Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0227-G/04
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-G/04vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 13. April 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im strittigen Jahr 2003 neben
seinen Einkünften von der A GmbH eine Unfallrente von der AUVA LDST. Graz
in Höhe von brutto € 5.830,72. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab
nach Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen eine Nachforderung von € 1.192,60.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Berufungswerber ein,
dass die Unfallrente der AUVA nicht dem einkommensteuerpflichtigen Einkommen
hinzugerechnet hätte werden dürfen. In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass ab dem Kalenderjahr
2003 die Unfallrenten wieder steuerpflichtig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Bis zum Ende des Jahres 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung nach der Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 Z
4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom 29.
Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels
Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 59/2001 vom 26. Juni 2001 dahingehend
abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§
25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates wurde die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung durch den Verfassungsgerichtshof in Prüfung
gezogen. Ergebnis dieser Prüfung ist das Erkenntnis des VfGH vom 7.12.2002,
G 85/02. In diesem Erkenntnis sprach der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten
aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige
Bezüge bestünden. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die
Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in
die Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht in
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso
wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinn des § 29 Z 1 EStG 1988.
Auch wenn man davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen Verdienstentgang
aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche
es durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der
gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders zu behandeln, als
einkommensersetzende Schadensrenten. Auch der Blick auf andere sozialpolitische
Funktionen könne die Bedenken des Antragstellers nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten
Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme,
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch
zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001
und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen
nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden sei.
Zum anderen sei eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zu
setzen, um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser
Ausspruch stütze sich auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz.
Aufgrund des angeführten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen. Diese Rechtsansicht
wird auch von Freudhofmeier in SWK 22/03, S. 543 ff, vertreten.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Nach Artikel 140 Abs. 7 (letzter Satz) B-VG ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
(mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in
seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Einkommensteuerveranlagung hat grundsätzlich nach
jenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen, die für das
entsprechende Veranlagungsjahr gelten (auch eine vom VfGH aufgehobene
Rechtsvorschrift ist, sofern der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts
anderes ausspricht, mit Ausnahme der sog "Anlassfälle" auf die vor der
Aufhebung bzw. dem Ablauf einer vom VfGH für das Außerkrafttreten
bestimmten Frist verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden; Art. 140
Abs. 7 B-VG); der Zeitpunkt der Durchführung der Veranlagung ist für
die Frage, welche verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, nicht aber
für die anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften von Bedeutung
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 39 Anm.
3).
Da der Gesetzgeber für den Berufungszeitraum die
Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 i.d.F.
Euro-Steuerumstellungsgesetz unverändert belassen hat, dh die ihm vom VfGH
eingeräumte so genannte "Reparaturfrist" ungenutzt für eine
allfällige Gesetzesänderung verstreichen lies, ist für das Jahr
2003 - außer es liegt ein so genannter "Anlassfall" vor, was im
gegenständlichen Verfahren unstrittiger weise nicht gegeben ist - § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 i.d.F. Euro-Steuerumstellungsgesetz weiter
anzuwenden.
Da nach dieser Bestimmung die laufende Zahlung einer
Unfallrente nicht befreit ist, hat das Finanzamt die vom Bw. im Streitjahr
bezogene Unfallrente daher zu Recht in die Arbeitnehmerveranlagung miteinbezogen
und im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 steuerpflichtig
behandelt.
Die Berufung war daher aus den angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 11.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-G/04
- Stammnummer
- 23231
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF