Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1768-W/03
Kein Vorsteuerabzug bei mangelhafter Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1768-W/03vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH, Adr1, vertreten durch Stb.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. betreffend Umsatzsteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (vormals B. GmbH) wurde mit Vertrag von 4. Dezember
1998 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Trockenausbau, der
Innenausbau und Wärme-, Kälte-, Schall-, Branddämmungen.
Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war Herr C..
Mit Sacheinlagevertrag vom 27. Juni 2001 wurde das
Einzelunternehmen C. in die Bw. eingebracht, wobei Herr C. nunmehr an der Bw.
mit 20 % (statt bisher 100 %) beteiligt sei.
Im Zuge einer bei der Bw. für den Zeitraum 7-10/2001
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung wurden von der
Betriebsprüfung Vorsteuerbeträge in Höhe von 117.634,58 aus
Rechnungen der Firma r. HandelsgmbH ausgeschieden, da dieses Unternehmen seit
17. Oktober 2000 im Firmenbuch amtswegig gelöscht ist.
In den Bescheiden über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für den
Zeitraum Juli bis Oktober 2001 vom 15. April 2002 und für den
Zeitraum November 2001 vom 24. April
2002 wurden Vorsteuern aus Rechnungen der Firma r. Innenausbau HandelsgmbH in
Höhe von 117.634,58 S (7-10/2001) und 20.881,13 S (11/2001) ausgeschieden,
wobei auf die Feststellungen im Zuge der Umsatzsteuersondeprüfung bei der
Bw. verwiesen wurde.
Die für Zeiträume 7-10/2001 und 11/2001
vorliegenden Rechnungen der Firma r. HandelsgmbH setzen sich wie folgt
zusammen:
|
Rechnungsdatum
|
Rechnungsbetrag
|
13.07.2001
|
14.400,00
|
17.07.2001
|
41.904,00
|
19.07.2001
|
64.896,00
|
02.08.2001
|
29.250,00
|
28.09.2001
|
278.917,44
|
05.10.2001
|
23.006,52
|
11.10.2001
|
166.587,42
|
12.10.2001
|
60.350,10
|
12.10.2001
|
26.496,00
|
09.11.2001
|
17.160,00
|
09.11.2001
|
8.498,64
|
22.11.2001
|
70.632,00
|
22.11.2001
|
28.996,15
|
831.094,27
|
netto
|
692.578,56
|
USt
|
138.515,71
|
brutto
|
831.094,27
Die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die
Zeiträume 7-10/2001 und 11/2001 wurden mit Berufung bekämpft.
Am 17. Juli 2003 wurde ein vorläufiger
Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr
2001 erlassen. Dabei wurden Umsätze in Höhe von 39.330.861,81 S
(Normalsteuersatz) und Vorsteuern in Höhe von insgesamt 5.877.702,04 S
angenommen. Am 7. August 2003 wurde ein Zurückweisungsbescheid
hinsichtlich der Berufungen gegen die Festsetzungsbescheide für die
Zeiträume 7-10/2001 und 11/2001 erlassen.
In der gegen den vorläufigen Jahresbescheid
eingebrachten Berufung vom 13. August
2003 wurde insbesondere ausgeführt, dass der vorliegende
Umsatzsteuerbescheid auch die Umsätze der Einzelfirma C. - und damit zu
Unrecht auch die Monate Jänner bis Juni 2001 - umfasse, wobei u.a. die
Höhe der Umsätze mit 18.055.885,80 S anzunehmen sei und der
Gesamtbetrag der Vorsteuer für die Bw. nur mehr 2.830.427,58 S betrage.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 5.
September 2003 wurden die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der r.
HandelsgmbH für die Monate Juli bis November 2001 entsprechend den
Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung und der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Juli bis November
2001 in Höhe von insgesamt 138.515,71 S - also jener Vorsteuerbetrag, der
aus Rechnungen der r. HandelsgmbH geltend gemacht wurde - ausgeschieden. Es
wurde ein Vorsteuerbetrag in Höhe von insgesamt 2.691.911,87 S anerkannt.
Mit Vorlageantrag
vom 3. Oktober 2003 wurde die Anerkennung der Vorsteuern laut Erklärung
begehrt.
In weiterer Folge wurde im Jahre 2005 eine die Bw.
betreffende Betriebsprüfung für die Zeiträume 2001 bis 2003 -
somit auch das streitgegenständliche Jahr 2001 umfassend -
durchgeführt. Am 22. September 2005 wurden - ohne auf die strittigen Punkte
des offenen Berufungsverfahrens einzugehen - ein
Wiederaufnahmebescheid und ein
neuerlicher Sachbescheid
(Umsatzsteuer 2001) erlassen. Nach Tz. 1
des BP-Berichtes wurden Vorsteuern in Höhe von insgesamt 2.675.229, 53 S
anerkannt, wobei Vorsteuern aus Fremdleistungen der Firma D. GmbH in Höhe
von 16.682,34 S nicht anerkannt wurden. Die Vorsteuern aus den Rechnungen
der Firma r. Innenausbau GmbH blieben weiterhin unberücksichtigt.
Gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuern aus den
Rechnungen der r. GmbH wurde vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter mit
Schreiben vom 24. Oktober 2005 Berufung
erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw. seit vielen Jahren
mit der Firma r. GmbH in ständiger Geschäftsbeziehungen stünde,
diese Firma auch in der Zeit nach der Löschung aus dem Firmenbuch ihre
Leistungen wie immer angeboten habe und auch ausführte. Auch der
Geschäftsführer sei immer erreichbar gewesen, wodurch bei der Bw.
keine Zweifel am Fortbestand der r. GmbH bestanden hätten.
Es wird auf eine Entscheidung des OGH vom 24.3.1987, 2 Ob
610/86, hingewiesen, wonach eine GmbH auch nach ihrer Löschung im
Firmenbuch solange fortbestehe, als ein Vermögen vorhanden sei und
Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehe.
Über telefonische Aufforderung hat der steuerliche
Vertreter mit Schreiben vom 10. März 2006 sämtliche strittigen
Rechnungen der Firma r. GmbH vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 274 BAO gilt die Berufung als auch gegen den
späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit
Berufung angefochtenen Bescheides tritt. Soweit der spätere Bescheid dem
Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu
erklären.
Der Anwendungsbereich des § 274 BAO wurde durch das
AbgRmRefG erweitert. Die Neufassung des § 274 BAO ist (nach § 323 Abs.
10) mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten und ist auch auf alle an diesem
Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.
Im vorliegenden Fall wurde am 22. September 2005, nach
Durchführung einer weiteren Betriebsprüfung im wiederaufgenommenen
Verfahren, ein neuerlicher Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 erlassen,
gegen den die Berufung vom 24. Oktober 2005 eingebracht wurde.
Durch die Regelung des § 274 BAO (neu) gilt jedoch die
Berufung vom 13. August 2003 als auch gegen den neuen Umsatzsteuerbescheid vom
22. September 2005 eingebracht.
Da im späteren Umsatzsteuerbescheid auf die Frage des
Vorsteuerabzuges aus Rechnungen der r. GmbH nicht eingegangen wurde, vielmehr im
BP-Verfahren Vorsteuern aus diesen Rechnungen nicht - wie im Berufungsbegehren
gefordert - anerkannt wurden, hat der spätere Umsatzsteuerbescheid dem
Berufungsbegehren nicht Rechnung getragen.
Bringt die Partei auch gegen den nachträglich
geänderten Bescheid eine Berufung ein, so gilt sie nach der Judikatur (VwGH
15.12.1992, 92/14/0121; 27.3.1996, 95/13/0264) nur mehr als ergänzender
Schriftsatz zur ursprünglichen (gemäß
§ 274 BAO als auch
gegen den neuen Bescheid gerichtet geltenden) Berufung (Ritz, BAO-Kommentar, 3.
Auflage, § 274 Tz 12).
Die spätere Berufung vom 22. September 2005 ist als
ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen Berufung vom 13. August
2003 zu werten.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer
die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist u.a. das Vorliegen einer Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen
Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des lieferenden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden,
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrag:
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die
nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird.
Im Berufungsfall gilt es zu beurteilen, ob die strittigen
im Jahr 2001 ausgestellten 13 Rechnungen
der Firma r. HandelsgmbH, die seit 17. Oktober
2000 im Firmenbuch amtswegig
gelöscht ist, den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechen.
Die gegenständlich zu beurteilenden Rechnungen der
Firma r. GmbH weisen den Namen "r. Innenausbau Handels GesmbH." und in den
Rechnungen vom Juli 2001 und vom 2. August 2001 die Adresse "Adr2" und in den
restlichen Rechnungen die Adresse "Adr3" auf. Als Leistungsempfänger wird
die Bw. mit dem Wortlaut "Bw. Ges.m.b.H., adr1" bezeichnet.
Die Ausführungen im Betreff der Rechnungen weisen eine
Bezeichnung und/oder einen Ort des Bauobjektes aus ("Rehau E.", "F.
Bürotrakt", "BVH: G.", "BVH: F. H.udorf", "I.", "J.", "G. ", "K.", "F. ",
"k.", "G. ", "L.,...Rehau,...M.", "N."). Die geleisteten Arbeiten werden in
folgender Weise umschrieben: "WC reparieren 50 Std. à 240,00",
"Ständerwand 388 m²
à 180,00", "GK-Decke 338 m² *a
160,00", "MF-Decke 375 m" à 65,00" usw.
Beispielhaft wird der Inhalt einer der
streitgegenständlichen Rechnungen wiedergegeben:
"r.
Innenausbau Handels GesmbH
adr2
Bw. Gesellschaft
m.b.H.
adr3
adr4
Rechnung Nr. 28/01 v.
19.07.01
BVH: G.
|
POS.1.
|
GK-Decke 338
m²
|
à
160,00
|
öS
54.080,00
|
öS
54.080,00
+ 20 % MWSt. öS
10.816,00
|
öS
64.896,00
Darunter:
Stempelaufdruck r. Handels GesmbH und
Angabe einer Konto Nr. bei der Creditanstalt."
Alle Rechnungen weisen zwar ein Ausstellungsdatum auf,
einen Leistungszeitraum enthält aber keine der vorliegenden Rechnungen.
Der Vorsteuerabzug ist nur bei Vorliegen einer Rechnung im
Sinne des § 11 UStG 1994 zulässig, wobei alle in § 11 Abs. 1 UStG
1994 aufgezählten Merkmale zwingend vorliegen müssen.
Nach der Judikatur ist das Vorliegen einer Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994 eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges,
die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel
ersetzt werden kann (VwGH 12.12.1988, 87/15/0079). Bei Fehlen einer
ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug- unabhängig
von Gut- oder Schlechtgläubigkeit - nicht zu, selbst wenn der auf die
Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde (VwGH 3.7.2002,
2002/15/0155).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fehlt eine
wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, wenn die Urkunde, mit der
ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet,
entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 den Zeitpunkt der
Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (vgl. Erkenntnisse vom
22.2.2000, 99/14/0062 und vom 12.9.2001, 99/13/0069).
Sämtliche dem Unabhängigen Finanzsenat
vorliegenden 13 Rechnungen der r. GmbH enthalten
keine Angaben zum Leistungszeitraum.
Der Leistungszeitraum ist für den
Leistungsempfänger für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug von
Bedeutung (§ 12 Abs. 1: die Leistung muss ausgeführt worden sein). Der
Leistungsempfänger muss über eine Rechnung verfügen, in der auch
der Leistungszeitraum angegeben ist.
Bauleistungen sind sonstige Leistungen, die meist über
einen längeren Zeitraum erbracht werden. Bei sonstigen Leistung, bei denen
ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist daher der Tag anzugeben, an dem die
sonstige Leistung abgeschlossen ist (Ruppe, UStG 1994, § 11 Tz. 74).
Unstrittig enthalten die in Rede stehenden Rechnungen auch keinen Verweis, dass
die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben in anderen Belegen enthalten
seien.
Die Argumente des Finanzamtes, dass ein Vorsteuerabzug
deshalb zu versagen wäre, weil der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der
vermeintlichen Leistungserbringung bereits im Firmenbuch amtswegig gelöscht
war, also offenbar die Unternehmereigenschaft der Rechnungsausstellering
automatisch weggefallen sein soll, überzeugen den Unabhängigen
Finanzsenat nicht. Die Löschung im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung.
Die Unternehmereigenschaft endet nicht automatisch mit der Löschung im
Firmenbuch, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das
wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausmachen, vollständig
abgewickelt sind (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Zur Unternehmensspäre
gehören auch die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben, die sich auf
die unternehmerische Tätigkeit beziehen.
Auch der Ansicht der Bw., dass sie auf das Vorliegen der
Unternehmertätigkeit dieser GmbH vertraute, weil sie zum Stichtag 3. Juni
1996, 29. Juni 1998 und 8. März 1999 Firmenbuchabfragen getätigt
hätte, die die Richtigkeit der Geschäftsanschrift bestätigt
hätten, ist zu entgegnen, dass das Firmenbuch unüberprüfte
Angaben aufnimmt und diese daher zwar ein Indiz für die Existenz bilden
können, jedoch keine Vermutung der Richtigkeit der Angaben genießen.
Unter der Voraussetzung des § 12 UStG 1994 - somit der
Unternehmereigenschaft sowohl des leistenden Unternehmers als auch des
Leistungsempfängers - ist das Recht auf Vorsteuerabzug vielmehr allein
aufgrund der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 zu
überprüfen.
Selbst im Falle einer nachträglichen Berichtigung oder
Ergänzung durch den Rechnungsaussteller, wäre der Vorsteuerabzug
grundsätzlich erst für den Veranlagungszeitraum zulässig, in dem
die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt ist.
Ein weiteres Eingehen auf den jeweils angeführten
Leistungsinhalt der vorliegenden Rechnungen erübrigt sich, da der
Vorsteuerabzug - wie oben ausgeführt - schon aufgrund eines fehlenden
Leistungszeitraumes nicht zulässig ist. Entscheidend für den
Vorsteuerabzug ist, dass eine Leistung empfangen und eine den Formvorschriften
des § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung ausgestellt worden ist
(Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, Tz. 1445). Aus vorangeführten Gründen
war dies im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugRechnungfehlender LeistungszeitraumRechnungsaussteller im Firmenbuch gelöschtspätere Berufungergänzender Schriftsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1768-W/03
- Stammnummer
- 23252
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF