Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1772-W/03
unzulässige Berufung bei mangelnder Aktivlegitimation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1772-W/03vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH, Adr1, vertreten durch Stb.,
vom 20. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 11. Juni
2002 betreffend Zurückweisung einer Berufung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Vertrag vom 4. Dezember 1998 unter dem
Namen B. GmbH gegründet. Zu diesem Zeitpunkt ist Herr C.
Alleingesellschafter und vertritt die Gesellschaft als Geschäftsführer
selbständig. Daneben existiert seit November 1993 das Einzelunternehmen C.
. Dieses Einzelunternehmen wurde mit Sacheinlagevertrag vom 27. Juni 2001 in die
Bw. GmbH (vormals B. GmbH) eingebracht. Herr C. ist in weiterer Folge im
Ausmaß von 20 % beteiligt und weiterhin Geschäftsführer.
Eine Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2001
erfolgte für die Monate Jänner bis Juni beim Einzelunternehmen und von
Juli bis Dezember bei der GmbH.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Bw.
GmbH (der Bw.). wurden u.a. für den Zeitraum 10 - 12/2000 beim
Einzelunternehmen C. Vorsteuerkürzungen im Zusammenhang mit Rechnungen der
Firma R. Innenausbau HandelsgmbH in Höhe von 72.643,20 S vorgenommen
und im wiederaufgenommenen Sachbescheid vom 26. April 2002
entsprechend berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 (eingegangen am 3. Juni
2002) wurde von der früheren steuerlichen Vertreterin
"im Namen und Auftrag der
Geschäftsführung der Bw.
GmbH" der Antrag gestellt, die Rechtsmittelfrist gegen die am 26.
April 2002 erlassenen Wiederaufnahme- und Sachbescheide (Einkommensteuer,
Umsatzsteuer) bis 31. Juli 2002 zu erstrecken. Das Finanzamt wies die Eingabe
vom 31. Mai 2002 auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist zurück, weil
die im Ersuchen angeführten Bescheide an die Bw. GmbH nicht ergangen seien.
Die Eingabe beziehe sich somit auf nicht existente Bescheide.
Gleichzeitig wurde von der steuerlichen Vertreterin
"im Namen und Auftrag der
Bw. GmbH" mit Schreiben
vom 31. Mai 2002 gegen den Wiederaufnahmebescheid und Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 26. April 2002 eine Berufung eingebracht, wobei
beantragt wurde, Vorsteuern aus Rechnungen der R. HandelsgmbH anzuerkennen.
Das Finanzamt wies die Berufung vom 31. Mai 2002 mit
Bescheid vom 11. Juni 2002 zurück und führte aus, dass die im Ersuchen
angeführten Bescheide an das oben bezeichnete Unternehmen (Bw. GmbH),
welches mit seinen zweifelsfreien Firmenwortlaut auch in dieser Eingabe
bezeichnet wurde, nicht ergangen seien. Die Berufung richte sich somit gegen
nicht existente Bescheide.
In der gegen den zuletzt angeführten
Zurückweisungsbescheid am 20. Juni 2002 erhobenen Berufung wendet die
steuerliche Vertreterin ein, dass im Betreff der Berufung die Steuernummer x1
des Herrn C. richtig angeführt, aufgrund der Einbringung der Einzelfirma in
die Bw. GmbH aber die Rechtsnachfolgerin genannt worden sei. Die Einbringung des
Einzelunternehmens in die GmbH sei dem Finanzamt bekannt gegeben worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder
Aktivlegitimation (mangelnde subjektive Befugnis) des Einschreiters.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung
einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist (Aktivlegitimation). Die Bescheide des Finanzamtes vom 26.
April 2002 weisen als Person, an die sie ergehen, Herrn C. aus. Zugestellt
wurden die Bescheide an die mit einer Zustellbevollmächtigung ausgestattete
steuerliche Vertreterin.
Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid
wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war
(z.B. VwGH vom 7.3.1991, 90/16/0043).
Gemäß
§ 83 Abs. 1 BAO können sich Parteien durch eigenberechtigte Personen
vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben
("gewillkürte
Vertreter").
Zur Erhebung einer Berufung gegen die genannten Bescheide
war daher nur Herr C. selbst berechtigt bzw. in seinem Namen die von ihm
bevollmächtigte steuerliche Vertreterin.
Sowohl Herr C. als auch die nunmehrige Bw. waren im Jahr
2002 von der Wirtschaftstreuhänderin Frau P. steuerlich vertreten. Sowohl
in den Veranlagungsakten des Einzelunternehmers C. als auch der Bw. GmbH sind
Vollmachtsurkunden vom Dezember 1993 bzw. März 2000 vorhanden, die auch
eine Zustellvollmacht beinhalteten.
Die mit Schreiben vom 31. Mai 2002 eingebrachte Berufung
wurde aber von der steuerlichen Vertreterin gegen die an C. gerichteten
Bescheide vom 26. April 2002 ausdrücklich im Namen und Auftrag der -
ebenfalls von ihr vertretenen - Bw. GmbH eingebracht.
So mag es zwar zutreffen, dass im Briefkopf der von der
steuerlichen Vertreterin eingebrachten Berufungen der steuerliche Vertreter
angeführt ist, aber auch der steuerliche Vertreter muss im Namen des im
Spruch des Bescheides genannten Vertretenen einschreiten. Schreitet sie
nämlich nach außen im Namen und Auftrag der Bw. GmbH ein, so muss
dies zur Zurückweisung führen. Es wird auf die gegenständliche,
von der steuerlichen Vertreterin der Bw. verfasste Berufung verwiesen, in
welcher die steuerliche Vertreterin durch die Formulierung "Im Namen und Auftrag
der Firma Bw. GmbH erhebe ich....Berufung" das Auftreten für ihren Klienten
unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
Den richtigen Berufungswerber zu benennen, ist eine
unabdingbare Anforderung für jeden vom steuerlichen Vetreter eingebrachten
Schriftsatz, auch für eine Berufung. So ist eine im Namen der Bw. GmbH von
der steuerlichen Vertreterin eingebrachte Berufung als Berufung dieser GmbH zu
sehen. Tritt ein Bevollmächtigter im Namen eines Vollmachtgebers auf, so
gilt die Berufung als Anbringen dieses Vollmachtgebers.
Wenn die steuerliche Vertreterin vermeint, dass sich durch
Angabe der Steuernummer des Herrn C. im Betreff der Berufung ein Hinweis auf das
Einschreiten für den Herrn C. ergebe , so ist dem entgegenzuhalten, dass
der Einleitungssatz der Berufung ("Im Namen und Auftrag der Firma c....")
unmissverständlich zum Ausdruck bringt, für wen eine Berufung
eingebracht werde.
Die von der Bw. im falschen Namen erhobene Berufung vom
31. Mai 2002 wurde daher wegen mangelnder Aktivlegitimation des
Einschreiters zur Einbringung einer Berufung (vgl.
Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, § 273 Abs. 1 Tz 2 ff und die
dort zit Judikate) gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO vom Finanzamt
zu Recht als nicht zulässsig zurückgewiesen.
Die gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachte
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1772-W/03
- Stammnummer
- 23254
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF