Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0158-Z3K/03
Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0158-Z3K/03vom 19.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 20. November 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 21. Oktober
2003, Zl. 500/17258/2003, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zwischen Feber und Juni 2003 erwarb der Ehegatte der Bf.,
Herr A.R., am Mexikoplatz in Wien Zigaretten verschiedener Marken
anlässlich von vier Ankäufen von ihm unbekannten Personen.
25 Stangen Zigaretten der Marke "Camel", die er zum Preis von
€ 21,00 erworben hatte, gab er zum Eigengebrauch an seine Ehegattin
weiter. Die Bf. erklärte in der Niederschrift vom 16. Juli 2003, dass
ihr bekannt war, dass ihr Ehegatte die Zigaretten auf dem Mexikoplatz in Wien
gekauft habe und ihr auch der Kaufpreis der Zigaretten bekannt gewesen sei.
Über die Herkunft der Zigaretten habe sie sich keine Gedanken
gemacht.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 12. September
2003, Zl. 500/90872/1/2003, wurden der Bf. die Eingangsabgaben für
diese 25 Stangen Zigaretten gemäß Art. 202 Abs.1
Buchstabe a i.V.m. Abs.3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Höhe von € 856,00
(Zoll: € 201,60; Tabaksteuer: € 453,40; EUSt:
€ 201,00) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 9,94 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass zur Entrichtung dieser
Abgabenschuld auch der Ehegatte der Bf. gesamtschuldnerisch verpflichtet
ist.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 29. September 2003 binnen offener
Frist mit der Begründung den Rechtsbehelf der Berufung, dass sie sich wegen
der von ihr gerauchten Zigaretten keiner Schuld bewusst sei und der Bescheid auf
falschen Tatsachen beruhe.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 21. Oktober 2003,
Zl. 500/17258/2003, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es feststehe, dass
die Bf. 25 Stangen Zigaretten der Markenbezeichnung "Camel" von
ihrem Gatten erhalten und damit in Besitz gehabt habe. Aufgrund des geringen
Ankaufspreises sei die Übernahme der eingeschmuggelten Zigaretten zumindest
offensichtlich fahrlässig erfolgt.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung erhob die Bf. mit Eingabe vom 20. November 2003
binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde. Begründend
führte sie aus, dass sie keine geschmuggelten Zigaretten gekauft habe und
in ihrer Wohnung keine gefunden worden seien.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn
eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges
Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und
177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind
Zollschuldner:
- die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Verfahren nach der Bundesabgabenordnung gilt
gemäß
§ 167 BAO der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Während aber im
Finanzstrafverfahren (§ 98 Abs.3 FinStrG) der Grundsatz, dass eine
Tatsache über deren Bestehen Zweifel offen geblieben sind, nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden darf (in dubio pro
reo) gilt, genügt es im Abgabenverfahren nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Gewissheit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004,
99/15/0250).
A.R. gab in seiner ersten Vernehmung vor der
Finanzstrafbehörde am 16. Juli 2003 zu Protokoll, dass er die
Zigaretten am Mexikoplatz gekauft habe, weil sie billig waren. Seine Frau sei
starke Raucherin und haben sie sich dadurch etwas Geld ersparen wollen. Er habe
aufgrund des geringen Preises natürlich vermutet, dass es sich um
geschmuggelte Zigaretten handelt. A.R. blieb auch anlässlich seiner
neuerlichen Einvernahme am 3. September 2003 bei diesen Angaben. Die Bf.
wiederum gab in ihrer Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde am
16. Juli 2003 zu Protokoll, dass ihr bekannt gewesen sei, woher ihr Mann
die Zigaretten bezog, es sei ihr allerdings egal gewesen. Sie habe auch
über den Kaufpreis der Zigaretten Bescheid gewusst, sich über deren
Herkunft allerdings keine Gedanken gemacht. Diesem von A.R. und der Bf. in den
jeweiligen Niederschriften zu Protokoll gegebenen Sachverhalt, ist ein
größeres Maß an Glaubwürdigkeit beizumessen als der
gegenteiligen Darstellung in der vorliegenden Beschwerde. Zieht man in
Erwägung, dass erfahrungsgemäß die bei der ersten Vernehmung
gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen, weiters, dass der
Ehegatte seine Darstellung in der Vernehmung vom 3. September 2003 noch
unverändert ließ und erst in der Berufung gegen den an ihn
gerichteten Abgabenbescheid widerrief, vermag dieser Umstand seinem
ursprünglichen Geständnis nicht seine Wirksamkeit zu nehmen. Der
Unabhängige Finanzsenat vermag daher keinen Grund zu finden, weshalb der
von der Bf. und von ihrem Ehegatten ursprünglich dargelegte Sachverhalt
gleichermaßen frei erfunden sein sollte.
Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass die Bf.
über den günstigen Kaufpreis und den Erwerb am Mexikoplatz in Wien
Bescheid wusste. Die beim Mexikoplatz entstandene Schwarzmarktsituation für
verschiedenste Güter, darunter auch Zigaretten, ist seit 1989 über die
Grenzen Wiens hinaus bekannt. Auch die Bf. und ihr Ehegatte wussten davon, dass
es dort billige Zigaretten zu kaufen gibt. Es ist daher erwiesen, dass die Bf.
anlässlich der Übernahme der Zigaretten von ihrem Ehegatten entweder
ohnehin in Kauf genommen hat, dass es sich dabei um Schmuggelware handelte, oder
aber sie hat grundlegende, ganz einfache und nahe liegende Überlegungen
nicht angestellt und hat dadurch grob (offensichtlich) fahrlässig
gehandelt.
Die gleichzeitige Geltendmachung der Abgabenschuld bei
beiden Gesamtschuldnern ist dadurch gerechtfertigt, dass beide gemäß
Absatz 3 dritter Gedankenstrich ZK zu Zollschuldnern geworden sind. Wenn
auch A.R. in der Käuferkette vor der Bf. in Erscheinung getreten ist, ist
deren gleichzeitige Inanspruchnahme dadurch gerechtfertigt, dass der
wirtschaftliche Vorteil der Bf. zu Gute gekommen ist bzw. der Ankauf in ihrem
Interesse lag.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0158-Z3K/03
- Stammnummer
- 23335
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF