Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0278-G/04
Wenn ein Hauskaufvertrag vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird und die Rechtswirksamkeit des Hauskaufvertrages vom Erwerb des Grundstückes abhängig ist, so sind die Errichtungskosten für das Fertighaus in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-G/04vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, Dr. Walter Niederbichler,
Rechtsanwälte, 8016 Graz, Grazbachgasse 5, vom 29. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. Mai 2004
betreffend Grunderwerbsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und SA erklärten mit Kaufanbot vom
5. April 1997 das Grundstück 1167/22 der EZ x im Ausmaß von
996 m² von der VGmbH als grundbücherliche Alleineigentümerin
um den Kaufpreis von S 727.350,00 kaufen zu wollen. An
Erschließungskosten wurde zusätzlich ein Betrag von S 105.000,00
vereinbart. Dieser Betrag umfasst nicht auch jene Kosten, die mit einer
allfälligen Bauführung durch den Käufer verbunden sind. Im
Punkt VI des Anbotes wurde einvernehmlich festgestellt, dass die Liegenschaft EZ
xy als gemeinsame Zufahrt zu den im Lageplan ausgewiesenen Bauparzellen dient.
Im Punkt VIII des Kaufanbotes verpflichteten sich die Käufer den
Energiebedarf für Heizung sowie Warmwasser mit Flüssiggas aus dieser
Anlage zu decken (Anschlusszwang). Im Falle der Annahme des Kaufanbotes
durch die Verkäuferin verpflichteten sich die Käufer binnen 14 Tagen
ab Annahme einen grundbuchsfähigen Kaufvertrag zu unterfertigen.
Das Kaufanbot wurde von der VGmbH am 17. April 1997 angenommen und
schließlich am 30. April 1997 der Kaufvertrag von beiden Vertragsteilen
unterfertigt.
Dem § 1 dieses Kaufvertrages ist ua. die Widmung des
kaufgegenständlichen Grundstückes für die Errichtung eines
Wohnhauses zu entnehmen.
Mit vorläufigem Bescheid vom 20. Mai 1997 wurde dem
Berufungswerber Grunderwerbsteuer von den anteiligen Grund- und
Aufschließungskosten in Höhe von S 14.566,00 vorgeschrieben.
Dem Prüfungsakt des Finanzamtes ist die Bestellung des
Berufungswerbers vom 5. April 1997 für ein Fertighaus auf dem
Grundstück y mit einer bebauten Fläche von 95,97 m²
(Erdgeschoß schlüsselfertig, Dachgeschoß ausbaufähig) um
den Gesamtkaufpreis von S 1,670.000,00 zu entnehmen. Als voraussichtlicher
Liefertermin wurde August 1997 und Preisgarantie bis April 1998 vereinbart.
Dieses Bestellschreiben weist zusätzlich folgenden handschriftlichen
Vermerk "Der Auftrag wird erst durch die Annahme des Kaufanbotes für das
Grundstück 1167/22 in der M rechtswirksam" auf.
Aus einem mit 10. Februar 2004 datierten Vorhalt des
Finanzamtes geht hervor, dass der Berufungswerber vom gegenständlichen
Projekt durch eine Anzeige in einer Tageszeitung Kenntnis erlangt habe. Die
Planung habe die VGmbH durchgeführt. Die Rechnungslegung der
Professionisten sei an die Fa. VGmbH erfolgt. Mit Eingabe vom 17. Juni
1997 stellten der Berufungswerber und SA an das zuständige Gemeindeamt das
Bauansuchen. Dem Einreichplan ist als Bauführer für das Fundament und
Keller die Fa. P und für das Fertighaus die VGmbH zu entnehmen. Mit
Bescheid vom 22. Juli 1997 wurde den Bauwerbern die Baubewilligung erteilt.
Mit (ausführlich begründetem) endgültigen
Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom 21. Mai 2004 wurde
die Grunderwerbsteuer mit € 3.182,42 festgesetzt. Bemessungsgrundlage
bildeten die anteiligen Grund-, Aufschließungs- und Hauserrichtungskosten.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde die Einbeziehung der
Hauserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
bekämpft. Das Finanzamt habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben,
weil dieses zum Ergebnis gekommen sei, dass bereits bei Abschluss des
Grundstückskaufvertrages die Absicht, darauf ein Haus zu errichten,
bestanden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
sei ein Grundstückserwerber nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung Einfluss nehmen könne und das Bau- sowie das
finanzielle Risiko tragen müsse.
Der Berufungswerber sei gegenüber der Baubehörde
als Bau- und Konsenswerber aufgetreten und habe die baubehördliche
Benützungsbewilligung eingeholt. Das Finanzamt habe übersehen,
dass die Grundstücksübergabe mit Unterfertigung des Kaufvertrages
erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt keine Baugenehmigung vorgelegen sei. Ein
Erwerb im bebauten Zustand sei daher nicht möglich gewesen. Auch im
Zeitpunkt der Verbücherung sei noch kein Haus auf dem Grundstück
gestanden.
Gegenstand des Grundstückskaufvertrages sei ein
unbebautes Grundstück gewesen. Vor Aufstellung des Fertigteilhauses sei die
Errichtung des Kellers auf eigene Kosten notwendig gewesen. Der
Berufungswerber sei an ein kein vorgegebenes Haus gebunden gewesen. Bei der
Gestaltung des Hauses sei dieser nur an die Vorgaben der Baubehörde und an
keinerlei Vorgaben des Grundeigentümers gebunden gewesen. Sowohl Grundriss
des Hauses als auch dessen Größe habe der Berufungswerber selbst
bestimmt. Neben namhaften Eigenleistungen habe der Berufungswerber das Bau- und
das finanzielle Risiko getragen. Dies unterscheide sich von den Sachverhalten,
die den vom Finanzamt zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu
Grunde liegen. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskauf und dem Abschluss des Vertrages über den Ankauf eines
Fertigteilhauses rechtfertige nicht, dem Berufungswerber die
Bauherreneigenschaft abzusprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerber
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Fertigteilhauses
als Bauherr anzusehen ist oder nicht. Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich
auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang des am 17. April 1997 abgeschlossenen Vertrages über
den Ankauf eines Hauses und dem zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossenen
Grundstückskaufvertrag. Nach § 10 des am 30. April1997
abgeschlossenen Grundkaufvertrages ist die Willensübereinstimmung der
Vertragsparteien bereits durch das von den Käufern am
5. April 1997 gelegte Anbot in Verbindung mit der
Annahmeerklärung durch die Verkäuferin vom 17. April 1997
eingetreten. Diese Vertragurkunde dient daher der Beurkundung des bereits
wirksam zustande gekommenen Rechtsgeschäfts. Wie sich aus der
Aktenlage ergibt, legte der Berufungswerber am 5. April 1997 der VGmbH
ein Kaufanbot betreffend die Liegenschaft und bestellte gleichzeitig bei
derselben Firma ein Fertigteilhaus. Der Hauskaufvertrag wies als Bauort
"Grundstück 1167/22 M" auf. Das Bestellformular für das Fertigteilhaus
enthält zudem den handschriftlichen Vermerk "der Auftrag wird erst durch
die Annahme des Kaufanbotes für das Grundstück 1167/22 in der M
rechtswirksam". Sowohl das Kaufanbot betreffend das Grundstück als auch die
Bestellung des Hauses wurden von der VGmbH am 17. April 1997
angenommen.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits fest. Aus der Abwicklung des Erwerbsvorganges kann auf das Bestehen
eines Zusammenhanges zwischen dem Erwerb des Grundstückes und dem praktisch
zeitgleichen Abschluss des Werkvertrages geschlossen werden. Aus dem oben
dargestellten Sachverhalt ergibt sich, das der Berufungswerber das
Kaufgrundstück schon auf Grund des im Hauskaufvertrag enthaltenen
Vermerkes, nur in Verbindung mit einem Auftrag an die VGmbH erwerben konnte.
Dem Einwand, dass es gar nicht möglich gewesen sei,
mit der Verkäuferin eine Vereinbarung über die Anschaffung eines
bebauten Grundstückes zu treffen, ist entgegenzuhalten, dass Gegenleistung
auch alles ist, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss
(VwGH vom 15. März 2001, 2000/16/0082). Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll. Das muss nicht notwendig der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist (VwGH vom 15. März 2001, 2001/16/0082).
Gegenstand eines Erwerbsvorganges ist ein Grundstück
in bebautem Zustand dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist dabei jener Umstand, dass die
Baugenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber im Zeitpunkt
des Grundstückserwerbes ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmt
bezeichneten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis
angeboten. Der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende
Vertrag ist im konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als
einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu
verschaffen. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
die Errichtung des Kellers in Eigenregie und die Erbringung von Eigenleistungen
nicht entgegen. Der Berufungswerber war vornherein in ein fertiges Konzept, das
die Errichtung eines Fertighauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah,
eingebunden.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, die
Hauserrichtungskosten seien schon deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil klarer Vertragswille der
Erwerb eines unbebauten Grundstückes gewesen sei, übersieht dieser,
dass es für die Beurteilung der Gegenleistung nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt ankommt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist (VwGH vom 26. März 1992, 93/16/0072). Für
"Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend, dass die Beteiligten mehrere
dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen abschließen, die auf
Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu einem Vertragswerk
zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998, 96/16/01435).
Dass der Berufungswerber - wie in der Berufung
behauptet - die bauliche Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht
der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen.
Wenn der Berufungswerber auch selbst entschieden hat, an
welcher Stelle des Grundstückes das Haus errichtet werden soll bzw. die
Größe und den Grundriss des Hauses selbst festgelegt hat, ändert
dies nichts daran, dass dieser mit dem Grundstückskauf auch an den Erwerb
eines bestimmten Gebäudes von der VGmbH gebunden war. Im vorliegenden Fall
ist entscheidend auf den gemeinsamen Willen von Veräußerer- und
Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem Erwerber das Grundstück letztlich
bebaut zukommen sollte.
Auch der Umstand, dass der Berufungswerber gegenüber
der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten ist, steht dem Konnex von
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das durch die
Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten des Berufungswerbers als
Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage
der Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992,
90/16/0211, 0212).
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 10.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-G/04
- Stammnummer
- 23250
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF