Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0249-S/06
Voraussetzungen für das Antragsrecht nach § 217 Abs. 7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-S/06vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Antragsrecht des § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. In einer Fristüberschreitung von nur einem Tag (Abgabe eines Stundungsansuchens einen Tag nach der Fälligkeit der E-VZ) liegt lediglich ein Versehen (leichte Fahrlässigkeit), nicht aber eine ungewöhnliche, auffallende Sorgfaltspflichtverletzung (grobes Verschulden) vor, wobei das grobe Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr., vertreten durch N, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Josef Inwinkl,
betreffend Säumniszuschlag - Einkommensteuer 01-03/2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10.März 2006 setzte die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO
am Abgabenkonto des Bw. einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von
€ 115,54 fest, weil die Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2006 im
Ausmaß von € 5.777,00 nicht bis zum Fälligkeitstag 15. Feber
2006 entrichtet wurde.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, dass mit Bescheid vom 24. Feber 2006 der Abgabenrückstand aus
der Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2006 in Höhe von € 5.777,00 auf
den sich die Festsetzung des Säumniszuschlages bezieht, bis zum 3. April
2006 gestundet wurde. Die Aufhebung des Säumniszuschlages werde daher
beantragt.
Die Berufung wurde seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung des
Säumniszuschlages erfolgte zu Recht, da für die
Einkommensteuer-Vorauszahlung nicht spätestens zum Fälligkeitstag -
dem 15. Feber 2006 - ein Stundungsansuchen eingebracht worden sei, sondern erst
am 16. Feber 2006. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung sei zeitgerecht im
Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung
einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht werde. Die Tatsache,
dass dem Stundungsansuchen stattgegeben worden sei, habe auf die Festsetzung
eines Säumniszuschlages keinen Einfluss.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
folgender Begründung:
Aufgrund eines um einen Tag bei der Behörde erster
Instanz verspätet eingegangenen Stundungsansuchens betreffend die
Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2006 habe man einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 115,54 verhängt.
Die Verhängung eines Säumniszuschlages nach
§ 217 BAO setze grobes Verschulden der Partei voraus. Allerdings sei von
der Verhängung abzusehen als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein
grobes Verschulden treffe.
Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Eine leichte
Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch
ein sorgfältiger Mensch begehe. Man dürfe nicht auffallend sorglos
gehandelt haben. Als auffallend sorglos gelte jemand, wenn er die im Verkehr mit
Gerichten (Behörden) und die für die Einhaltung von Terminen und
Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse (siehe dazu Ritz bzw.
Stoll).
Die Bw. ersuchte um eine Stundung der
Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2006 fällig per 15.2.2000 (Mittwoch) bis
zum 31. März 2006. Dies wurde seitens der steuerlichen Vertretung am 9.
Feber 2006 (Donnerstag) auch gemacht. Die um einen Tag verspätete
Einbringung (16. Feber 2006/ Donnerstag/nächster turnusmäßiger
Abgabetag der Kanzlei) stelle daher kein auffallend sorgloses Verhalten und
damit kein grobes Verschulden dar.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der
steuerliche Vertreter seine Amtspost regelmäßig persönlich bei
der Abgabenbehörde an einem Donnerstag einbringt (lt Auskunft des
steuerlichen Vertreters auf Anfrage des Unabhängigen
Finanzsenates).
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung und eine
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurden zunächst gestellt,
mit Schreiben vom 13. Juli 2006 aber wieder zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind..............Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt der
erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Allerdings sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Das Antragsrecht des § 217 Abs. 7 BAO setzt somit
voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, hingegen liegt grobes
Verschulden immer dann vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte
Fahrlässigkeit einzustufen ist (somit bei minderem Grad des Versehens iSd
§ 308 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Von einer (lediglich) leichten Fahrlässigkeit ist
auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den eigentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht, wenn dieser also nicht auffallend sorglos
handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt.
Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden
des Vertretenen gleichzuhalten. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei
ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige
Personen.
Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach
den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Antragstellers (bzw seines Vertreters) zu
beurteilen.
(Siehe zu diesen Ausführungen Kommentar Ritz,
Bundesabgabenordnung ad §§ 217 und 308 und die darin angeführte
Judikatur.)
Das bedeutet für den
gegenständlichen Fall:
Unbestritten ist, dass die Festsetzung des
Säumniszuschlages in Höhe von € 115,54 zu Recht erfolgte, da
für die Einkommensteuer-Vorauszahlung 01-03/2006 im Betrag von €
5.777,- nicht spätestens zum Fälligkeitstag 15. Feber 2006 sondern am
16. Feber 2006, also einen Tag später, das Stundungsansuchen eingebracht
wurde.
Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw. im Zuge
seines Vorlageantrages stützt sich auf das Antragrecht des § 217 Abs.
7 BAO, sodass seitens des Unabhängigen Finanzsenates zu prüfen ist, ob
dem säumigen Abgabepflichtigen (seinem Vertreter) im Hinblick auf die von
ihm vorgebrachten Umstände leichtes oder grobes Verschulden an der
Säumnis anzulasten ist.
Legt man den Maßstab der in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs definierten groben Fahrlässigkeit auf den
gegenständlichen Sachverhalt an, kann darin, dass seitens des steuerlichen
Vertreters der Stundungsantrag einen Tag nach Fristablauf persönlich bei
der Abgabenbehörde abgegeben wurde, lediglich ein Versehen, nicht aber eine
ungewöhnliche, auffallende Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden.
Ein derartiger Fehler kann nach der Lebenserfahrung
gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen, zumal das
Ansuchen am 9. Feber 2006 (einem Donnerstag dem turnusmäßigen
persönlichen Abgabetermin der Kanzlei für an die Abgabenbehörde
gerichtete Schriftstücke) offenbar nach dem Postgang verfasst wurde, sodass
dieses Schriftstück "routinemäßig" am nächstfolgenden
Donnerstag und nicht am Fälligkeitstag Mittwoch dieser Kalenderwoche bei
der Behörde einlangte.
Umstände wie "Vergessen", "Verlegen" oder
"Übersehen" passieren nicht nur besonders nachlässigen und
leichtsinnigen Menschen, sondern liegen im Bereich des durchschnittlichen
Maßes der Fahrlässigkeit.
Da weder grobe Mängel in der Kanzleiorganisation noch
eine mangelhafte Überwachung oder Kontrolle des Kanzleiablaufes einem
Parteienvertreter bei einer Fristüberschreitung von nur einem Tag - gerade
auch in Hinblick auf die für den streitgegenständlichen Sachverhalt
sich zufällig ergebende Wochentagabfolge - angelastet werden können,
liegt grobes Verschulden, wie von der Abgabenbehörde erster Instanz
angenommen nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nicht vor, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
14. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-S/06
- Stammnummer
- 23299
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF