Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0518-G/05
Investitionszuwachsprämie bei Pauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0518-G/05vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie ist bei einer Gewinnermittlung nach der V BGBl. II Nr. 203/1999 (Individualpauschalierung) nicht möglich. Die notwendige Voraussetzung, dass die Aufwendungen für die Anschaffung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der Absetzung für Abnutzung i.S.d § 7 EStG 1988 abgeschrieben werden, wird bei dieser Gewinnermittlungsart nicht erfüllt. Eine explizite Berücksichtigung der AfA betrieblicher Wirtschaftsgüter ist nur bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (V BGBl. II Nr. 95/2000), für Künstler- und Schriftsteller (V BGBl. II Nr. 417/2000) und für nichtbuchführende Gewerbetreibende (V BGBl. II Nr. 55/1990) vorgesehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 4. Juli 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien xy vom 30. Mai 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) nahm im Rahmen der Ermittlung
der Einkünfte gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) aus der von ihr ausgeübten Tätigkeit als
praktische Ärztin im Streitzeitraum, wie auch schon im Jahr 2000, die
Betriebsausgabenpauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 (in
Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und
Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 =kurz
PauschVO) in Anspruch.
Gemeinsam mit den eingereichten Steuererklärungen
für 2002 langte am 9. Juli 2003 auch die Beilage zur
Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 (Formular
E108e) beim Finanzamt ein. In diesem Formblatt beantragt die Bw. eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 357,00.
Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuer für das
Jahr 2002 mit Bescheid vom 3. Oktober 2003 erklärungsgemäß.
In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid führte es zur geltend
gemachten Investitionszuwachsprämie wörtlich aus:
"Bei Inanspruchnahme
einer Individualpauschalierung ist die Investitionszuwachsprämie gem.
§ 108e EStG 1988 nur dann zulässig, wenn die AfA nicht abpauschaliert
ist. In Ihrem Fall konnte die Investitionszuwachsprämie daher nicht
berücksichtigt werden."
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 erhob die
Berufungswerberin (=Bw.) Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom
03.Oktober 2003, eingelangt am 06. Oktober 2003, im Speziellen gegen die
Abweisung der Investitionszuwachsprämie 2002.
Die Bw. begehrte darin die Gutschrift der geltend gemachten
Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß
§ 108e EStG 1988 in
Höhe von € 357,00.
Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 der Verordnung über
die Individualpauschalierung vertrat die Bw. die Auffassung, dass die
Individualpauschalierung nicht die Definition der Betriebsausgaben dem Grunde
nach regelt, sondern nur die pauschale Berechnungsmethode der Betriebsausgaben.
Dadurch sei auch die Absetzung für Abnutzung und anderer Betriebsausgaben
durch den Ansatz einer Pauschalberechnung berücksichtigt. Dadurch sei aber
die Voraussetzung des § 108e Abs. 1, 2. Satz, EStG 1988, nämlich dass
die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung abgesetzt werden, erfüllt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2004 wies
das Finanzamt die Berufung vom 21. Oktober 2003 gegen den Bescheid vom 3.
Oktober 2003 als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 stellte die Bw. den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
verwies auf die Begründung in der Berufungsschrift vom 21. Oktober 2003.
Der unabhängige Finanzsenat Außenstelle Wien
wies die Berufung mit Entscheidung vom 18. März 2005, zzz, als
unzulässig zurück, da nur der Spruch eines Abgabenbescheides mit einem
Rechtsmittel angefochten werden könne, nicht aber seine Begründung.
Dies deshalb, weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag,
die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch
Stoll, BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787). Da demnach der Spruch des
Einkommensteuerbescheides 2002 weder normative Aussagen über das Bestehen
des Anspruches beinhaltete, noch geeignet gewesen wäre, hinsichtlich der
beantragten Investitionszuwachsprämie eine entsprechende normative Kraft zu
entfalten, die Begründung des Bescheides aber nicht anfechtbar ist, hat
sich die Berufung als unzulässig erwiesen und war daher im Sinne des §
273 BAO zurückzuweisen.
Schließlich versagte das Finanzamt mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2005 die beantragte Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 357 Euro, da eine
Investitionszuwachsprämie nur dann gewährt werden könne, wenn die
Absetzung für Abnützung (=AfA) nicht pauschaliert sei. In der
Folge brachte die Bw. dagegen Berufung ein und wiederholte im Wesentlichen ihr
bisheriges Vorbringen in der Berufung vom 21. Oktober 2003 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002. Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. Juli 2005 wurde die Berufung abgewiesen und ausgeführt, dass
die Investitionszuwachsprämie nur bei der Pauschalierung für
Handelsvertreter, der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung und der
Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
zustünde. Der Verweis im § 108e Abs. 1 EStG 1988 auf die
Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Wege der AfA unter Anführung der
hiefür einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§§ 7 und 8 EStG
1988) sei dahin zu verstehen, dass nur bei jenen Gewinnermittlungsformen, die
die AfA ausdrücklich als Betriebsausgabe zulassen, die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie möglich sei. In der Folge brachte die
Bw. einen Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat
ein. Die Bw. führte darin aus, dass sich nach § 2 Abs.
1 der Pausch-VO (Individualpauschalierung) die Höhe der Betriebsausgaben an
einem durchschnittlichen Prozentsatz der Betriebsausgaben orientiere. Es
werde somit nicht die Definition der Betriebsausgaben dem Grunde nach geregelt,
sondern nur deren pauschale Ermittlung. Da dieser pauschale Betrag aber
auch die AfA beinhalte, stünde auch für AfA-fähige
Wirtschaftsgüter die Investitionszuwachsprämie zu. Die
Bedingung im § 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 wolle damit regeln, dass
nur für AfA-fähige Wirtschaftsgüter eine
Investitionszuwachsprämie zulässig sei. Laut Bericht des
Finanzausschusses sollte mit der Einführung der
Investitionszuwachsprämie ein Investitionsanreiz zur Belebung Konjunktur
geschaffen werden, unabhängig von der Form der
Gewinnermittlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist zwischen den
Verfahrensparteien strittig, ob der Bw., die ihre Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als Ärztin pauschal nach § 17 Abs. 4
EStG 1988 ermittelt, für im Jahre 2002 angeschaffte, nach er §§ 7
und 8 EStG 1988 abnutzbare Wirtschaftsgüter, die
Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 19888
zusteht.
Die Bw. vertritt den Standpunkt, dass es für die
Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nur darauf ankomme, dass die
angeschafften Wirtschaftsgüter AfA-fähig im Sinne der §§ 7
und 8 EStG 1988 sind. Die Amtspartei geht davon aus, dass die von der Bw.
in Anspruch genommene PauschVO nach kein gesonderten Ansatz für die AfA
zulasse, diese also abpauschaliert sei und infolge dessen auch keine
Investitionszuwachsprämie zustehe. Nach § 108e. Abs. 1
EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum maßgeblichen Fassung kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für
Abnutzung(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind "prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens". Nach dem systematisch im dritten -die
Gewinnermittlung regelnden- Abschnitt des Einkommensteuergesetzes enthaltenen
§ 7 EStG 1988 sind "bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen".
Die Bw. hat ihren Gewinn nach den Bestimmungen der PauschVO
(Individualpauschalierung BGBl. II 230/1999) ermittelt. Nach § 2
dieser PauschVO bestimmt sich die Höhe der Betriebsausgaben als
durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben der Kalenderjahre 1997, 1998
und 1999 im Verhältnis zu den Umsätzen, die in der Folge noch genauer
definiert werden. Als Maximum kann das sich so ergebende arithmetische Mittel
der drei genannten Kalenderjahre zum Ansatz kommen.
§ 3 der PauschVO
regelt, welche Betriebsausgaben zusätzlich in Abzug gebracht werden
dürfen. Diese sind: 1. Ausgaben für den Eingang von Waren,
Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und
ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der
Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären. 2.
Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für
Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den
Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. 3. Beiträge im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Für die Klärung der im Verfahren
strittigen Frage, ob bzw. inwieweit bei der von der Bw. gewählten Form der
Gewinnermittlung die Absetzung für Abnutzung gemäß den
§§ 7 und 8 EStG 1988 - allenfalls in pauschalierter Form -
Betriebsausgabe darstellt, ist es zweckmäßig, die entsprechenden
Regelungen in anderen Pauschalierungsverordnungen im Vergleich heranzuziehen.
Zusammengefasst stellen sich die relevanten Bestimmungen wie folgt
dar:
a) Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 14. Dezember 1999 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführungspflichtigen
Gewerbetreibenden, BGBl. 1990/55, (insgesamt 54 Gewerbezweige):
Nach § 2 Z 4 ist neben den in § 1 Abs. 1
angeführten Durchschnittssätzen auch die Berücksichtigung einer
Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7 und 8 EStG 1988
möglich;
b)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken
sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge bei
nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern,
BGBl. II. 1999/228:
§ 3 Abs. 1 letzter Satz enthält eine idente
Regelung, wie die vom Bw. herangezogene VO BGBl. II 1999/227; d.h. ein Abzug
einzelner Betriebsausgaben ist nicht möglich;
c) Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und
Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge bei
nichtbuchführenden Drogisten, BGBl. II 1999/229:
Nach § 2 ist der Gewinn nach Maßgabe des §
17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 zu ermitteln; somit dürfen neben dem Pauschale
nur Ausgaben für Wareneingänge, Lohnaufwendungen und
Pflichtversicherungsbeiträge (vgl. § 17 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988)
abgezogen werden;
d) Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl. II
2000/95:
Unter den Durchschnittssatz für Betriebsausgaben
fallen gemäß
§ 2 Abs. 1 Tagesgelder i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG
1988, Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume sowie
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben;
e) Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und
Schriftstellern, BGBl. II 2000/417:
Nach § 2 Abs. 2 umfasst der Durchschnittssatz
Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel, Aufwendungen für
Telefon und Büromaterial, Aufwendungen für Fachliteratur und
Eintrittsgelder, betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, etc.,
Tagesgelder i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG 1988, Ausgaben für im
Wohnungsverband gelegene Räume, Ausgaben anlässlich einer
Geschäftsfreundebewirtung sowie üblicherweise nicht belegbare
Betriebsausgaben;
f) Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und
Vorsteuern, BGB. II 1999/230:
Nach § 3 dürfen neben pauschal ermittelten
Betriebsausgaben Ausgaben für Wareneingang sowie für Löhne
abgesetzt werden;
g) Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen von Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II 2001/382:
Nach § 5 dürfen bei Inanspruchnahme der
Pauschbeträge keine anderen Werbungskosten geltend gemacht werden;
h) Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl. II
2001/54:
Nach § 13 ist eine den vorläufigen Gewinn
darstellende "Zwischensumme" (bestimmter Prozentsatz des Einheitswertes bzw.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben mit
einem Prozentsatz der Betriebseinnahmen) u.a. um vereinnahmte Pachtzinse zu
erhöhen bzw. um Ausgedingelasten, Sozialversicherungsbeiträge sowie
bezahlte Pachtzinsen zu vermindern.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates geht aus
dem Wortlaut der oben zitierten Pauschalierungsverordnungen eindeutig hervor,
dass die jeweiligen Gewinnermittlungen auf unterschiedlichen Parametern beruhen:
Einerseits erfolgt nach der VO BGBl. II 1999/227 eine
Vollpauschalierung, d.h. das Betriebsergebnis wird mit einem Durchschnittssatz
zuzüglich eines bestimmten Prozentsatzes der Betriebseinnahmen, nach unten
hin beschränkt mit einem Mindestgewinnbetrag angesetzt, wobei die
(zusätzliche) Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht möglich
ist.
Andererseits berücksichtigen andere
Pauschalierungsverordnungen mit einem bestimmten Prozentsatz der
Betriebseinnahmen bestimmte Betriebsausgaben pauschal, wobei in
unterschiedlichem Ausmaß noch zusätzliche Betriebsausgaben in
tatsächlichem Ausmaß anerkannt werden. Eine explizite
Berücksichtigung der AfA betrieblicher Wirtschaftsgüter ist nur bei
der Pauschalierung für Handelsvertreter (VO BGBl. II Nr. 95/2000), der
Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (VO BGBl. II Nr. 417/2000) und
der Pauschalierung für nichtbuchführende Gewebetreibende (Verordnung
BGBl. II Nr. 55/1990) vorgesehen.
Wenn daher § 108e
Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 als Voraussetzung für die
Geltendmachung bestimmt, "dass die
Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden" so ist hiezu festzuhalten, dass
verschiedene Methoden der Gewinnermittlung jedenfalls die Absetzung für
Abnutzung explizit als Betriebsausgabe
berücksichtigen.
Der Verweis in der angeführten Gesetzesbestimmung auf
die Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Wege der AfA unter
zusätzlicher Anführung der hiefür geltenden einschlägigen
Gesetzesbestimmungen (§§ 7, 8 EStG 1988) ist daher nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenats dahingehend zu verstehen, dass tatsächlich
nur bei jenen Gewinnermittlungsformen, die die AfA ausdrücklich als
Betriebsausgabe zulassen, die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie möglich ist. Hätte die bloße
(prinzipielle) Abnutzbarkeit der Wirtschaftsgüter als entsprechende
Voraussetzung (hinsichtlich derer im gegenständlichen Fall nach dem
Streitvorbringen offenkundig kein Zweifel besteht) gereicht hätte es des
zusätzlichen Verweises, wonach die Aufwendungen für die Anschaffung im
Wege Absetzung gemäß der §§ 7 und 8 EStG 1988 abgesetzt
werden, demnach nicht bedurft. Einer allenfalls in einer pauschalierten
Gewinnermittlungsart mittelbar enthaltene Form einer Abschreibung von
Wirtschaftsgütern, die der Bw. offenbar für ausreichend erachtet,
steht als Voraussetzung für die Geltendmachung die Systematik und der
Wortlaut des EStG entgegen (vgl. auch Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 108, Tz 3, wonach "zumindest ein
Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten über AfA nach §§ 7,
8 abgeschrieben" werden müsse). Auch die Verwaltungspraxis
(EStR 2000), setzt sich mit den Voraussetzungen der Frage der
Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung von
Wirtschaftsgütern bei pauschalierter Gewinnermittlung auseinander. Es ist
ausdrücklich zu betonen, dass diese Richtlinien keine für den
unabhängigen Finanzsenat in irgendeiner Weise bindende Rechtsquelle sind.
Dennoch können sie wie auch übrige Literatur als
kommentarähnlicher Auslegungsbehelf für gesetzliche Bestimmungen
herangezogen werden, soweit sie - keine über ausdrückliche derartige
Bestimmungen hinausgehenden bzw. ihnen entgegenstehenden Regelungen enthalten
(siehe auch die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 5.
Juli 2005, RV/0120-L/05).
Die EStR 2000 führen insoweit aus:
"Als Investitionsanreiz kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
erstmalig für 2002 und letztmalig für 2004 eine
Investitionszuwachsprämie iHv. 10% der Bemessungsgrundlage geltend gemacht
werden. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung im Anspruchszeitraum für
die Investitionszuwachsprämie ist diese nur dann zulässig, wenn die
Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert ist. Damit steht die
Investitionszuwachsprämie im Fall einer Pauschalierung im Anspruchszeitraum
für die Investitionszuwachsprämie nur bei der Pauschalierung für
Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000), der Künstler- und
Schriftstellerpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000) und der
Pauschalierung für nichtbuchführende Gewebetreibende (Verordnung BGBl.
II Nr. 55/1990) zu (Rz 8216).
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftgüter
im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988)
abzusetzen waren. Mit der Absetzung für Abnutzung muss noch nicht im Jahr
der Geltendmachung der Prämie begonnen werden (Rz 8217)".
Die Rz 8217 der EStR 2000 ist so zu verstehen, dass die
Inbetriebnahme nicht im Jahre der Geltendmachung der Prämie erfolgen
muss. Demnach gehen auch die EStR 2000 getragen von den oa.
Überlegungen davon aus, dass bei Anwendung der Individualpauschalierung
keine Investitionszuwachsprämie zusteht. Diese nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates rechtsrichtige Interpretation ergibt sich aus
der oben dargelegten Gesetzessystematik und dem Fehlen einer expliziten
Zulassung der AfA nach der Pausch-VO. Demnach wird die in der
gegenständlichen Entscheidung vertretene Rechtsansicht des
unabhängigen Finanzsenates auch von den EStR untermauert. Der Bw.
ist zwar dem Grunde nach beizupflichten, dass die Investitionszuwachsprämie
eine Form eines Investitionsanreizes darstellen soll. Die Ergründung der
Motive, warum der Gesetzgeber insoweit verschiedene Gewinnermittlungsformen
ungleich behandelt, liegt jedoch nicht in der Kompetenz des unabhängigen
Finanzsenates. Der Bw. wäre es jedenfalls freigestanden, im Jahr der
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie eine andere - die AfA als
Betriebsausgabe ausdrücklich berücksichtigende - Gewinnermittlungsart
zu wählen, dadurch aber unter Umständen eine höhere
Bemessungsgrundlage in Kauf zu nehmen.
Aus den genannten Gründen war daher das
Berufungsbegehren abzuweisen.
Im Spruch des angefochten Bescheides wurde zwar nicht wie
für Bescheide nach § 201 BAO vorgesehen, die
Investitionszuwachsprämie 2002 mit einem bestimmten Betrag (im vorliegenden
Fall Null) festgesetzt, sondern wurde die erklärungsgemäß
beantragte, als Selbstberechnungsabgabe zu qualifizierende
Investitionszuwachsprämie, mittels Abweisungsbescheid versagt. Der
Bescheidspruch ist zwar formal rechtswidrig, führt aber inhaltlich zu einem
rechtsrichtigen Bescheidergebnis, nämlich der Nichtgewährung der
beantragten Investitionszuwachsprämie. Der Bescheidwille kommt somit
klar zum Ausdruck und erfährt die Bw. auf Grund der Abweisung ihres
Begehrens, statt der Festsetzung mit Null keine Beschwer bzw. ist dadurch in
ihren Rechten nicht verletzt. Eine Bescheidaufhebung konnte daher
unterbleiben.
Graz, am 13.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0518-G/05
- Stammnummer
- 23290
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF