Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0563-L/05
Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0563-L/05vom 24.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch F,
4020 Linz, Marienstraße 1, vom 3. November 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 15. Oktober 2004
betreffend die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO des
Feststellungsverfahrens 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 27.3.2002 langte die Erklärung der Einkünfte
von Personengesellschaften für 2001 sowie die Umsatzsteuererklärung
für 2001 beim Finanzamt ein. In der von F erstellten, den Erklärungen
angeschlossenen Hausertragsabrechung wurde die Absetzung für Abnutzung
für alle Beteiligten vom Einheitswert berechnet. Mit Bescheid vom 17.4.2002
wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO
erklärungsgemäß festgestellt.
In der Hausertragsrechung für 2002 wurden für die
Absetzung für Abnutzung bei F € 138,44 angesetzt. Bei M wurde vom
Wahlrecht gem. § 16 Abs. 1 Z 8b EStG 1988 Gebrauch gemacht und wurde die
Absetzung für Abnutzung von den fiktiven Anschaffungskosten berechnet und
mit einem Betrag in Höhe von € 3.356,94 geltend gemacht. Da nach
Ansicht des Finanzamtes im Jahr des unentgeltlichen Erwerbes (2001) kein Antrag
gestellt wurde, ging dieses vom Verlust des Antragsrechtes aus. Die Absetzung
für Abnutzung wurde in der weiteren Folge vom Einheitswert berechnet. Am
3.10.2003 erging der Feststellungsbescheid für 2002. Gegen diesen Bescheid
wurde mit Schriftsatz vom 2.11.2003 Berufung erhoben und vorgebracht, dass im
Jahr 2001 vom Wahlrecht gem. § 16 Abs. 1 Z.8 b EStG Gebrauch gemacht worden
sei und dies als Beilage zur Steuererklärung dem Finanzamt mitgeteilt
worden sei. Angeschlossen war der Berufung eine Kopie eines undatierten,
fragmentarischen von F unterfertigten Antrages. Mit Bescheid vom 12.7.2004 wies
das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid vom 3.10.2003 als unbegründet
ab. So sei das vorgelegte Schreiben ohne Datum im Finanzamtsakt nicht
vorrätig und könne dem Wunsch nicht entsprochen werden. Derartige
Anträge stünden nur für das erste Jahr zu, unterbleibe er in
diesem, gehe das Antragsrecht verloren.
Mit Schriftsatz vom 21.7.2004 wurde der Antrag auf
Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens 2001 gem. § 303 BAO gestellt und
zwar wegen eines in Verlust geratenen Antrages und einer unrichtigen
Ergebnisaufteilung. Durch Bescheid vom 12.7.2004 sei den Mitgesellschaftern zur
Kenntnis gebracht worden, dass der hinsichtlich des Anteils von Frau M im Jahr
2001 gestellte Antrag betreffend das Wahlrecht gem. § 16 Abs. 1 Z. 8b EStG
nicht beim Finanzamt eingelangt sei.
Mit Bescheid vom 15.10.2004 wies das Finanzamt den Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurück. § 303
BAO kenne keinen Wiederaufnahmetatbestand wegen in Verlust geratener Dokumente,
sodass die Behörde sich mit diesem Vorbringen von vornherein nicht
auseinandersetzen könne.
Im Berufungsschriftsatz vom 3.11.2003 wurde vorgebracht,
dass ein Wiederaufnahmegrund dann vorliege, wenn Beweismittel neu hervorgekommen
sind. Es müsse sich also um Beweismittel handeln, die zum Zeitpunkt der
Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bereits existiert
haben, aber der Behörde oder der Partei zum Zweck der Verwertung noch nicht
zur Verfügung gestanden sind. Der Antrag, welcher der Abgabenerklärung
des Jahres 2001 beigefügt gewesen sei, sei der Behörde nicht bekannt
gewesen. Der in den Unterlagen der Finanzverwaltung nicht vorhandene Antrag sei
jedenfalls ein Beweismittel i.S. § 303 BAO, da dieser ein Mittel zur
Herbeiführung von Gegebenheiten darstelle, insbesondere der
Abschreibungsbasis. Der Antrag sei ein neues Beweismittel, da der Antrag als
Beilage der Erklärung 2001 übergeben worden und sohin zur
Beweiserstellung vorhanden gewesen sei, der Behörde aber ohne Verschulden
der Partei im gegenständlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gelangte. Als
Zeugen hinsichtlich der Beilage des Antrages könnten die Abgabepflichtigen
angeführt werden. Es bestehe seitens der Partei kein Verschulden bzw.
Fahrlässigkeit, wenn der Antrag als Beilage der Erklärung
beigefügt werde. Trotz gehöriger Aufmerksamkeit der Partei hätte
diese bis zum Ergehen des Feststellungsbescheides 2002 jedenfalls nicht erkennen
können, dass der Antrag der Partei von der Finanzverwaltung nicht habe
gewürdigt werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrenes ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO).
Gemäß
§ 166 BAO kommt als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die
Aufzählung der Beweismittel in den §§ 168 bis 182 BAO ist
demonstrativ (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 166, Tz 6). Der Antrag
betreffend das Wahlrecht gem. § 16 Abs.1 Z.8b EStG als solcher kann daher
bereits begrifflich kein Beweismittel sein; soll doch bewiesen werden, dass der
Antrag der Erklärung beigefügt wurde. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervorgekommener Beweismittel bietet die Möglichkeit bisher unbekannten,
aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechung zu tragen, sie dient
aber nicht dazu, die Folgen eines nicht beim Finanzamt eingelangten Antrages zu
beseitigen. Denn der hier in Rede stehende Wiederaufnahmegrund ist nicht das
durch den Beweis erwiesene (das wäre bereits die rechtserhebliche Tatsache
als solche), sondern das Hervorkommen des Beweisinstrumentes, das (unabdingbar)
der Herstellung der Überzeugung vom Gegebensein von den für den
Verfahrensgegenstand bedeutsamen Tatsachen dienen kann.
Der Fall hat jedoch eine ganz andere Wendung erfahren. Der
Unabhängige Finanzsenat hat von dem Beweisanbot Gebrauch gemacht und F am
6.7.2006 als Partei einvernommen. Im Zuge der Einvernahme hat dieser ausgesagt,
die Hausertragsabrechnung für 2001 erstellt und dem Finanzamt
übermittelt zu haben. Ein Antrag, die Abschreibung von den fiktiven
Anschaffungskosten vorzunehmen, sei der Erklärung 2001 nicht beigelegt
worden. Vielmehr sei die Absetzung für Abnutzung für alle drei
ausgewiesenen Beteiligten seinerzeit vom Einheitswert berechnet worden. Damit
erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren und der strittigen Frage, ob ein tauglicher
Wiederaufnahmegrund vorgelegen hat, weil besagter Antrag der Erklärung 2001
eben nicht beigelegt worden ist.
Letztendlich wurde auch eine unrichtige Ergebnisaufteilung
als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht. Dazu wurde ausgeführt, dass der
Ertrag zwischen Erblasser und Erbe unrichtig aufgeteilt worden sei. Dies hatte
seine Ursache in der von der Berufungswerberin zunächst selbst
vorgenommenen rechtlichen Beurteilung im Zuge der Erstellung der
Hausertragsabrechung für 2001. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine Tatsachen und
stellen daher auch keinen Wiederaufnahmegrund dar (Ritz, Kommentar³ zur
BAO, § 303, Tz 9).
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 24.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0563-L/05
- Stammnummer
- 23233
- Gültig
- 24.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF