Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0833-W/06
Entstehen der Gebührenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0833-W/06vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß §11 Abs.1 Z1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Ist die abschließende Erledigung nie rechtswirksam zugestellt worden, ist auch die Gebührenschuld nicht entstanden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 25. Jänner 2006, St.Nr. x, betreffend Gebührenerhöhung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 20. Mai 2005, bei der Behörde
eingelangt am 23. Mai 2005, ersuchte der Berufungswerber (Bw) beim Magistrat der
Landeshauptstadt Y, um Zahlungsaufschub und Teilzahlung.
Da die Gebühr für diese Ansuchen nicht
vorschriftsmäßig entrichtet worden war, erfolgte seitens des
Magistrates eine Mitteilung an das Finanzamt A , welches in der Folge mit
Bescheiden je vom 25. Jänner 2006 sowohl die Eingabengebühr
gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) für
zwei Eingaben in Höhe von insgesamt 26,00 Euro, als auch die
Gebührenerhöhung gemäß
§9 Abs.1 GebG im Ausmaß
von 50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 13,00 Euro
festsetzte.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Berufung
richtet sich allein gegen die Gebührenerhöhung. Der Berufungswerber
(Bw) wendet ein, er habe weder einen Bescheid oder eine Verständigung noch
eine Buchungsmitteilung über den Betrag von 26,00 Euro erhalten. Der Bw.
ersuchte im Zuge der Berufung, ihm einen Erstbescheid zu übersenden um die
Gebühr zu entrichten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2006 wurde die
Berufung unter Hinweis auf §9 Abs.1 GebG als zwingende Rechtsfolge der
nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr
abgewiesen.
Im Vorlageantrag stellt der Bw. fest, er habe bis zum
heutigen Tage keine Aufforderung zu irgend einer Zahlung aufgrund seines
Ratenansuchens erhalten und teilte mit, er sei durchaus bereit die hiefür
anfallende Gebühr zu bezahlen, jedoch sei ihm die ursprüngliche
Vorschreibung bis heute nicht bekannt und er sehe nicht ein, warum er eine
Erhöhung bezahlen solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz
1957 (GebG) idF BGBl. I Nr. 180/2004 unterliegen Eingaben von Privatpersonen
(natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von 13 Euro.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
gemäß
§12 Abs.1 GebG für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten.
Gemäß
§3 Abs.1 GebG idF BGBl. I Nr. 84/2002
sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder
Hundertsatzgebühren. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten.
§9 Abs.1 GebG idF BGBl. I Nr. 144/2001 bestimmt, dass,
wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet
wurde, mit Bescheid festgesetzt, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist.
Gemäß
§11 Abs.1 Z1 GebG idF BGBl. I Nr.
144/2001 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem
die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende
Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen
zugestellt wird.
Grundsätzlich erfüllen die
berufungsgegenständlichen Ansuchen den Eingabenbegriff. Wie die ho.
Ermittlungen ergeben haben, konnten die abschließenden Erledigungen des
Magistrates der Landeshauptstadt Y. jedoch nie rechtswirksam zugestellt
werden.
Da somit keine Gebührenschuld entstanden ist, war der
Bescheid über die Gebührenerhöhung aufzuheben.
Der Gebührenbescheid selbst ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
Wien, am 13.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0833-W/06
- Stammnummer
- 23275
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF