RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0833-W/06

Entstehen der Gebührenschuld

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0833-W/06vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gemäß §11 Abs.1 Z1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Ist die abschließende Erledigung nie rechtswirksam zugestellt worden, ist auch die Gebührenschuld nicht entstanden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 25. Jänner 2006, St.Nr. x, betreffend Gebührenerhöhung entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 20. Mai 2005, bei der Behörde eingelangt am 23. Mai 2005, ersuchte der Berufungswerber (Bw) beim Magistrat der Landeshauptstadt Y, um Zahlungsaufschub und Teilzahlung. Da die Gebühr für diese Ansuchen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden war, erfolgte seitens des Magistrates eine Mitteilung an das Finanzamt A , welches in der Folge mit Bescheiden je vom 25. Jänner 2006 sowohl die Eingabengebühr gemäß §14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) für zwei Eingaben in Höhe von insgesamt 26,00 Euro, als auch die Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs.1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 13,00 Euro festsetzte. Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Berufung richtet sich allein gegen die Gebührenerhöhung. Der Berufungswerber (Bw) wendet ein, er habe weder einen Bescheid oder eine Verständigung noch eine Buchungsmitteilung über den Betrag von 26,00 Euro erhalten. Der Bw. ersuchte im Zuge der Berufung, ihm einen Erstbescheid zu übersenden um die Gebühr zu entrichten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2006 wurde die Berufung unter Hinweis auf §9 Abs.1 GebG als zwingende Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr abgewiesen. Im Vorlageantrag stellt der Bw. fest, er habe bis zum heutigen Tage keine Aufforderung zu irgend einer Zahlung aufgrund seines Ratenansuchens erhalten und teilte mit, er sei durchaus bereit die hiefür anfallende Gebühr zu bezahlen, jedoch sei ihm die ursprüngliche Vorschreibung bis heute nicht bekannt und er sehe nicht ein, warum er eine Erhöhung bezahlen solle. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) idF BGBl. I Nr. 180/2004 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13 Euro. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß §12 Abs.1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Gemäß §3 Abs.1 GebG idF BGBl. I Nr. 84/2002 sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. §9 Abs.1 GebG idF BGBl. I Nr. 144/2001 bestimmt, dass, wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist. Gemäß §11 Abs.1 Z1 GebG idF BGBl. I Nr. 144/2001 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Grundsätzlich erfüllen die berufungsgegenständlichen Ansuchen den Eingabenbegriff. Wie die ho. Ermittlungen ergeben haben, konnten die abschließenden Erledigungen des Magistrates der Landeshauptstadt Y. jedoch nie rechtswirksam zugestellt werden. Da somit keine Gebührenschuld entstanden ist, war der Bescheid über die Gebührenerhöhung aufzuheben. Der Gebührenbescheid selbst ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wien, am 13. Juli 2006

Normen und Schlagworte

Entstehen der GebührenschuldGebührenerhöhung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0833-W/06
Stammnummer
23275
Gültig
13.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF