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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0697-W/05

Bewertung eines Trennstückes, das als Weg benützt wird

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0697-W/05vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall wurde ein etwa 3 m breiter und 20 m langer Grundstücksstreifen aus dem Grundstück der Übergeberin abgetrennt, der ausschließlich als Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Bw. dienlich ist und von der Bw. schon immer als Weg benützt wird. Es gelang der Bw. glaubhaft darzulegen, dass der Verkehrwert dieses Trennstückes lediglich mit S 4.500,- (das entspricht € 327,03) anzunehmen ist.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Michael Seifner, 7210 Mattersburg, Gustav Degen-Gasse 15, vom 1. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Februar 2005, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert und die Schenkungssteuer wird festgesetzt wie folgt: Gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit 14% von dem gemäß § 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 217,- sohin mit € 30,38 Gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit 3,5% von dem gemäß § 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 327,- sohin mit € 11,45 ergibt in Summe € 41,83 Entscheidungsgründe Mit Schenkungsvertrag vom 12. November 2004 übertrug Frau M. - in der Folge Übergeberin genannt - der Berufungswerberin (Bw.) unentgeltlich ein Trennstück des ihr gehörigen Grundstückes Nr.. Im Vertrag ist hiezu im Wesentlichen festgehalten, dass die Zufahrt und der Zugang zu dem der Bw. gehörigen Grundstück X nur über dieses Trennstück möglich ist. Es ist die Nutzung dieser Trennfläche der Eigentümerin wegen Errichtung einer Einfriedung entzogen. Die Trennfläche ist faktisch nur als Einfahrt zum Grundstück der Bw. nutzbar. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ermittelte den Einheitswert dieser Grundstücksteilfläche unter Zugrundelegung eines Hilfswertes (der sich aus der Bewertung des als Einfamilienhaus geführten Grundstückes nr. ergab) von S 54,-/m2 (das entspricht € 3,92/m2) mit € 247,23. In weiterer Folge setzte das Finanzamt für die Grundstücksübertragung Schenkungssteuer in Höhe von € 114,28 fest, wobei es der Bemessung den 3fachen Teileinheitswert in Höhe von € 741,70 zu Grunde legte. Dagegen führt die Berufung aus, dass der gemeine Wert des Trennstückes weitaus geringer seials der 3fache Einheitswert. Über die Berufung wurde erwogen: Dass der Erwerbsvorgang der Schenkungssteuer unterliegt ist unstrittig. Nun richtet sich die Bewertung nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Abs. 2 leg.cit. bestimmt, dass für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner jedoch nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend. Im gegenständlichen Fall wurde ein etwa 3 m breiter und 20 m langer Grundstücksstreifen aus dem Grundstück der Übergeberin abgetrennt, der ausschließlich als Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Bw. dienlich ist und von der Bw. schon immer als Weg benützt wird. Es gelang der Bw. glaubhaft darzulegen, dass der Verkehrwert dieses Trennstückes lediglich mit S 4.500,- (das entspricht € 327,03) anzunehmen ist. Damit aber war dem Berufungsbegehren zu entsprechen und die Steuer wie folgt zu berechnen: Verkehrswert des Teilgrundstückes € 327,03 ( hievon sind gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 3,5% zu erheben) abzüglich Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG € 110,--- hieraus ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von € 217,03, wovon gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 14% zu erheben sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 17. Juli 2006

Normen und Schlagworte

3facher Einheitswertgeringerer VerkehrswertWeg

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0697-W/05
Stammnummer
23330
Gültig
17.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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