Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0405-I/04
Säumniszuschläge bei strittigen Stammabgabenvorschreibungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-I/04vom 03.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KEG,
6020 Innsbruck, Rennweg 18, vom 19. August 2003 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Innsbruck vom 11. August 2003 betreffend Festsetzung erster
Säumniszuschläge entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Anfechtung der Säumniszuschlagsvorschreibungen
betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000 stattgegeben. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den
angefochtenen Bescheiden vom 11. 8. 2003 setzte das Finanzamt gegenüber der
Berufungswerberin (Bw.) erste Säumniszuschläge wie folgt
fest:
Bescheid
1:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Einkommensteuer
(BE) 1-12/2001
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15.
1. 2002
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8.595,47
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171,91
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Umsatzsteuer
2001
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15.
2. 2002
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31.093,73
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621,87
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Umsatzsteuer
1-8/2002
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15.
10. 2002
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14.401,30
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288,03
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Summe
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1.081,81
Bescheid 2:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Umsatzsteuer 1998
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15. 2. 1999
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31.045,77
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620,92
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Einkommensteuer (BE) 1-12/1999
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17. 1. 2000
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9.011,43
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180,23
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Umsatzsteuer 1999
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15. 2. 2000
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29.412,22
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588,24
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Einkommensteuer (BE) 1-12/2000
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15. 1. 2001
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8.640,80
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172,82
|
Umsatzsteuer 2000
|
15. 2. 2001
|
26.950,43
|
539,01
|
Summe
|
|
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2.101,22
Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, die Festsetzung der
Säumniszuschläge sei erforderlich gewesen, weil die betreffenden
Abgabenschuldigkeiten nicht zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen
entrichtet worden seien.
Die Berufung
vom 19. 8. 2003 richtet sich sowohl gegen die obigen
Säumniszuschlagsbescheide als auch gegen die zugrunde liegenden
Stammabgabenbescheide als auch gegen weitere im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung ergangene Bescheide. Die Festsetzung der
Säumniszuschläge wird ausschließlich mit Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabennachforderungen bekämpft.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum
Berufungsfall ist zunächst festzustellen, dass das
Säumniszuschlagsrecht mit BGBl. I 142/2000 (BudgetbegleitG 2001)
geändert wurde. Das zuvor in den §§ 217 bis 221a BAO normierte
Säumniszuschlagsrecht ist nunmehr in § 217 BAO geregelt. Nach
§ 323 Abs. 8 BAO ist § 217 idF BGBl. I 142/2000
erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entsteht. Für Säumniszuschläge wegen
Nichtentrichtung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und
früher entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, und zwar
unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten ist und wann die
Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgt (vgl. Ritz, SWK 9/2001,
S 312). Auf den Berufungsfall sind somit die
Säumniszuschlagsbestimmungen in der Fassung vor der Novelle
BGBl. I 142/2000 anzuwenden. Lediglich für den
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1-8/2002 ist die durch die vorgenannte
Novelle geschaffene Rechtslage maßgeblich, weil der Abgabenanspruch
hinsichtlich dieser Abgaben erst nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist.
Die
grundsätzliche Regelung des § 217 Abs. 1 BAO macht den Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages - von hier
nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - von der Nichtentrichtung einer
Abgabe spätestens am Fälligkeitstag abhängig.
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch §
21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG
1994 hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer
Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5 leg.
cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit
begründet. Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an
Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen
Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen
dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG
1994 gilt. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung - sei es mit
Erstbescheid oder mit einem im Wege der Wiederaufnahme abgeänderten
Bescheid - um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt,
ist die Anlastung eines Säumniszuschlages mangels Zahlung bis zur
Fälligkeit gerechtfertigt (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage,
§ 21 Tz 41 f).
Die
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird gemäß
§
99 Abs. 1 EStG 1988 durch Steuerabzug erhoben. Diese Steuer ist vom
Abfuhrpflichtigen bzw. Haftungspflichtigen (Schuldner der Einkünfte)selbst
zu berechnen und zu entrichten, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche
Tätigkeit wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung abgewartet
werden darf. Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt sich aus § 101
Abs. 1 EStG 1988. Danach hat der Schuldner die innerhalb eines Kalendermonates
gemäß
§ 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der
Bezeichnung "Steuerabzug gemäß
§ 99 EStG" spätestens am 15.
(für Fälligkeiten bis einschließlich 1993 am 10.) des
Folgemonates an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.
Die Bw.
bestreitet die Nichtentrichtung der den Säumniszuschlägen zugrunde
liegenden Abgabenschuldigkeiten zu den sich aus den vorgenannten Bestimmungen
ergebenden Fälligkeitsterminen nicht. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt,
dass keine Säumniszuschläge anzulasten seien, weil die zugrunde
liegenden Abgabenvorschreibungen aus den in der Berufung näher
ausgeführten Gründen sachlich unrichtig seien.
Dieses
Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg, weil die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern
nur einer formellen Abgabenschuld voraussetzt. Demnach besteht bei festgesetzten
Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der
Stammabgabe (vgl. zB VwGH 26. 5. 1999, 99/13/0054; VwGH
18. 9. 2003, 2002/16/0072).
Aus dieser
Rechtslage folgt, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die
objektiven Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen sind, nicht aber die
Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide. Da die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenbescheide entsprechend
wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgabe ungenützt verstrichen
ist und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorgelegen ist, erweisen sich die
angefochtenen Säumniszuschlagsvorschreibungen als
rechtmäßig.
Dies mit der
Einschränkung, dass die ursprünglich rechtmäßigen
Säumniszuschlagsfestsetzungen betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000
nachträglich rechtswidrig geworden sind, weil die diesen
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide (mit
Ausfertigungsdatum jeweils 18. 7. 2003) aufgrund der Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom
4. 5. 2005, Zl. RV/0404-I/04, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden
sind. Das Finanzamt hat die vorliegende Berufung im Umfang der Anfechtung der
Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000 im Ergebnis
auch als Antrag gemäß
§ 221a Abs. 2 BAO gewertet, indem die
in Rede stehenden Säumniszuschläge im Wege entsprechender
Bescheidänderungen dem Abgabenkonto der Bw. wiederum gutgeschrieben wurden
(Buchungsdatum 14. 6. 2005). Nach der Lehre ist bei einer derartigen
Fallkonstellation der Berufung gegen die Säumniszuschlagsvorschreibung
stattzugeben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/2, § 221a, Tz 10, zur
Rechtslage vor BGBl. I 142/2000). Im Hinblick auf die Gutschriftbuchungen
vom 14. 6. 2005 ergeben sich hiedurch keine weiteren kassenmäßigen
Auswirkungen.
Abschließend
wird noch darauf hingewiesen, dass der steuerliche Vertreter der Bw. die in der
Berufung gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung
einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) in
Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge am
12. 7. 2006 zurückgezogen hat.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-I/04
- Stammnummer
- 23302
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF