|
Zahlungen an das
Finanzamt
|
ATS
|
98.145,00
|
2002:
|
Jahres-Zahllast
|
€
|
1.572,22
|
|
Zahlungen an das
Finanzamt
|
€
|
1.500,00
|
2003:
|
Jahresüberschuss
(Guthaben)
|
€
|
-780,00
|
|
Zahlungen an das
Finanzamt
|
€
|
0,00
Der Beschwerdeführer
weise daher die Beschuldigung, dass er in den genannten Zeiträumen eine
Abgabenverkürzung in Höhe von € 37.077,72 bewirkt habe,
entschieden zurück. Er habe am 12. Mai 2003 keine UVA-Prüfung
gehabt. Seine Betriebsprüfungstermine seien im Jahr 1998/99 durch das
Finanzamt Kufstein (Herr P1), am 3. Oktober 2001 durch Herrn P2 und am
25. Mai 2005 durch Herrn P3 gewesen. In der Beilage übersende er die
jeweiligen Prüfungsberichte. Somit falle der Einleitungsgrund "das
Finanzstrafverfahren war aufgrund der UVA-Prüfung 12. Mai 2003
AB-Nr. Y samt Selbstanzeige einzuleiten" offensichtlich
weg.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist seit 1992 als Betriebsberater
tätig. Er ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus dem
Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto des Beschwerdeführer, StNr. Z, dass er
für die hier gegenständlichen Zeiträume die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat bzw. dass Umsatzsteuervoranmeldungen
unrichtig waren.
Der Beschwerdeführer hat die
Jahres-Umsatzsteuererklärung für 2001 nicht abgegeben, weshalb die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2001 gemäß
§ 184 BAO auf Grundlage der vom Beschwerdeführer erstellten
Planungsrechnung geschätzt und die Umsatzsteuer für 2001 mit Bescheid
vom 28. Oktober 2003 festgesetzt wurde; daraus resultierte gegenüber
dem bisher vorgeschriebenen Betrag eine Nachforderung von € 6.895,85.
Im angefochtenen Bescheid wird der Verdacht ausgesprochen, der
Beschwerdeführer habe für 2001 eine Abgabenhinterziehung in diesem
Umfang begangen. Nun ergibt sich aus dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto
des Beschwerdeführers, StNr. Z, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Jänner, Februar, März und Mai 2001 verspätet
bekannt gegeben wurden. Für April und Juni 2001 wurden Gutschriften geltend
gemacht. Für Juli bis Dezember 2001 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben oder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Anlässlich der zu
AB-Nr. p1 durchgeführten UVA-Prüfung für die Zeiträume
01-07/2001 wurden Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner, Februar,
März und Mai 2001 erhöht, die für April und Juni 2001 geltend
gemachten Überschüsse wurden vermindert. Weiters wurde die
Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2001 mit S 42.118,85 ermittelt
(vgl. Tz. 1 der Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung
vom 4. Oktober 2001 AB-Nr. p1). Bei einer weiteren zu AB-Nr. p2
durchgeführten UVA-Prüfung für die Zeiträume 09-12/2001
ergaben sich laut Niederschrift vom 18. März 2003 keine
Feststellungen, die zu einer Änderung der bisher erklärten
Bemessungsgrundlagen führten; allerdings sind diese angesprochenen
"bisher erklärten" Bemessungsgrundlagen aus dem Arbeitsbogen
bzw. dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich.
Die Beschwerdebehörde ist daher der Ansicht, dass
durchaus Verdachtsmomente bestehen, dass durch die verspätete Abgabe bzw.
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und das Nichtentrichten von
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. durch das offensichtlich ungerechtfertigte
Geltendmachen von Gutschriften eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 20001 bewirkt wurde. Die Höhe der verkürzten
Beträge wird in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
abzuführenden Untersuchungsverfahren festzustellen sein.
Für die Zeiträume 01-12/2002 wurden keine
(rechtzeitigen) Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Zu AB-Nr. Y wurde für die
Zeiträume 02-12/2002 eine UVA-Prüfung durchgeführt, welche am
12. Mai 2003 abgeschlossen wurde. Das Beschwerdevorbringen, diese
Prüfung habe nicht stattgefunden, ist unzutreffend; vielmehr wurde der
Prüfungsauftrag am 14. März 2003 der steuerlichen Vertreterin des
Beschwerdeführers, X-GmbH, zur Kenntnis gebracht. Zu Beginn der
Prüfung hat die X-GmbH für den Beschwerdeführer eine
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet (welche aber mangels
rechtzeitiger Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten vermag).
Die steuerliche Vertreterin hat dem Prüfer die Umsatzsteuervoranmeldungen
für 01-12/2002 sowie ergänzende Unterlagen übergeben. Dabei
wurden folgende Beträge bekannt gegeben:
|
Jänner 2002
|
Überschuss
|
893,18
|
Februar 2002
|
Überschuss
|
463,07
|
März 2002
|
Überschuss
|
165,84
|
April 2002
|
Vorauszahlung
|
1.669,00
|
Mai 2002
|
Überschuss
|
571,70
|
Juni 2002
|
Vorauszahlung
|
901,49
|
Juli 2002
|
Überschuss
|
22,91
|
August 2002
|
Vorauszahlung
|
943,01
|
September 2002
|
Überschuss
|
330,69
|
Oktober 2002
|
Vorauszahlung
|
102,29
|
November 2002
|
Überschuss
|
510,99
|
Dezember 2002
|
Überschuss
|
985,04
Für den Zeitraum 12/2002 hat der Prüfer
Vorsteuern für Rechts- und Beratungskosten in Höhe von
€ 1.036,02 nicht anerkannt; im Übrigen hat der Prüfer die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 04-11/2002 entsprechend den vorgelegten
Unterlagen festgesetzt. Wegen Nichtabgabe der Jahres-Umsatzsteuererklärung
für 2002 wurde die Umsatzsteuer für 2002 gemäß
§ 184 BAO geschätzt und die Nachforderung von € 791,74
dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. März 2004
vorgeschrieben.
Auch für den Zeitraum 2002 liegen zwar
Verdachtsmomente vor, dass durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
und das Nichtentrichten von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt wurde. Allerdings sind auch für
diesen Zeitraum zur Feststellung der tatsächlichen Höhe der relevanten
Beträge weitere Ermittlungen erforderlich: die nicht anerkannten Vorsteuern
in Höhe von € 1.036,02 umfassen den gesamten die gesamten
für das Jahr 2002 geltend gemachten Rechts- und Beratungsaufwand; die
entsprechende Korrektur für den gesamten Zeitraum erfolgte im Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2002 vom 13. Mai
2003. Begründet wurde die Kürzung der Vorsteuer damit, dass die
maßgeblichen Rechnungen nicht vorgelegt wurden. Dazu ist zu bemerken, dass
in der Buchhaltung des Beschwerdeführers der Rechts- und Beratungsaufwand
- teilweise unter Anführung des Namens des Ausstellers der Rechnung
- verzeichnet wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der
UVA-Prüfung zu AB-Nr. Y mit Schreiben vom 29. April 2003 ersucht, die
mit den Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten in Zusammenhang
stehenden Vorsteuern belegmäßig nachzuweisen. Dieses Schreiben wurde
durch Hinterlegung zugestellt und vom Beschwerdeführer nicht behoben,
woraufhin - wie in diesem Schreiben angekündigt - die Vorsteuer
hinsichtlich des Rechts- und Beratungsaufwandes versagt wurde. Damit erscheint
der für 2002 erhobene Tatverdacht, die Abgabenhinterziehung resultiere
(teilweise) daraus, dass 2002 überhaupt kein vorsteuerbegründender
Rechts- und Beratungsaufwand entstanden sei, nicht hinreichend begründet,
zumal sich im Arbeitsbogen zu AB-Nr. Y Rechnungskopien im Zusammenhang mit
Rechts- und Beratungskosten befinden (Honorarnoten Rechtsanwalt Dr.Y vom
4. April 2002 und Notar Dr.X vom 14. Oktober 2002). Es wird im
Untersuchungsverfahren daher auch zu prüfen sein, inwieweit hier Vorsteuern
zu Unrecht geltend gemacht wurden. Für 2002 ist daher im jetzigen
Verfahrensstadium davon auszugehen, dass Verdachtsmomente bestehen, dass durch
die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. das Nichtentrichten von
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 20020 in noch festzustellender Höhe bewirkt
wurde.
Für die Zeiträume Februar, März, Mai, Juni
und Oktober 2003 wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abgegeben.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Zeiträume wurden mit
Bescheiden vom 13. Jänner 2004 mit insgesamt € 2.308,86
festgesetzt. In diesem Umfang besteht der Verdacht, dass eine
Abgabenhinterziehung bewirkt wurde. Wegen Nichtabgabe der
Jahres-Umsatzsteuererklärung für 2003 wurde die Umsatzsteuer für
2003 gemäß
§ 184 BAO geschätzt und die Nachforderung
von € 20.780,20 dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
24. Juni 2005 vorgeschrieben. Nun hat der Beschwerdeführer der
gegenständlichen Beschwerde die "Umsatzsteuervoranmeldungen"
für 01-12/2003 beigelegt, aus denen sich das auch im Bescheid vom
24. Juni 2005 dargestellte Umsatzsteuerguthaben für 2003 von
€ 780,20 ergeben. Da die Schätzungsmethode der Jahresumsatzsteuer
für 2003 aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, sind auch
hinsichtlich der Höhe der Jahresumsatzsteuer für 2003 ergänzende
Feststellungen zu treffen; auch für 2003 ist daher im derzeitigen
Verfahrensstadium von einer Verkürzung an Umsatzsteuer in noch
festzustellender Höhe auszugehen.
Schließlich wurde die Umsatzsteuervoranmeldung
für 03/2005 in Höhe von € 1.649,25 am 27. Juni 2004 und
damit verspätet abgegeben.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Insgesamt bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente,
dass der Beschwerdeführer durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. durch die Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen für die gegenständlichen Zeiträume
eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und damit den objektiven Tatbestand
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Aufgrund
der oben dargestellten Umstände vermag sich die Beschwerdebehörde der
im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, der strafbestimmende
Wertbetrag belaufe sich auf € 37.077,72, nicht anzuschließen;
vielmehr ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem strafbestimmenden
Wertbetrag in betragsmäßig noch festzustellender Höhe
auszugehen. Ergänzend wird bemerkt, dass es der Angabe des verkürzten
Betrages an Abgaben im Einleitungsbescheid nicht bedarf (VwGH 30.5.1995,
95/13/0112; VwGH 2.8.1995, 93/13/0167).
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist dann
ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit einer nachfolgenden Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht
(vgl. etwa VwGH 27.2.2001, 99/13/0103). Da der Beschwerdeführer steuerlich
erfasst war und bei ihm laufend abgabenrechtliche Prüfungen stattfanden,
bestehen keine Verdachtsmomente auf ein Finanzvergehen hinsichtlich der
Jahresumsatzsteuer, sodass die Vorinstanz zutreffenderweise den Verdacht auf ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht
etwa § 33 Abs. 1 FinStrG) festgestellt hat.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass der eine
Aufrechnung verkürzter Beträge mit in anderen Perioden geltend
gemachten Gutschriften nicht zulässig ist. Die in der Beschwerdeschrift
dargestellte Jahres-Zahllasten (bzw. Guthaben) müssen daher nicht den
Verkürzungsbetrag (strafbestimmenden Wertbetrag) darstellen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf
keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der
Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw.
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Der
Beschwerdeführer war bereits seit 1992 als Betriebsberater unternehmerisch
tätig. Aufgrund seiner einschlägigen unternehmerischen Erfahrungen
wusste der Beschwerdeführer zweifellos von seinen diesbezüglichen
Verpflichtungen; ebenso wusste er, dass er durch das verspätete bzw. das
Nichtabgeben von Umsatzsteuervoranmeldungen und das Nichtentrichten von
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt. Wenn
in der Beschwerdeschrift auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers verwiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass sich die
Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist. Von der
strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschwerdeführer durch
Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. dazu VwGH
22.10.1997, 97/13/0113). Es liegen damit auch ausreichende Verdachtsmomente vor,
dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-I/05
- Stammnummer
- 23374
- Gültig
- 20.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF