Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0441-G/04
Verbot der Nachholung einer mit Bilanzberichtigung einzustellenden Abfertigungsrückstellung für den Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-G/04vom 19.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Graz, vertreten durch die
Steuerberatungsgesellschaft, vom 14. Juni 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. Juni 2004 betreffend Körperschaftsteuer
1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden mit 182.397,54 € (=2,509.845,00 S)
festgesetzt. Die Höhe der bisher festgesetzten Steuer bleibt
unverändert. Die Fälligkeit wird nicht
geändert.
Die Berechnung
der Steuer ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit
wird nicht geändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe an das Finanzamt Graz-Stadt vom 21. August 1999
brachte die Berufungswerberin (=Bw.) eine berichtigte
Körperschaftsteuererklärung 1999 ein. In der
Ersterklärung, eingebracht am 2. Oktober 2000, wurden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 2,452.266,00 S erklärt. Laut
berichtigter Erklärung betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999
schließlich 2,597.037,00 S. Im angefochtenen Bescheid vom 8. Juni
2004, berichtigt gemäß
§ 293 BAO, folgte das Finanzamt der
berichtigten Erklärung der Bw. und setzte die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit 2,597.037,00 S
fest. Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. Berufung ein und ersuchte um
Bekanntgabe, warum die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr mit
2,597.037,00 S statt mit 2,452.037,00 S festgesetzt wurden. Dieser
Fragebeantwortung ist das Finanzamt mittlerweile laut Aktenvermerk telefonisch
am 27. September 2004 nachgekommen. Gleichzeitig stellte die Bw. den
Eventualantrag, für den Fall der Abweisung der Berufung im parallel
laufenden Berufungsverfahren gegen die
Körperschaftsteuerbescheide
2000-2002, einen Betrag von 87.192,00 S als Dotation für die
Abfertigungsrückstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers
steuerlich als Aufwand zu berücksichtigen. Dazu ist
auszuführen. Die Bw., eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, hat für den
Gesellschaftergeschäftsführer M.Y. , der zu mehr als 50 % an der
Gesellschaft beteiligt ist, handelsrechtlich eine Abfertigungsrückstellung
eingestellt. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2002, B 1609/01
war eine derartige Rückstellung auch steuerlich zulässig und unter
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu subsumieren (ab 2004 sind schließlich
derartige Rückstellungen auf Grund einer Gesetzesnovelle steuerlich im
Rahmen des § 14 EStG 1988 abzugsfähig). Auf der
Grundlage des genannten VfGH-Erkenntnisses begehrte die Bw. im
Berufungsverfahren gegen die Körperschaftssteuerbescheide 2000 bis 2002,
die gesamte handelsrechtlich zum 1. Jänner 2002 angesammelte
Rückstellung im Jahr 2002 steuerlich aufwandwirksam im Wege einer
außerbilanziellen Kürzung zu berücksichtigen. Seitens
der Finanzbehörde wurde die steuerliche Nachholung im Jahr 2002 nicht
anerkannt und wurden stattdessen im Zuge einer Betriebsprüfung die in den
Jahren 2000 bis 2002 jeweils anfallenden Dotationen zur Rückstellung als
steuerwirksamer Aufwand anerkannt. Die bescheidmäßige
Festsetzung für die Jahre 2000 bis 2002 erfolgte am 25.
Mai 2004. Die Bw. bekämpfte diese Bescheide und wurde die
Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Entscheidung vom heutigen
Tage (10. Juli 2006), Gz.: RV/0431-G/04 wurde die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 in dieser Frage abgewiesen und
damit die steuerliche Nachholung der gesamten angesammelten Rückstellung im
Jahr 2002 versagt. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die
Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Graz, vom
heutigen Tage (10. Juli 2006), RV/0431-G/04 verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob die von der Bw. handelsrechtlich
eingestellte handelsrechtlichen Dotation der Abfertigungsrückstellung
für den Gesellschafter- Geschäftsführer M.Y. im Jahr 1999 in
Höhe von 87.192,00 S auch steuerlich in diesem Jahr als Aufwand zu
berücksichtigen ist, oder ob die gesamte zum 1. Jänner 2002
angesammelte Rückstellung, in der auch die Dotation aus dem Jahr 1999
enthalten ist, im Jahr 2002, also in dem Jahr, in dem das Erkenntnis des VfGH
vom 11. Dezember 2002, B 1609/01 ergangen ist, mit Nachholwirkung
einzustellen ist. Das Erkenntnis des VfGH vom 11. Dezember 2002, B 1609/01,
nach welchem die Bildung einer Abfertigungsrückstellung auch für
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Mehrheitsbeteiligung
nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zulässig ist, ist auf alle offenen
Veranlagungen anzuwenden. Die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 wurde hinsichtlich Frage der
Nachholung der aus den Vorperioden angesammelten
Rückstellungsansprüche im Jahr 2002 abgewiesen. Demnach war für
die Jahre 2000 bis 2002 lediglich die jeweils anfallende jährlich Dotation
zur Abfertigungsrückstellung steuerlich aufwandwirksam
einzustellen. Das abweisende Ergebnis dieser Entscheidung bedingt
folglich das gegenständliche Berufungsbegehren, welche als Eventualbegehren
für den Fall der Abweisung der Berufung im Verfahren RV/0431-G/04 gestellt
wurde. Da das oa. VfGH-Erkenntnis auf alle noch offenen
Veranlagungen anzuwenden ist, war die im Jahr 1999 anfallende Dotation von
87.192,00 S zur Abfertigungsrückstellung auch steuerlich als Aufwand
anzuerkennen und dem Berufungsbegehren spruchgemäß
stattzugeben. Auf die
Frage in der Berufung, warum dem angefochtenen Berichtigungsbescheid die von der
Bw. selbst erklärten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt wurden, ist nicht
näher einzugehen, da eine gesonderte Begründung bei einer
erklärungsgemäßen Veranlagung nicht erforderlich ist. Der
Umstand, dass die Steuerfestsetzung der Erklärung der Bw. entspricht, kann
auch keine Beschwer der Bw. nach sich ziehen und wurde dies auch nicht
behauptet. Die Körperschaftsteuer 1999 berechnet sich daher
wie folgt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut berichtigter
Erklärung
|
2,597.037,00 S
|
Rückgängigmachung der außerbilanziellen
Hinzurechnung der Zuweisung zur Abfertigungsrückstellung für
M.Y.
|
-87.192,00 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Berufungsentscheidung
|
2,509.845,00 S
|
abzüglich Verlustabzug
|
-2,509.845,00 S
|
Einkommen
|
0,00 S
|
Die Körperschaftsteuer gemäß
§ 22
KStG beträgt
|
0,00 S
|
Differenz zur Mindestkörperschaftssteuer
|
24.080,00 S
|
Abgabenschuld
|
24.080,00 S
|
Abgabenschuld in Euro
|
1.749,96 €
|
bisher festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1.749,96 €
|
Abgabennachforderung/-gutschrift in Euro
|
0,00 €
Graz, am 19.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-G/04
- Stammnummer
- 23227
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF