Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1444-W/05
Zahlungserleichterung, Doppelerledigung in der selben Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1444-W/05vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.M., vertreten durch Dr. Nikolaus
Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, St.
Veit-Gasse 15, vom 30. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes St.
Pölten vom 25. Mai 2005 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid betreffend Abweisung einer Zahlungserleichterung
vom 25. Mai 2005 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten vom 25. Mai 2005 wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen des Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) vom
10. Mai 2005 (Anmerkung: laut Finanzamt 17. Mai 2005) auf Abstattung des
offenen Rückstandes im Gesamtausmaß von € 5.178,97 in zwölf
gleichen Monatsraten à
€ 400,00 für Umsatzsteuervoranmeldungen
Jänner 2003 bis Februar 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass
gemäß
§ 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden können, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird.
Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben im Ansuchen
gegeben.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 30. Juni 2005 wird vorgebracht, dass mit dem
angefochtenen Bescheid das Ansuchen vom (angeblich) 17. Mai 2005 abgewiesen
worden sei, und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Entgegen der Angabe des
angefochtenen Bescheides sei vom Bw. am 17. Mai 2005 kein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Klarstellend werde bemerkt,
dass über das am 10. Mai 2005 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen
bereits mit Bescheid vom 13. Mai 2005 abgesprochen worden sei.
Sollte sich auch der nunmehr
angefochtene Bescheid auf das solcherart bereits mit Bescheid vom 13. Mai 2005
erledigte Zahlungserleichterungsansuchen vom 10. Mai 2005 beziehen, so liege
eine rechtswidrige "Doppelerledigung" (neuerliche Erledigung einer
res iudicata) vor. Sollte das Finanzamt hingegen von einem weiteren (von
demjenigen Zahlungserleichterungsansuchen, das vom 10. Mai 2005 datiert und
über das mit dem erwähnten Bescheid vom 13. Mai 2005 abgesprochen
worden sei, abweichenden) Zahlungserleichterungsansuchen ausgehen, so sei der
angefochtenen Bescheid deswegen rechtswidrig, weil ein derartiges Ansuchen
überhaupt nicht gestellt worden sei, Zahlungserleichterungsbescheide aber
nur über Antrag zu erlassen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die
Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Zunächst ist festzuhalten,
dass mit Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 13. Mai
2005 ein identes Zahlungserleichterungsansuchen des Bw. vom 10. Mai 2005
abgewiesen wurde. Für die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es zwar
nicht nachvollziehbar, jedoch wurde offensichtlich irrtümlich eine Kopie
des Antrages vom 10. Mai 2005 am 17. Mai 2005 nochmals als Eingangsstück im
Finanzamt gewertet und - ohne Bedachtnahme darauf oder Ermittlungen
darüber, dass über dieses Ansuchen zwischenzeitig bereits
bescheidmäßig abgesprochen wurde - neuerlich mit abweisendem
Bescheid erledigt.
§ 289 Abs. 1 BAO
ermöglicht der Rechtsmittelbehörde eine Aufhebung des angefochtenen
Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im vorliegenden
Fall sind entsprechende Ermittlungen unterlassen worden, ob überhaupt ein
Antrag vorliegt bzw. ob über diesen Antrag nicht schon entschieden wurde
und daher überhaupt kein Bescheid hätte ergehen dürfen, da in der
Sache bereits entschieden wurde.
Da den
Berufungsausführungen, dass eine rechtswidrige
"Doppelerledigung" (neuerliche Erledigung einer res iudicata) des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 25. Mai 2005 vorliegt, Berechtigung
zukommt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 14.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1444-W/05
- Stammnummer
- 23291
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF