Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0697-W/05
Bewertung eines Trennstückes, das als Weg benützt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0697-W/05vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurde ein etwa 3 m breiter und 20 m langer Grundstücksstreifen aus dem Grundstück der Übergeberin abgetrennt, der ausschließlich als Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Bw. dienlich ist und von der Bw. schon immer als Weg benützt wird.
Es gelang der Bw. glaubhaft darzulegen, dass der Verkehrwert dieses Trennstückes lediglich mit S 4.500,- (das entspricht € 327,03) anzunehmen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Michael
Seifner, 7210 Mattersburg, Gustav Degen-Gasse 15, vom 1. März
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 7. Februar 2005, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert und die Schenkungssteuer wird festgesetzt wie
folgt: Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 14% von
dem gemäß
§ 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von
€ 217,- sohin mit € 30,38 Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 3,5% von dem gemäß
§
28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 327,- sohin mit
€ 11,45 ergibt in Summe
€ 41,83
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 12. November 2004 übertrug
Frau M. - in der Folge Übergeberin genannt - der Berufungswerberin
(Bw.) unentgeltlich ein Trennstück des ihr gehörigen Grundstückes
Nr.. Im Vertrag ist hiezu im Wesentlichen festgehalten, dass die Zufahrt und der
Zugang zu dem der Bw. gehörigen Grundstück X nur über dieses
Trennstück möglich ist. Es ist die Nutzung dieser Trennfläche der
Eigentümerin wegen Errichtung einer Einfriedung entzogen. Die
Trennfläche ist faktisch nur als Einfahrt zum Grundstück der Bw.
nutzbar.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien ermittelte den Einheitswert dieser Grundstücksteilfläche unter
Zugrundelegung eines Hilfswertes (der sich aus der Bewertung des als
Einfamilienhaus geführten Grundstückes nr. ergab) von S 54,-/m2
(das entspricht € 3,92/m2) mit € 247,23.
In weiterer Folge setzte das Finanzamt für die
Grundstücksübertragung Schenkungssteuer in Höhe von
€ 114,28 fest, wobei es der Bemessung den 3fachen Teileinheitswert in
Höhe von € 741,70 zu Grunde legte.
Dagegen führt die Berufung aus, dass der gemeine Wert
des Trennstückes weitaus geringer seials der 3fache
Einheitswert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dass der Erwerbsvorgang der Schenkungssteuer unterliegt ist
unstrittig.
Nun richtet sich die Bewertung nach den Bestimmungen des
§ 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Abs. 2 leg.cit. bestimmt, dass für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von
einem Steuerschuldner jedoch nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Im gegenständlichen Fall wurde ein etwa 3 m breiter
und 20 m langer Grundstücksstreifen aus dem Grundstück der
Übergeberin abgetrennt, der ausschließlich als
Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Bw. dienlich ist und von der Bw.
schon immer als Weg benützt wird.
Es gelang der Bw. glaubhaft darzulegen, dass der
Verkehrwert dieses Trennstückes lediglich mit S 4.500,- (das
entspricht € 327,03) anzunehmen ist.
Damit aber war dem Berufungsbegehren zu entsprechen und die
Steuer wie folgt zu berechnen: Verkehrswert des Teilgrundstückes
€ 327,03 ( hievon sind gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
3,5% zu erheben)
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
€ 110,---
hieraus ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb in
Höhe von € 217,03, wovon gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG 14% zu erheben sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0697-W/05
- Stammnummer
- 23330
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF