Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1195-W/06
Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1195-W/06vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Mödling betreffend Zwangsstrafen für den Zeitraum 1998
bis 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 6. Juni 2000 wurde die Bw. an die
Einreichung der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen
für 1998 und 1999 erinnert und gleichzeitig - unter Androhung der
Verhängung einer Zwangsstrafe von S 5.000,00 (für 1998) bzw.
S 2.000,00 (für 1999) - aufgefordert, das Versäumte bis
längstens 26. Juni 2000 nachzuholen.
Da auch in weiterer Folge die Steuererklärungen nicht
einlangten, setzte das FA die angedrohten Zwangsstrafen von S 5.000,00
für 1998 und S 2.000,00 für 1999 mit Bescheiden vom 3. Juli 2000
fest.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wendete die
Bw. ein, dass die Abgabe der betreffenden Steuererklärung auch seitens der
Betriebsprüfung erschwert worden sei. Aufgrund diverser Beanstandungen der
BP insb. im Zusammenhang mit dem Anlageverzeichnis, sei - über Vorschlag
des Betriebsprüfers - am 10. März 2000 die Buchhaltung für den
Zeitraum 1994 bis 1996 komplett neu erstellt worden. Dies sei mit Kosten und
großem Aufwand verbunden gewesen. "Wir
wollten aufgrund der neuen Buchhaltung auch die Jahre 1994 - 1997 und die noch
offenen Jahre 1998/1999 neu bilanzieren, von welchem uns aber der
Betriebsprüfer abgeraten hat. Er teilte uns mit, dass wir die
Abschlüsse 98/99 basierend auf die alte (falsche) Buchhaltung erstellen
sollten und im Zuge der Prüfung würde er diese in einem berichtigen!
D. h. wir haben im Prinzip, viel Zeit mit der Buchhaltung verbraucht, obwohl es
genügt hätte nur das Anlageverzeichnis zu kontrollieren und zu
berichtigen (verbunden mit Korrekturbuchungen welchen jedoch nicht das
Ausmaß gehabt hätten.........."
Weiters seien die Jahre 1996 und 1997 schon vor
längerer Zeit eingereicht, jedoch noch immer nicht bearbeitet worden. Dies
obwohl speziell für das Jahr 1996 eine Gutschrift zu erwarten sei.
"Da wir durch die
Situation der Neubuchung sehr viel Zeit verloren haben, sind wir nicht alleine
Schuld, denn diese irreführende Situation geht bereits seit Anfang August
1999 so ihren Lauf. Hätte man uns schon im Februar mitgeteilt, dass wir die
Bilanzen nach der alten Buchhaltung machen sollen, wären wir sicher
Termingerecht fertig geworden, daher ersuchen wir Sie aufgrund der vielen
Unklarheiten und Missverständnisse für die geforderten Jahre von den
Strafen abzusehen, da dass Verschulden nicht nur auf unserer Seite zu finden
ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 BAO (idF. BGBl.
1994/681) darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von "30.000,00 S" nicht
übersteigen.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenerklärungen bis zum Ende des Monates März eines jeden Jahres
einzureichen, wobei der Bundesminister für Finanzen diese Frist allgemein
erstrecken kann. Gemäß Abs. 2 kann die Abgabenbehörde im
Einzelfall auf begründeten Antrag die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verlängern.
Die gegenständliche Aufforderung zur Einreichung der
Abgabenerklärungen stellt eine Anordnung auf Grund gesetzlicher Befugnisse
dar, deren Befolgung mittels Zwangsstrafe durchgesetzt werden kann. Der
Festsetzung der Zwangsstrafe ging eine Aufforderung bzw. Androhung im Sinne des
§ 111 Abs. 2 BAO voran. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Festsetzung der Zwangsstrafe sind daher gegeben.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen
(§ 20 BAO) der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992, 89/17/0010).
Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit - unter Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei - und nach Zweckmäßigkeit - unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der
Abgaben - zu treffen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Dazu zählen z.
B. das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen (Neigung zur Verschleppung
und zur Verzögerung, wiederholte Verletzung abgabenrechtlicher
Verpflichtungen, begründeter Verdacht der Fortsetzung des pflichtwidrigen
Verhaltens, erwiesener hoher Grad beharrlicher Passivität oder Renitenz),
der Umfang und die Vordringlichkeit des Verfahrens sowie die Höhe der
allfälligen Steuernachforderung oder auch die Aussichtschancen auf den
Erfolg des Zwangsmittels unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage
(vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 1200, sowie Madelberger, ÖStZ 1987, 249
ff).
Weiters kann auch der Grad des Verschuldens (erkennbare
Nachlässigkeit oder Bewusstheit und Absicht des Nichterfüllens
behördlicher Aufträge) berücksichtigt werden (vgl. Stoll, ebenda;
Ritz, Bundesabgabenordung, Kommentar, § 111 Rz 10).
Wenn die Bw. als Hinderungsgrund für die Befolgung der
vom FA getroffenen Anordnung den vermehrten Buchhaltungsaufwand für die
Jahre 1994 bis 1997, der sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben habe,
geltend macht, ist ihr zu entgegnen, dass es in diesem Fall an ihr gelegen
wäre, allenfalls Fristverlängerungsanträge gemäß
§ 134 Abs. 2 BAO zu stellen. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Vorbringen
nicht, dass die Einreichung der Abgabenerklärungen für die Jahre 1998
und 1999 bis zu dem vom FA geforderten Zeitpunkt objektiv unmöglich gewesen
wäre. Anzumerken ist überdies, dass die Frist zur Abgabe der
Erklärungen für das Jahr 1998 bereits
vor Beginn des
Betriebsprüfungsverfahrens abgelaufen war.
Was das bisherige steuerliche Verhalten der Bw. anlangt, so
musste diese bereits an die Abgabe der Steuererklärungen für 1996 und
1997 erinnert werden. Der nunmehrige Wiederholungsfall zeigt, dass die Bw. die
Pflicht zur pünktlichen Einreichung der Abgabenerklärungen
vernachlässigt.
Die Zwangsstrafe erscheint weder im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. noch unter dem Gesichtspunkt der
Vereinbarkeit des gewählten Mittels mit dem vorgegebenen Ziel als
unangemessen hoch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1195-W/06
- Stammnummer
- 23357
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF