Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0236-S/05
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-S/05vom 12.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2004 wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung
teilweise stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschrift sind der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2004
teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, weil
die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 4.400,- gewesen seien. Im
Übrigen wurde die Veranlagung erklärungsgemäß
durchgeführt (negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe
von € -3.190,71).
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde Berufung
erhoben. Darin teilte der Bw. mit, dass er im Jahre 2004 keine Einnahmen aus
Gewerbebetrieb sondern lediglich Ausgaben erzielt habe. Auch stünde der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu, weil die Ehegattin im besagten Zeitraum keine
Einkünfte bezogen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung änderte das Finanzamt den
bekämpften Einkommensteuerbescheid dahingehend ab, als es den
Alleinverdienerabsetzbetrag steuerlich zuerkannte.
Dagegen wurde die Entscheidung über die Berufung durch
den UFS begehrt und folgende Änderungen beantragt: 1)
Alleinverdienerabsetzbetrag 2) Gesamtbetrag der Einkünfte
€-630,61 3) "Jahresausgleich für das gesamte Jahr
2004"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364 jährlich zu.
... Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind
Einkünfte von höchstens € 4.400,- jährlich
erzielt.
Wie das Finanzamt im Rahmen des Berufungsverfahrens
feststellen konnte, erzielte die Ehegattin des Bw. im Streitjahr keine
Einkünfte. Die sonstigen in der genannten Gesetzesstelle für die
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages notwendigen Voraussetzungen stehen
außer Streit. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher - wie vom
Finanzamt bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt - zu.
Dass vor diesem Hintergrund der Bw. auch im Vorlageantrag den Ansatz des
Alleinverdienerabsetzbetrages begehrt, ist nicht nachvollziehbar.
Unter Berücksichtigung der vom Bw. im Streitzeitraum
erzielten Einkünfte, insbesondere der negativen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in der Höhe von €-3.190,71, und des Pauschbetrages
für Werbungskosten ergibt sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in der
Höhe von €-630,61 (siehe Erstbescheid vom 6.6.2005 sowie
Berufungsvorentscheidung vom 5.7.2005). Warum der Bw. diesbezüglich eine
Änderung beantragt und wie denn nun diese Änderung auszusehen
hätte, kann der Berufungsschrift nicht entnommen werden.
Entgegen dem weiteren Berufungsvorbringen erstreckt sich
jedenfalls die Veranlagung auf das gesamte Kalenderjahr und nicht lediglich auf
die letzten vier Monate im Jahr, fanden doch sämtliche Einkünfte und
entrichtete (anrechenbare) Lohnsteuerbeträge des Kalenderjahres 2004
Beachtung. Dem bekämpften Bescheid ist weiters keine
anteilsmäßige Kürzung von Absetzbeträgen für einen
bestimmten Zeitraum zu entnehmen.
Das Finanzamt hat die Veranlagung einschließlich der
Berufungsvorentscheidung (Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages)
rechtsrichtig vorgenommen. Vielmehr ist dem Bw. vorzuwerfen, sich nicht mit der
bezughabenden Berufungsvorentscheidung auseinandergesetzt zu haben. Der
Vorlageantrag an den UFS entbehrt jeglicher Berechtigung.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 war
somit im Sinne der Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
12. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-S/05
- Stammnummer
- 23268
- Gültig
- 12.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF