Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0062-W/06
Bei der Börsenumsatzsteuer sind übernommene Verbindlichkeiten nur bei Entlastung des Vermögens der Verkäufer miteinzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-W/06vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.H., W., vertreten durch E.W., gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
27. November 2000 betreffend Börsenumsatzsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Die
Börsenumsatzsteuer wird festgesetzt mit
€ 22.929,59.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom
27. Juli 2000, abgeschlossen zwischen der C.A. als Verkäuferin
und der R.H., der Berufungswerberin, als Käuferin wurde ein
Geschäftsanteil an der A.H.., der einer zur Hälfte bar einbezahlten
Stammeinlage von S 499.000,-- entspricht, abgetreten. Gemäß
Punkt "Zweitens" dieses Vertrages beträgt der Abtretungspreis
S 12,620.708,--. Der Punkt "Drittens" dieses Vertrages hat folgenden
Wortlaut:
"(1) Der
Kaufpreis für den an die Verkäuferin verkauften Geschäftsanteil
ist bei Unterfertigung dieses Kauf- und Abtretungsvertrages durch die
Vertragparteien auf das Konto der Verkäuferin Nummer
100, Bankleitzahl
1, bei der
CR., zu
überweisen.
(2) Gleichzeitig
mit der Fälligkeit des Kaufpreises für den verkauften
Geschäftsanteil hat die Käuferin für die Umschuldung der zum
31.7.2000 (einunddreißigsten Juli zweitausend) aushaftenden
Verbindlichkeiten der
A.H..
in Höhe von ATS 60,401.387,33 (Schilling sechzig Millionen
vierhunderteintausenddreihundert-siebenundachtzig 33/100) gegenüber der
Verkäuferin zu sorgen.
(3) Die
Vertragparteien halten fest, daß der Kaufpreis und die umzuschuldenden
Beträge auf der Grundlage der Stichtagsbilanz zum 31.7.2000
(einunddreißigsten Juli zweitausend) [Anlage /.1] berechnet sind und daher
beginnend mit 1.8.2000 (ersten August zweitausend) mit einem Zinssatz in
Höhe des EURIBOR 3-Monate zuzüglich 1 %-Punkte per anno zu verzinsen
sind.
(4) Zur
Sicherstellung der Kaufpreisforderung sowie der Verpflichtung der Umschuldung
gemäß Absatz (2) aushaftenden Verbindlichkeiten übergibt die
Käuferin zwei abstrakte Bankgarantien mit einem Garantiehöchstbetrag
von insgesamt ATS 73,000.000,-- (Schilling dreiundsiebzig Millionen) und
mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2000 (einunddreißigsten Dezember
zweitausend). Soferne die Bezahlung des auf die Verkäuferin entfallenden
Kaufpreises sowie die Umschuldung der unter Absatz (2) erwähnten
Verbindlichkeiten nicht innerhalb von sieben Tagen nach beidseitiger
Unterfertigung dieses Vertrages durch die Käuferin erfolgt, ist die
Verkäuferin zur Ziehung dieser Bankgarantien
berechtigt."
Auf die Anfrage des Finanzamtes, in welcher Form die
Umschuldung der aushaftenden Verbindlichkeiten der A.H. (Schuldübernahme,
Tilgung oder Bürgschaftsübernahme) erfolgte, wurde wie folgt
geantwortet:
"Die
Verbindlichkeiten der A.H. wurden im
laufenden Geschäftsjahr in der Form gestioniert, daß die
Verbindlichkeiten gegenüber der
V.H. und der
I.L. zunächst über ein
bereits bestehendes Konto der CR.
abgedeckt wurden, welches ihrerseits über ein neu eingerichtetes Konto bei
der CR. (Spezialgestion Firmenkunden,
Filiale L.W.) abgedeckt wurde.
Zugunsten dieses Kreditverhältnisses wurde seitens der
CR. eine Bankgarantie bis zum Betrag
vom max. S 60.401.387,33 eingeräumt."
Mit Bescheid vom 27. November 2000 hat das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Berufungswerberin die
Börsenumsatzsteuer vom Abtretungspreis in der Höhe von
S 12,620.708,-- und der Bankgarantie für die Umschuldung in der
Höhe von S 60,401.387,33, also von einer Bemessungsgrundlage in der
Höhe von S 73,022.095,33, mit insgesamt S 1,825.552,--
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung und
auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof brachte die Berufungswerberin
vor, im gegenständlichen Fall sei von ihr eine bloße
Verwendungszusage abgegeben worden, für die Umschuldung der zum
31. Juli 2000 aushaftenden Verbindlichkeiten der A.H. gegenüber
Drittgläubigern zu sorgen. Die vereinbarte Zusage beinhalte jedoch nach dem
eindeutigen Vertragswortlaut nur für die Umschuldung bestehender
Verbindlichkeiten Sorge zu tragen und stelle keine zusätzliche Haftung,
Schuldübernahme oder eine Klag- oder Schadlosstellung der Verkäuferin
dar. Bei den umgeschuldeten Verbindlichkeiten handle es sich nämlich um
keine Verbindlichkeiten gegenüber der "Anteilseignerin". Ebenso
wenig würden Eventualverbindlichkeiten, gleichgültig in welcher Form
von der Berufungswerberin mitübernommen. Eine Vermögensvermehrung der
Verkäuferin sei nicht eingetreten. Zur Sicherstellung sei der
Verkäuferin eine abstrakte Bankgarantie mit einer Laufzeit bis zum
31. Dezember 2000 übergeben worden.
Voraussetzung für die Einbeziehung von
Nebenverbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage sei, dass es dadurch zu einer
Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der Verkäuferin kommt. Im
gegenständlichen Fall sei durch die Umschuldung eine Entlassung aus einer
bestehenden Haftungsverpflichtung nicht gegeben, da die Verkäuferin
für die Verbindlichkeiten nicht in irgendeiner Weise gehaftet habe. Die
Verpflichtung zur Hingabe einer Bankgarantie sei nicht in die
Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer miteinzubeziehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2005, Zl.
2005/16/0080 sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis übernommene
Verbindlichkeiten aber nur dann einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (=
Vermehrung) des Vermögens der Verkäuferin führt.
Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis
festgehalten:
"Ein
wirtschaftliches Interesse an der Umschuldung mag in dem im Beschwerdefall zu
beurteilenden Sachverhalt schon bestanden haben; dies allein lässt aber im
vorliegenden anders als in dem Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl.
98/16/0265, entschiedenen Beschwerdefall nicht den zwingenden Schluss zu, dass
es auch zu einer Entlastung des Vermögens der Verkäuferin kam.
.....
Die belangte
Behörde ist im Beschwerdefall davon ausgegangen, dass sich das Kreditrisiko
der Bank, zu deren "Gruppe" die Verkäuferin zählt,
verringert habe und die günstigen Bankkonditionen nicht weiter
aufrechterhalten werden sollten. Bei diesen Feststellungen handelt es sich um
nicht weiter konkretisierte Annahmen, die - auch bei Zutreffen -
nicht von vornherein erkennen lassen, dass damit eine Vermögensentlastung
der Verkäuferin und in welcher Höhe stattfand. Die im angefochtenen
Bescheid angeführte Begründung für die eingetretene Entlastung
des Vermögens der Verkäuferin erweist sich daher als nicht
stichhaltig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die durchgeführten weiteren Ermittlungen haben nicht
ergeben, dass es bei der Verkäuferin durch die Umschuldung zu der vom
Verwaltungsgerichtshof geforderten Entlastung (= Vermehrung) des
Vermögens gekommen ist.
Berechnung der festgesetzten
Börsenumsatzsteuer: Gemäß
§ 22 Abs. 1 KVG 250
Groschen für jede angefangenen 100 Schilling vom vereinbarten Preis
gemäß
§ 21 Z. 1 KVG in Höhe von
S 12,620.708,-- (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
S 315.518,-- (dieser
Betrag entspricht
€ 22.929,59).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-W/06
- Stammnummer
- 23284
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF