Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0098-Z2L/05
Säumniszinsen gemäß Art. 232 ZK iVm § 80 ZollR-DG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0098-Z2L/05vom 18.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vertreten durch die
Rechtsanwälte Dr. Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gfrerer, 4020 Linz,
Schillerstraße 4, vom 24. Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Linz vom 20. April 2005, Zahl 500/xxxxx/2005, betreffend
Säumniszinsen entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden des Zollamtes Linz vom 31. Jänner
2005, Zln. 500/xxxxxx/07/2001/00 und Zahl 500/000/yyyyyy/07/2004/00 sind
gegenüber dem Bf. Säumniszinsen gemäß Art. 232
Zollkodex (ZK) iVm § 80 ZollR-DG in Höhe von € 20,09 im ersten
Fall und € 12,65 im zweiten Fall festgesetzt worden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 28. Februar 2005 Berufung
erhoben und die Aufhebung der Bescheide beantragt. Die Vorschreibung von
Säumniszinsen sei nicht berechtigt. Die Voraussetzungen seien im
gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Das Zollamt Linz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2005 (zugestellt am 26. April 2005), Zahl
500/xxxxx/2005, als unbegründet ab. Gemäß Art. 232
Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG seien
Säumniszinsen dann zu erheben, wenn ein Abgabenbetrag nicht fristgerecht
entrichtet worden ist und die Säumnis mehr als fünf Kalendertage
beträgt. Gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG seien die
Säumniszinsen je Säumniszeitraum zu berechnen, wobei ein
Säumniszeitraum vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden
Kalendermonats reiche. Die Säumniszinsen fielen stets für einen
gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden habe.
Da der Abgabenschuldner hinsichtlich der Stammabgabe in
Höhe von € 5.780,59 (Zahl 500/xxxxxx/07/2001/00) und € 3.641,44
(Zahl 500/000/yyyyyy/07/2004/00) im Säumniszeitraum 15. Jänner 2005
bis zum 14. Februar 2005 säumig gewesen sei, wären in beiden
Fällen für den gesamten Säumniszeitraum Zinsen vorzuschreiben
gewesen.
Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom 24. Mai 2004
(richtig wohl 2005) erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer (Bf.) bringt vor, dass zunächst davon auszugehen sei,
dass keine rechtsgültige Vorschreibung vorliege. Es könnten daher auch
keine Säumniszinsen anfallen. Darüber hinaus seien die näheren
Umstände, die die Verrechnung von Säumniszinsen ausschließen
würden, nicht berücksichtigt worden. Es sei weiters nicht
berücksichtigt worden, dass entsprechende Sicherheiten vorlägen und
diese jedenfalls ein Zinsbegehren ausschließen würden. Es werde daher
beantragt, die Berufung der Berufungsbehörde vorzulegen und im Sinne der
eingebrachten Berufung zu entscheiden.
Nach Erteilung eines Vorhaltes, welche konkreten
näheren Umstände gemeint seien und welche Sicherheiten vorliegen
würden, teilte der Bf. in seiner Stellungsnahme vom 23. März 2006 mit,
dass bislang keine rechtskräftige Feststellung des Zahlungsbetrages
vorliege. Weiters sei diesbezüglich eine Stundung beantragt worden und
sohin eine Säumnis noch nicht eingetreten.
Bezüglich der Sicherheiten sei davon auszugehen, dass
für das Gesamtverfahren Sicherheiten im Gesamtausmaß von ca. €
37.000,00 erlegt worden seien. Diese Sicherheiten würden bei weitem
sämtliche Vorschreibungen und sonstige Zahlungsgrundlagen
abdecken.
Die belangte Behörde teilte im Rahmen des
Parteiengehörs hierzu mit, dass es sich bei dem vom Bf. als
Sicherheitsleistung bezeichnete Betrag in Höhe von ATS 500.000,00
(entspricht € 36.336,42) um den Freigabebetrag im Sinne des § 89
Abs. 7 Finanzstrafgesetz handle. Dieser sei hinterlegt worden, um die
Beschlagnahme zweier verfallsbedrohter LKW abzuwenden. Keinesfalls handle es
sich dabei um eine Sicherheit für das neben dem Finanzstrafverfahren
durchzuführende Abgabenverfahren. Da dieser Betrag daher nicht für die
gegenständlichen Eingangsabgaben verwendet werden dürfe, könne
auch von der Festsetzung von Säumniszinsen nicht Abstand genommen werden.
Ein Stundungsansuchen liege dem Zollamt nicht vor.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 7 ZK sind abgesehen von den
Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK Entscheidungen der Zollbehörden sofort
vollziehbar. Art. 244 Abs. 1 ZK bestimmt, dass durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt
wird.
Die gegen die Abgabenbescheide des Zollamtes Linz, Zahl
500/xxxxxx/07/2001 vom 7. Mai 2002 und Zahl 500/yyyyyy/31/2004 vom 4.
August 2004, erhobenen Rechtsbehelfe haben daher mangels Bewilligung einer
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK keine aufschiebende Wirkung. Das
Vorbringen des Bf., dass noch keine rechtsgültige Vorschreibung vorliege,
geht somit ins Leere.
Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK sind in den
Fällen, in denen ein Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden
ist, zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen zu
erheben.
Die Säumniszinsen sind für das Anwendungsgebiet
im § 80 ZollR-DG geregelt. Danach sind gemäß Abs. 1 leg cit
Säumniszinsen zu erheben, wenn ein Abgabenbetrag nicht fristgerecht
entrichtet worden ist und die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
Abs. 2 leg cit bestimmt, dass als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über
dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 ZollR-DG liegender Zinssatz
heranzuziehen ist. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum
berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn
die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein
Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des
folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der
zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des
betreffenden Säumniszinsraumes gegolten hat.
Ein rechtzeitiges Ansuchen um Zahlungserleichterung
(Stundung gemäß Art. 229 ZK iVm § 212 Abs. 1 BAO)
hätte nach § 230 Abs. 3 BAO bis zu dessen Erledigung
einbringungshemmende Wirkung. Ein derartiges Ansuchen liegt dem Zollamt entgegen
der Behauptung des Bf. aber nicht vor. Die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der
Säumniszinsen kann daher auch dadurch nicht aufgezeigt werden.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Sicherheit in
Höhe von ca. € 37.000,00 geleistet worden sei, ist festzustellen, dass
dieser Betrag in einem gegen den Bf. anhängigen Finanzstrafverfahren als
Werterlag geleistet und daher vom Zollamt zu Recht nicht mit den diesem
Verfahren zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen verrechnet worden
ist.
Unter Berücksichtigung einer am 28. April 2004
geleisteten Sicherheit in Höhe von € 3.500,00 (quittiert mit dem
Vordruck Za 19, Block 00851, Blatt 16) sowie von zwei Gutschriften in Höhe
von € 1.128,32 vom 25. Oktober 2002 und € 90,55 vom 28. Oktober
2002 ergibt sich eine Abgabenschuldigkeit von € 5.780,59 aus der
buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben zu Bescheid Zahl
500/xxxxxx/07/2001 und € 3.641,44 aus der buchmäßigen
Erfassung der Eingangsabgaben zu Bescheid Zahl 500/yyyyyy/31/2004.
Die Vorschreibung der Säumniszinsen erfolgte
gemäß Art 232 Abs.1 Buchstabe b ZK iVm § 80 Abs. 1 ZollR-DG
somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 232 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0098-Z2L/05
- Stammnummer
- 23331
- Gültig
- 18.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF