Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0836-L/02
Kalkulationsdifferenzen - Zurechnung als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0836-L/02vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A als RNF W - Gastrobetriebe GesmbH,
Adresse, vertreten durch Industria Treuhand GmbH, 4910 Ried, Thurnerstr.
10, vom 28. August 2000 und vom 8. August 2000 gegen die Bescheide des
Finanzamtes B., vertreten durch Dr. C., vom 12. Juli 2000 betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1990
bis 1992 sowie Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer 1990 bis
1992 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin, einer GmbH in X. mit
Betriebsgegenstand Gastgewerbe (im Berufungszeitraum), fand im Zeitraum von
19.4. bis 15.5.1993 eine Betriebsprüfung statt. Im BP-Bericht vom 5. August
1998 finden sich folgende streitgegenständliche
Feststellungen:
"TZ 18 Laut Feststellungen zur Steuernummer 123 (R F.) ist
ein Vorsteuerabzug für die Mietaufwendungen nicht
zulässig.
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
Vorsteuer Gebäude
|
20.000
|
30.000
|
30.000
|
Vorsteuer Einrichtung
|
24.000
|
36.000
|
36.000
|
Vorsteuerkürzung
|
44.000
|
66.000
|
66.000
TZ 16: Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die
erklärten Erlöse kalkulatorisch verprobt. Folgende Berichtigungen sind
erforderlich:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
Umsatzänderung 10%
|
+ 80.000
|
+ 90.000
|
+ 80.000
|
Umsatzänderung 20 %
|
|
- 90.000
|
+ 400.000
|
Summe
|
+ 80.000
|
0
|
+ 480.000
TZ 37 Folgende Kalkulationsdifferenzen stellen eine
verdeckte Gewinnausschüttung dar (siehe TZ 16):
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
Umsatzerhöhung 10 %
|
80.000
|
|
80.000
|
Umsatzsteuer
|
8.000
|
|
8.000
|
Umsatzerhöhung 20 %
|
|
|
400.000
|
Umsatzsteuer
|
|
|
80.000
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
88.000
|
|
568.000
TZ 38 Nach der Betriebsaufgabe im März 1989 durch
Reinhard K. wurde das Gasthaus in O von der C, X. betrieben. Ab April 1990 wird
das Gastgewerbe durch die neu gegründete W GesmbH ausgeübt.
Grundstück und Betriebseinrichtung stehen im Eigentum der Gesellschafterin
R F.. Die notwendigen Umbauarbeiten wurden von der Gesellschafterin C GmbH X.
übernommen. Von beiden Gesellschaftern wird Miete in Rechnung gestellt und
zwar von R F. 40.000 und von der C 20.000 pro Monat. Ein Fremdvergleich zeigt
aber, dass diese Beträge weit überhöht sind (Fremdvermietung ab
April 93 um 12.000 pro Monat).
|
|
|
1990
|
R F.
|
8*40.000
|
320.000
|
lt. Bp
|
8*13.000
|
104.000
|
Aufwand
|
|
216.000
|
Vorsteuer
|
|
44.000
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
|
260.000
|
|
|
1991
|
R F.
|
12*40.000
|
480.000
|
lt. Bp
|
12*13.000
|
156.000
|
Aufwand
|
|
324.000
|
Vorsteuer
|
|
66.000
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
|
390.000
|
|
|
1992
|
R F.
|
12*40.000
|
480.000
|
lt. Bp
|
12*13.000
|
156.000
|
Aufwand
|
|
324.000
|
Vorsteuer
|
|
66.000
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
|
390.000
|
|
|
1991
|
C
|
7*20.000
|
140.000
|
lt. Bp
|
7*6.000
|
42.000
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
|
98.000
|
|
|
1992
|
C
|
12*20.000
|
240.000
|
lt. Bp
|
12*6.000
|
72.000
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
|
168.000
TZ 39 Darstellung:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
Miete R F.
|
260.000
|
390.000
|
390.000
|
Miete C
|
|
98.000
|
168.000
|
Kalkulation
|
88.000
|
0
|
568.000
|
Summe
|
348.000
|
488.000
|
1,126.000
TZ 40 Zurechnung
|
R F.
|
1990
|
1991
|
1992
|
Miete
|
260.000
|
390.000
|
390.000
|
Miete
|
0
|
1.960
|
3.360
|
Kalkulation
|
1.760
|
0
|
11.360
|
Summe
|
261.760
|
391.960
|
404.720
|
H. F.
|
1990
|
1991
|
1992
|
Miete
|
0
|
96.040
|
164.640
|
Kalkulation
|
86.240
|
0
|
556.640
|
Summe
|
86.240
|
96.040
|
721.280
In der Folge wurden Seitens des Finanzamtes B. Bescheide
für den berufungsgegenständlichen Zeitraum ausgefertigt, in denen den
Ausführungen der Betriebsprüfung gefolgt wurde, jedoch wurden diese
Bescheide fälschlicherweise an die C Vermögens GmbH Rechtsnachfolger W
adressiert.
Mit Schreiben vom 10. September 1998 wurde
fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt. Es werde hinsichtlich
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1990 bis 1992 Berufung erhoben zu
folgenden Punkten: Ad 1) Laut TZ 18 Bp-Bericht sei ein Vorsteuerabzug aus dem
Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Miete des Gasthauses in O (St.Nr. 123,
R F.) nicht anerkannt worden. Dagegen richte sich diese Berufung, weil -
wie in der Berufung zur St.Nr. 123 ausgeführt - M.E. beim leistenden
Liebhaberei nicht vorliegt. Weiters stehe der Vorsteuerabzug aus diesen
Mietaufwendungen dem Leistungsempfänger - alleine auf Grund der zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung - zu, weil es für den
Leistungsempfänger unmöglich zu erkennen sei, ob dem Leistenden im
nachhinein die Unternehmer Eigenschaft aberkannt werde, insbesondere dann, wenn
der Leistende für Leistungen ein Entgelt verlangt, welches offensichtlich
für die Investitionen des Leistenden Kostendeckend sei. Hätte der
Leistungsempfänger selber investiert, so wären diesen Kosten
(Abschreibung, Zinsen) anstelle der Miete in einer ähnlichen Höhe
angefallen und hätte daher der Leistungsempfänger nie eine Liebhaberei
beim Leistenden vermuten können. Es werde daher beantragt, die Vorsteuern
(1990 S 44.000,00, 1991 S 66.000,00, 1992 S 66.000,00)
anzuerkennen.
Ad. 2) a) Laut TZ 37 Bp-Bericht würden nach Ansicht
des Finanzamtes Kalkulationsdifferenzen für das Jahr 1990 in Höhe von
S 88.000,00 und für das Jahr 1992 in Höhe von S 568.000,00 verdeckte
Gewinnausschüttungen darstellen. Richtig sei, dass Kalkulationsdifferenzen
vorliegen würden und würden diese auch als solche anerkannt. Unrichtig
sei jedoch, dass diese - als Vermögensvorteil - dem
Gesellschafter (wer auch immer das ist) zugeflossen sind bzw. das der
Gesellschafter das zufließen an eine andere Person geduldet/gebilligt hat.
Die Ehegatten F. hätten nie die Geschäfte als Wirtsleute geführt
sondern sei im Prüfungszeitraum alleine Frau Silke K. als Gastwirtin im
Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Diese habe den Einkauf
getätigt, die Gäste bewirtet und allein über die Losung
verfügt. Die Ehegatten F. hätten nur eine Überwachungsfunktion
ausgeübt (sie wurden monatlich über die Ergebnisse der Buchhaltung
unterrichtet). Als endgültig festgestanden sei, dass
Unregelmäßigkeiten bzw. Kalkulationsdifferenzen vorlagen und daher
das fehlen von Geldern offensichtlich gewesen sei, sei im Herbst 1992 das
Dienstverhältnis mit Frau K. beendet und der Betrieb geschlossen worden. Es
werde daher beantragt, diese Kalkulationsdifferenzen (1990 S 88.000,00 und 1992
S 568.000,00) als Betriebsausgabe anzuerkennen, weil sich der Berufungswerber
auf Grund von schlechter Geschäftsführung - in der Person von
Frau Silke K. begründet - nicht eingenommen habe und weil diese
Kalkulationsdifferenzen nicht den Ehegatten F. als Vermögensvorteil
zugeflossen seien. In weiterer Folge erschien es dem Berufungswerber - auf
Grund der Beweislage und der Uneinbringlichkeit - sinnlos in einem
Zivilprozess diese Kalkulationsdifferenzen von Frau K. einzuklagen. Im
übrigen sei von Seiten der Betriebsprüfung nie nachvollziehbar
begründet worden, warum sie annehme, dass trotz Kenntnis des oben
geschilderten Sachverhaltes, die Kalkulationsdifferenzen als
Vermögensvorteil dem Gesellschafter zugeflossen seien; es werde nur
automatisch unterstellt, dass Fehlbeträge dem Gesellschafter
zufließen müssen.
b) Lt. TZ 38 des Bp-Berichtes würden Großteile
der bezahlten Miete verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen und zwar an
Frau R F. (für Gebäude und Einrichtung) und an die C (für
elektronische Schankanlage, ...). Von Seiten des Finanzamtes werde dies damit
begründet, dass nach Betriebsschließung im Herbst 92 das gesamte
Lokal um 19.000 S pro Monat vermietet wurde. Grundsätzlich dürfe dazu
festgehalten werden, dass Leistungen und Gegenleistungen in einem ausgewogenen
Verhältnis stehen würden, da die Mieten entsprechend dem damals
gültigen Zinssatz von 8 bzw. 9 % kalkuliert worden seien. Es könne
aber nicht das Finanzamt von der vom Gesetzgeber normierten grundsätzlichen
Überlassung der privatautonomen Verantwortung der Vertragspartner bei der
Festlegung der Leistungs- Gegenleistungs- Relation abgehen. Die Berechnung der
Mieten würde im gegenständlichen Fall fremdüblichen Bedingungen
entsprechen, basierend auf einer Investitionsrechnung, wobei noch zu
berücksichtigen sei, dass vom Mieter keinerlei Ablösen verlangt
wurden. Die Berechnung der Mieten könne vom Finanzamt nicht als
unüblich bezeichnet werden. Dass sich diese Investition für die
Eigentümer nachträglich als Fehlinvestition herausgestellt habe,
würde nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit der kalkulierten
Mieten und an der vom Leistungsempfänger als angemessenes Entgelt
empfundenen Höhe ändern. Im Übrigen dürfe noch auf folgende
Fassette hingewiesen werden: einerseits werde beim Vermieter Liebhaberei
unterstellt, bei der vom Finanzamt herabgesetzten Miete kein Gewinn erzielt
werden könne, andererseits werde beim Mieter bei der richtigen Miete eine
verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Dies erinnere an eine
Doppelmühle beim bekannten Spiel Mühle, denn egal wie die Miete
kalkuliert werde, irgendein Haar in der Suppe findet das Finanzamt trotzdem. Es
werde daher beantragt die Mietaufwendungen laut Bilanzen als Betriebsausgabe und
nicht als verdeckte Gewinnausschüttung anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 10. September 1998 wurde gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer für den genannten
Prüfungszeitraum berufen und auf die Ausführungen in der Berufung
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 90 bis 92 verwiesen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 nahm der
Betriebsprüfer, AD Alois Schrems, zur Berufung wie folgt
Stellung
"Vorsteuerabzug: Gemäß
§ 12 Abs.2 Z2 lit.
UStG 1972 gelten Lieferung oder sonstige Leistungen nicht für das
Unternehmen ausgeführt, den Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs.1 Z1-5 des
Einkommensteuergesetztes 1988 oder des § 8 Abs.2 und § 12 Abs.1 Z1-5
des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. Dadurch wird zum Ausdruck
gebracht, dass für den Bereich der Umsatzsteuer im Falle einer verdeckten
Ausschüttung nicht abzugsfähige Aufwendungen anzunehmen sind. Der
Ausschluss des Vorsteuerabzuges setzt eine Leistung des Gesellschafters an die
Gesellschaft voraus für die die Gesellschaft ein überhöhtes
Entgelt bezahlt wird. Durch das Wort überwiegend wird eindeutig zum
Ausdruck gebracht, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine
einheitliche Lieferung oder sonstige Leistung nach § 12 Abs.2 Z2. lit. a
UStG 72 als für das Unternehmen ausgeführt gilt, auf das
überwiegen des Erwerbszweckes ankommt. Ist das Entgelt für eine
Leistung an den Unternehmer überwiegend keine abzugsfähige Ausgabe
(Aufwendung) so gilt die gesamte einheitlich zu beurteilende Lieferung oder
sonstige Leistung nicht für das Unternehmen ausgeführt. Da im
gegenständlichen Fall der überwiegende Teil der Miete als verdeckte
Ausschüttung qualifiziert wurde, wäre der Vorsteuerabzug in voller
Höhe nicht gerechtfertigt. Bisher wurde jedoch nur vom übersteigenden
Betrag eine Vorsteuerkürzung vorgenommen.
Kalkulationsdifferenz: Unbestritten ist im
gegenständlichen Verfahren, dass Kalkulationsdifferenzen vorliegen. Diese
werden ausdrücklich in der Berufung anerkannt. Streit besteht lediglich in
der Frage, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt oder nicht. Zur
Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei
Frau Silke K. um die Schwester von Frau F. (Gesellschafterin) handelt. Verdeckte
Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiters als Ausschüttungen
erkennbare Zuwendungen (Vorteile), die an einer Körperschaft unmittelbar
oder mittelbar beteiligten Personen gewährt werden. Verdeckte
Ausschüttungen mindern das Einkommen der Körperschaft entweder in Form
überhöhter Ausgaben oder in Form zu geringer (fehlender) Einnahmen.
Verdeckte Ausschüttungen setzen begrifflich die Vorteilszuwendungen einer
Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder
gesellschafterähnlicher Stellung voraus. Das Beteiligungsausmaß
spielt bei der Frage des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung keine
Rolle. Eine verdeckte Ausschüttung ist aber auch dann anzunehmen, wenn
Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber Vorteile
erlangen, die Dritte Fremde nicht erhalten würden. Vorteilsgewährung
an Nichtunternehmer der juristischen Person können nur dann eine verdeckte
Ausschüttung begründen, wenn es sich beim Begünstigten um eine
dem Eigentümer nahe stehende Person handelt. Das Naheverhältnis kann
sich aus persönlichen (verwandtschaftlichen, freundschaftlichen) oder
gesellschaftsrechtlichen (Schwester-, Großmutter-, Enkelgesellschaft)
Beziehungen ergeben. Die Vorteilsgewährung an den Nahestehenden ist daher
eine durch den Eigentümer verursachte und ihm daher zuzurechnende verdeckte
Ausschüttung, wobei die Weitergabe an einen Nahestehenden als
Einkommensverwendung des Eigentümers anzusehen ist. In der Berufung wird
darauf hingewiesen, dass von Seiten der Betriebsprüfung die
Kalkulationsdifferenzen ohne Begründung automatisch den Gesellschaftern
zugerechnet worden sein. Folgende Überlegungen waren für die
Zurechnung ausschlaggebend: liegen bei einer juristischen Person die
Voraussetzungen für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege vor, ist nach der Judikatur grundsätzlich davon
auszugehen, dass die nicht erklärten Gewinne an die Eigentümer nach
dem Beteiligungsverhältnis verdeckt ausgeschüttet wurden. Der
Gegenbeweis, dass Gewinnanteile überhaupt nicht den Eigentümern
zugekommen sind, und in einem vom Beteiligungsausmaß abweichenden
Verhältnis, ist möglich. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.85,
85/14/0080, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine
Vorteilsgewährung bereits dann vorliegt, wenn die Gesellschaft von einem zu
Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt,
um ihn rückgängig zu machen. In der Berufung wird ausgeführt,
dass die Gesellschafter nie die Geschäfte als Wirtsleute geführt
hätten und das nach bekannt werden von Differenzen im Jahr 92 das Lokal
geschlossen worden wäre. Diese Ausführungen treffen nicht zu. In einer
Aktennotiz vom 1. September 1990 (Arbeitsbogen Blatt 16) weißt Herr F.
darauf hin, dass sich auf Grund von ihm durchgeführten Kalkulation
Fehlbeträge ergeben. Verschieden Maßnahmen wie Wechsel der
Schlösser, entsprechende Kontrollen etc. wurden daraufhin von ihm
angeordnet. Somit war bereits im Jahr 1990 bekannt, dass Einnahmen nicht erfasst
wurden. Fehlbeträge wurden laut diesem Aktenvermerk ab diesen Zeitpunkt
laufend von Frau Bu. (Buchhaltung für alle Unternehmen) ermittelt. Eine
Überprüfung der Geschäftsgebarung wurde von den Gesellschaftern
in den Raum gestellt. Lehre und Rechtssprechung stimmen darin überein, dass
Diebstahl und Unterschlagung zu einer Minderung des Betriebsvermögens und
damit zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns führen.
Ersatzansprüche sind jedoch zu aktivieren. Verzichtet die Gesellschaft aber
auf einen Ersatzanspruch, so erfüllt gerade dieser Verzicht den Tatbestand
einer verdeckten Ausschüttung.
Miete: Bei einer Beurteilung der Frage ob eine verdeckte
Ausschüttung vorliegt oder nicht, kommt die Methode des Fremdvergleiches
große Bedeutung zu. Dabei wird untersucht, ob die Körperschaft bei
gegebenen Verhältnissen auch einen Fremden Dritten, der nicht
Anteilsinhaber ist, einen solchen Vorteil einräumen würde. Nach der
Rechtsprechung konzentriert sich das Problem auf die Frage, ob zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter ein angemessener wirtschaftlicher
Leistungsaustausch stattfindet, ob der Leistungsaustausch in dieser Form, zu
diesen Bedingungen oder unter den selben wirtschaftlichen Voraussetzungen auch
zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen stattgefunden
hätte. Diese Frage steht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass im
Wirtschaftsleben bei denen, die sich daran beteiligen, ein Interessensgegensatz
herrscht und dass niemand einem anderen etwas schenkt. Vielmehr pflegen
Wirtschaftstreibende auf den möglichst günstigen Erfolg Bedacht zu
nehmen und Leistung und Gegenleistung sorgfältig abzuwägen. Es wird
also ein objektiver - vom Verhältnis Gesellschafter Gesellschaft
bereinigter Maßstab gesucht, an dem die nicht als Gewinn erscheinende
Zuwendung bzw. deren Angemessenheit beurteilt wird. Nach der Rechtsprechung
setzt die Prüfung der Angemessenheit eines Leistungsaustausches zwischen
Gesellschafter und Gesellschaft eindeutige, klare, im Voraus getroffene
Vereinbarungen voraus, da sonst willkürliche Gewinnverlagerungen
ermöglicht werden.In mehreren
Erkenntnissen vertritt der VwGH die Auffassung, dass Vereinbarungen zwischen der
Körperschaft und dem Anteilsinhaber jenen Anforderungen entsprechen
müssen, wie sie für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen gefordert werden. Die steuerliche Anerkennung
wird davon abhängig gemacht, dass die Vereinbarungen erstens nach
Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, zweitens eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und drittens auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen: am Bestandsverhältnis
wird nicht gezweifelt. Eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt: obwohl die Schriftform bei Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter und
Gesellschafter nicht ausdrücklich verlangt werden kann, wird sie doch den
Nachweis einer verträglichen Vereinbarung erleichtern. So misst etwa
Abschnitt 20 der ESt-Richtlinien der Schriftform von Verträgen zwischen
Ehegatten eminente Beweisfunktion bei. Weder für die Vermietung von Frau F.
(Gesellschafterin) noch für die Vermietung von der C wurde ein
schriftlicher Mietvertrag vorgelegt.
Abschluss der Vereinbarung wie zwischen Fremden: Die
zivilrechtliche Gültigkeit vermögensrechtlicher Geschäfte wird
durch gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den Vertragspartner
grundsätzlich nicht berührt.Dennoch
sind derartige Vereinbarungen für steuerliche Zwecke nicht unbesehen und
automatisch anzuerkennen. Sie sind vielmehr unter einem steuerlichen Blickwinkel
zu würdigen. Stellt man die Miete, die zwischen Gesellschafter und
Gesellschaft verrechnet wurden, jener Miete gegenüber, die ab 93 von
Dritten für dieses Objekt bezahlt wurde so ergibt dieser Vergleich
folgendes Verhältnis: Miete erklärt 60.000,00 S Fremdvermietung
20.000,00 S. Auch ein Vergleich mit ähnlichen Objekten in der mittelbaren
Umgebung zeigt, dass der Betrag von 20.000,00 an der Obergrenze der erzielbaren
Miete in O liegt. Was ebenfalls nicht als fremdüblich bezeichnet werden
kann ist die Art der Bezahlung. Die Miete wurde weder bar ausbezahlt noch auf
ein Bankkonto überwiesen, sondern lediglich auf so genannten
Lieferantenkonten gegenverrechnet, Konto 306001 "Kreditorenkonto R " und Konto
303001 "Kreditorenkonto C ". Für die Übernahme der Miete von R F.
durch die C wurden an die W GmbH sogar Zinsen verrechnet (siehe Arbeitsbogen
Blatt 36). Da der Fremdvergleich eindeutig ergibt, dass hier eine
Vorteilsgewährung an den Gesellschafter vorliegt, war die
überhöhte Miete als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren.
Verlust 92: Bei der Berechnung des steuerpflichtigen
Verlustes 92 wurde irrtümlich von einem Betrag in Höhe von
1,310.032,00 ausgegangen. Tatsächlich beträgt der erklärte
Verlust 1,989.295,00.
Die genannten Berufungen wurden der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vorgelegt und gingen am 1.1.2003 an die
Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates über.
Da die angefochtenen Bescheide auf Grund der falschen
Zustellung nie in den Rechtsbestand gelangten, wurden die Berufungen
zurückgewiesen. Am 12. Juli 2000 wurden die genannten Bescheide neuerlich,
nunmehr richtig an die A als Rechtsnachfolger der W GmbH zugestellt.
Mit Schreiben vom 8.8.2000 langte eine Berufung gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer 90-92 ein und wurde
ausgeführt.
"1) Berufung fristgerecht 2) Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung bis zur rechtsgültigen Entscheidung, verständigen sie
unverzüglich ihre vorgesetzte Buchhaltung.
3) Dienstaufsichtsbeschwerde 4) Antrag auf ein Disziplinarverfahren 5)
Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen - unter anderem auch auf
begründeten Verdacht der Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch, Nötigung 7)
Antrag auf Akteneinsicht 8) Antrag auf Erlass evtl. Säumniszuschläge
9) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 10) Kostenerstattung aus
Amtspflichtverletzung
Gründe vorab: 1) Formfehler - müssen wir erst
Akteneinsicht nehmen, einige sind aber bereits klar erkennbar. 2) Nichtbeachtung
von Guthaben 3) Nichtbeachtung das die BAO für korrekte Bedienstete ist.
Unkorrekte Bedienstete können nicht mit der BAO arbeiten - genaueres
nach Akteneinsicht - in unserer Buchhaltung sind die Vorgänge nicht
nachvollziehbar. Es besteht der begründetet Verdacht, dass hier unkorrekte
Bedienstete Geschwindigkeitsüberschreitende fehlerhafte Feststellungen
vornahmen und vorsätzlich ? versäumen günstige Umstände
rechtswidrig nach BAO nicht beachteten. Weitere Begründung nach
Akteneinsicht. 4) Die Begründung unserer Vertretung nicht beachten. 5) Die
Selbststreckung einer Liebhaberei, verweisen wir unter anderem auf unser
Schreiben AZ 020/6051-4 auf Seite 3, müssen aber erst Akteneinsicht nehmen.
6) Wir verweisen auch auf die mündliche Befragung und die von ihnen
gefertigte Befragungsunterlagen des Unterzeichners. Müssen wir bei ihnen
auch erst Akten einsehen. Teilen Sie uns an obige Adresse mit, wo wir die Akten
einschließlich aller Handzettel und Notizen vollständig einsehen
können und welche Öffnungszeiten Sie haben. Sie wollen auch eventuelle
Terminierungen beachten, da der Unterzeichner sehr häufig im Ausland ist.
Eine Terminierung unter einem Monat als mindestens sehr Unhöflich notiert
wird. Bei Feiertagen und in der Urlaubszeit ist eine entsprechende
Verlängerung selbstverständlich. Auch hier ist dieses S. G. Amt
äußerst renovierungsbedürftig. Es gilt auch als vereinbart, dass
erst die Terminierung mit dem Datum gilt, während diese bei uns eintrifft.
Unser Vertreter hat von uns keinen Auftrag, Termine die uns betreffen anzunehmen
und weiterzuleiten. Das gilt für alle Außentermine alle
Fristsetzungen, Einhaltung der Rechtsmittelerledigungen. Falls Sie auch immer
aus was für Gründen feststellen, nicht weiter zu kommen, haben sie uns
und unsere Rechtsvertretung (mindestens uns) davon zu verständigen. Es
besteht hier der begründete Verdacht, dass das Wort unbegründet eine
rechtswidrige Dauereinrichtung ist, ohne korrekt nach der gesamten BAO zu
ermitteln. Den Eingang unseres Rechtsmittels wollen Sie uns
bestätigen"
Mit Schreiben vom 28. August 2000 langte eine weitere
Berufung ein und wurde ausgeführt:
"Gegen die anliegenden Bescheide insgesamt zehn
Blätter (Anmerkung der Referentin Blatt.1: Buchungsmitteilung, Blatt 2:
Gewerbesteuer 1990, Blatt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer 1990 und Umsatzsteuer 1990, Blatt 4: Körperschaftsteuer 1990
und Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 1990,
Blatt 5: Gewerbesteuer 1991, Blatt 6: Wiederaufnahme Umsatzsteuer und
Umsatzsteuer 1991, Blatt 7: Wiederaufnahme Körperschaftsteuer und
Körperschaftsteuer 1991, Blatt 8: Gewerbesteuer 1992, Blatt 9:
Wiederaufnahme Umsatzsteuer 1992 und Umsatzsteuer 1992, Blatt 10: Abgabe von
alkoholischen Getränken für das Jahr 1992, Wiederaufnahme
Körperschaftsteuer 1992 und Körperschaftsteuer 1992) stellen wir
hiermit 1) erheben wir hiermit das entsprechende Rechtsmittel Widerspruch
- Einspruch oder was auch immer. Ihre Angabe Rechtmittelbelehrung siehe
umseitig Punkt 1a ist leer da steht nichts - auf allen neuen Blättern
2) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtsgültigen
Entscheidung 3) Dienstaufsichtsbeschwerde 4) Antrag auf ein Disziplinarverfahren
5) Antrag auf Akteneinsicht 6) Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge
7) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 8) Kostenerstattung aus
Amtspflichtverletzung. Gründe vorab: 1) Formfehler - müssen wir
erst Akteneinsicht nehmen 2) Nichtbeachtung von Gutachten 3) Nichtbeachtung,
dass die BAO für korrekte Bedienstete ist. Unkorrekte Bedienstete
können nicht mit der BAO arbeiten - genaueres nach Akteneinsicht
- in unserer Buchhaltung sind die Vorgänge nicht nachvollziehbar. Es
besteht der begründete Verdacht, dass hier unkorrekte Bedienstete
Geschwindigkeitsüberschreitende fehlerhafte Feststellungen vornahmen und
vorsätzlich versäumen günstige Umstände rechtswidrig nach
BAO nicht beachteten. Weitere Begründung nach Akteneinsicht. 4) Die
Begründung unserer Vertretung nicht beachten. Teilen Sie uns an obige
Adresse mit, wo wir die Akten einschließlich aller Handzettel und Notizen
vollständig einsehen können und welche Öffnungszeiten Sie haben.
Sie wollen auch eventuelle Terminierungen betrachten, da der Unterzeichner sehr
häufig im Ausland ist eine Terminierung unter einem Monat als mindestens
sehr unhöflich notiert wird. Bei Feiertagen und in der Urlaubszeit ist eine
entsprechende Verlängerung selbstverständlich. Auch hier ist dieses
S.G. Amt äußerst renovierungsbedürftig. Es gilt auch als
vereinbart, dass die Terminierung mit dem Datum gilt, wann diese bei uns
eintrifft. Unser Vertreter hat von uns keinen Auftrag, Termine die uns betreffen
anzunehmen und weiterzuleiten. Das gilt für alle Außentermine, alle
Fristsetzungen, Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungen. Falls Sie auch immer aus
was für Gründen feststellen, nicht weiter zu kommen, haben Sie uns
unsere Rechtsvertretung (mindestens uns) davon zu verständigen. Es besteht
hier der begründete Verdacht auf das Wort unbegründet eine
rechtswidrige Dauereinrichtung ist, ohne korrekt nach der gesamten BAO zu
ermitteln. Den Eingang unseres Rechtsmittels wollen Sie uns bestätigen.
Falls es sich um Änderung wegen Liebhaberei handelt teilen Sie uns das mit,
Sie bekommen dann neueste Urteile dazu, die USt ist auf jeden Fall anzuerkennen.
Wir kennen weder eine Niederschrift noch einen Prüfungsbericht. Legen Sie
uns diesen vor. "
In der Folge wurde am 29. August 2000 nochmals vom
Betriebsprüfer zur Berufung Stellung genommen und wie folgt
ausgeführt:
"Mit Prüfungsauftrag vom 7. April 1993 wurde bei der
Firma W Gastrobetriebe GmbH in Adr. für die Jahre 1990 und 1991 (am 3.
August 1998 auf das Jahr 92) eine Buch- und Betriebsprüfung
gemäß
§ 147 Abs.1 BAO angeordnet, die am 19 April 1993 begonnen
wurde. Da im Zuge der Prüfung auch Beziehungen zu deutschen Unternehmen
festgestellt werden konnten, wurde am 20. September 1994 an das Finanzamt Pirna
ein Amtshilfeersuchen gestellt. In einem Schreiben vom 11. Juli 1995 teilte das
Bundesamt für Finanzen in Bonn mit, dass sich die Beantwortung der
gestellten Fragen "auf Grund von Behinderungen durch den Steuerpflichtigen
verzögert" und das "mit einer abschließenden Klärung erst nach
Abschluss einer regulären Betriebsprüfung gerechnet werden kann". In
einem weiteren Schreiben vom 21.12.95 teilte die Oberfinanzdirektion E. mit,
dass die Fragen deshalb nicht beantwortet werden konnten, weil sich "die
Kontakte zu Herrn H. F. als Geschäftsführer bzw. Inhaber der Firmen
nach wie vor ausgesprochen schwierig gestalten". Am 2. September 1997 wurde vom
Finanzamt G eine Betriebsprüfung bei der Y. angeordnet, gegen die aber von
Herrn F. Klage beim Finanzgericht erhoben wurde, sodass laut Schreiben vom
4.12.97 nicht abzusehen war, wann mit einer Prüfung in Deutschland
tatsächlich begonnen werden konnte. Weiters wurde vom Finanzamt G
mitgeteilt, dass eine Prüfung den Zeitraum 92 bis 94 umfassen würde
und hinsichtlich der Jahre 1989 bis 91 bereits Festsetzungsverjährung
eingetreten sei und deshalb eine Ermittlung der im Auskunftsersuchen
dargestellten Sachverhalte nicht mehr möglich sei. Eine Beantwortung
erfolgte insoweit nicht. Daraufhin wurde die Prüfung im Jahr 1998 in
Österreich abgeschlossen. Mit Wirkung vom 31.12.95 wurde die W
Gastrobetriebe GmbH mit der C Vermögensverwaltungs- GmbH verschmolzen und
diese zum gleichen Zeitpunkt mit der A. Dennoch wurden die Bescheide über
die Wiederaufnahme vom 21.8.98 an die Firma C Vermögensverwaltungs- GmbH
als Rechtsnachfolger W GmbH zugestellt. (auch die Berufung vom September 98
führt als Bescheidempfänger die Firma C Vermögensverwaltungs-
GmbH an). Bedingt durch die unrichtige Firmenbezeichnung wurden die Bescheide im
Dezember 1998 erneut zugestellt. Da für diese Zustellung aber der
entsprechende Zustellnachweis fehlt, wurden auf Anweisung des Vorstandes diese
Bescheide im August 2000 noch einmal zugestellt, ohne allerdings auf der
Rückseite die entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu kopieren.
Gemäß
§ 93 Abs.4 BAO wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf
gesetzt, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 11.7.1951, 2207/50, kann aber auch bei
einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung angenommen werden, dass sich die Partei
bei gehöriger Sorgfalt über die Möglichkeit einer Berufung klar
sein muss. Von diesem Recht hat die Firma Al. mit Berufung vom 27.8.2000
Gebrauch gemacht, sodass der Mangel als behoben betrachtet werden kann.
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde mit
Schreiben vom 16. November 2000 der Berufungswerberin zur
Gegenäußerung übermittelt. Mit 11. Dezember 2000 langte ein
Schreiben der Berufungswerberin ein und wurde der Eingang des Schreibens
bestätigt. Es wurde ausgeführt:
"Gründe vorab, weitere erhalten Sie a) von unserer
Rechtsvertretung Dr.B b) von uns in den ersten 2001 Wochen, da wir derzeit in
Deutschland voll im Weihnachtsgeschäft sind. Unter anderem schon mal vorab
1) Vorgang ist von Anfang an nichtig 2) die eingesetzten Zahlen sind unter
anderem rechtswidrige renovierungsbedürftige Schätzungen 3) die
Begründung in der Bediensteten sind in großen Teilen unwahrer Vortrag
4) der unwahre Vortrag baut unter anderem auf Geistervorstellungen auf und ist
auch nach österreichischen und EU-Recht nicht haltbar. 5) bei richtiger
staatsrechtlicher Prüfung und nicht derartige Wischiwaschi Prüfungen
und Befragungen ohne jede fachliche Substanz unter Missachtung unter anderem des
Doppelbesteuerungsabkommens, sind die Schriftsätze Kaffeesatzleserei.
Beweise alle Unterlagen, alle Niederschriften der Bediensteten folgen wie oben
angekündigt."
Die Berufungen wurden mit 22. November 2000 der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vorgelegt. Die
Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung ging mit 1.1.2003 auf den
Unabhängigen Finanzsenat über.
In der Folge wurde seitens der Referentin ein
Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
1990 bis 1992, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Abgabe
von alkoholischen Getränken 1992, betreffend Abgabe von alkoholischen
Getränken 1992 und betreffend Gewerbesteuer 1990 bis 1992 und ein Vorhalt
ausgefertigt.
Im Vorhalt wurde ausgeführt: "1) Zu den mit heutigem
Datum ergangenen Bescheiden wird erklärend mitgeteilt: Bei den Bescheiden
vom 21.8.1998 war die Zustellung fehlerhaft (falscher Bescheidadressat). Aus
diesem Grund gelangten diese Bescheide nie in Rechtsbestand. Die dagegen
gerichtete Berufung (von Steuerberater Dr.B ausgefertigt) war daher
zurückzuweisen. Nach Erkennen des Fehlers wurden die Bescheide neuerlich
(nunmehr richtig) zugestellt, dagegen wurde von Ihnen wiederum Berufung erhoben
(von Hrn. H. F. ausgefertigt). Über die erste Berufung hinausgehend, auf
die als Begründung verwiesen wurde, wurde jedoch in dieser zweiten Berufung
auch gegen die Wiederaufnahmebescheide, den Bescheid über die Abgabe von
alkoholischen Getränken und die Gewerbesteuer berufen. Diese Berufungen
sind somit von Ihrer Seite noch nicht begründet worden. Die Berufung gegen
jene Abgabenarten, die bereits in der Erstberufung angeführt wurden, wird
nunmehr inhaltlich bearbeitet und ist weder von der Zurückweisung noch vom
Mängelbehebungsauftrag betroffen.
2) Zur Akteneinsicht wird mitgeteilt: Im Schriftsatz vom
28. August 2000 wird Akteneinsicht beantragt. Akteneinsicht in die Akten des
Finanzamtes kann während der Parteienverkehrszeiten nach telefonischer
Terminvereinbarung am Finanzamt ABC, genommen werden. Auf § 90 BAO wird
hingewiesen (liegt in Kopie bei). Es wird darauf hingewiesen, dass kein
Rechtsanspruch auf Übersendung von Ablichtungen aus Akten besteht. Die
Akteneinsicht ist somit am Finanzamt vorzunehmen. Sollte sich dieser Antrag auch
auf die Akten des Unabhängigen Finanzsenates beziehen, so wird in der
Beilage der UFS-Akt zum gegenständlichen Verfahren übermittelt, der
(zum heutigen Tag) lediglich aus dem Vorlageformular des Finanzamtes und den von
Ihnen eingebrachten Berufungen besteht. Einem allfälligen Antrag auf
Akteneinsicht in die Akten des UFS wurde somit bereits entsprochen. Ein Bescheid
über die Gewährung der Akteneinsicht ist nicht
erforderlich.
3) Im Schriftsatz vom 28. August 2000 wird die
Übersendung der Niederschrift und des Prüfungsberichtes beantragt.
Diesem Antrag wird durch dieses Schreiben entsprochen.
4) Ebenso wird die Stellungnahme der Betriebsprüfung
zu Ihrer Berufung übermittelt. Bitte nehmen Sie zu den dortigen
Ausführungen inhaltlich Stellung. Die Aussagen wurden durch das Schreiben
vom 25. April 2002 teilweise relativiert. Bitte nehmen Sie auch zu diesem
Schreiben des Finanzamtes Stellung.
5) Nach den Angaben in der Berufung liegen unbestritten
Kalkulationsdifferenzen vor, sind aber nicht als Vermögensvorteil
zugeflossen, sondern in der Person von Frau Silke K. begründet. Nach
Angaben der Betriebsprüfung handelt es sich bei Frau K. um die Schwester
von Frau F.. Bitte geben Sie daher bekannt, ob Schritte unternommen wurden,
einen Ersatzanspruch durchzusetzen."
Sowohl der Vorhalt als die Mängelbehebung blieben
unbeantwortet. Hinsichtlich der vom Mängelbehebungsauftrag umfassten
Bescheide bzw. Abgaben ergeht daher mit gleichem Datum ein
Zurücknahmebescheid.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Fehlende Rechtsmittelbelehrung
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit b) BAO hat ein
Bescheid eine Belehrung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und
dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Gemäß Abs. 4 der zitierten Gesetzesstelle wird
die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt, wenn der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung enthält.
Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist zwar eine
Verletzung von Verfahrensvorschriften, steht jedoch der Annahme der
Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (vgl. VwGH 17.8.1998,
97/17/0401).
Die Berufung wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist
eingebracht, weshalb die fehlende Rechtsmittelbelehrung ohne Auswirkung blieb.
Die Bw. ist daher in keinem Recht verletzt.
2) Strittig ist, ob die bei der Bw. unbestrittenerweise
festgestellten Kalkulationsdifferenzen verdeckte Gewinnausschüttungen
darstellen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei
der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann
auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person
begünstigt wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen, die nahen
Angehörigen eines Gesellschafters zufließen, sind dem Gesellschafter
zuzurechnen, die Überlassung von Vorteilen, die sich aus der
Gesellschafterstellung ergeben, an den nahen Angehörigen ist beim
Gesellschafter Einkommensverwendung (Hinweis auf
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommenssteuer Handbuch 2; Tz 20 zu
§ 27). (VwGH 16.9.1986, 85/14/0163)
Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe
stehende Person ist stets unabhängig davon als verdeckte Ausschüttung
zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes
Interesse an dieser Zuwendung hat (BFH 25.5.2004, VIII R 4/01).
Silke K. ist die Schwester von Frau R F. und die
Schwägerin von H. F.. Sie ist daher nach Ansicht der Referentin jedenfalls
eine nahe stehende Person im Sinne der obigen Ausführungen. Sie war laut
Berufungsschrift als Gastwirtin im Angestelltenverhältnis tätig, sie
hat den Einkauf getätigt, die Gäste bewirtet und allein über die
Losung verfügt. Laut Berufungsschrift wurde im Herbst 1992 das
Dienstverhältnis beendet, nachdem das Fehlen von Geldern offensichtlich
war. Ein Zivilprozess sei unterlassen worden, da er aufgrund der Beweislage und
der Uneinbringlichkeit sinnlos erschien.
Im Verzicht auf den Rückforderungsanspruch liegt
normalerweise eine verdeckte Ausschüttung. Eine andere Betrachtungsweise
würde nur dann gelten, wenn der Verzicht z.B. wegen hohem Prozessrisikos
fremdüblich ist. Im Vorhalt der Referentin wurde die Bw. befragt, ob
Schritte zur Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruches gesetzt wurden.
Diese Frage wurde nicht beantwortet. Nach Ansicht der Referentin ist ein
Zivilprozess das letzte Mittel, um solche Ansprüche durchzusetzen. Es
wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass dieser
Rückforderungsanspruch jemals auch nur schriftlich oder mündlich
gegenüber Frau Silke K. geltend gemacht wurde. Bei einem Dritten hätte
man vermutlich nicht so einfach auf den Anspruch verzichtet. Es würden sich
bei einem Dritten schriftliche Unterlagen finden, dass der Anspruch geltend
gemacht wurde. Es erfolgte in der Berufung auch keine nähere Darstellung,
weshalb die Forderung uneinbringlich sein sollte und wie die Beweislage
beschaffen war. Bei einem Dritten wäre auch nicht ohne weiteres wegen der
Uneinbringlichkeit auf eine Klage verzichtet worden, eventuell hätte man
sogar ein Strafverfahren angestrengt. Zudem hätte man zunächst die
finanzielle Situation der Schuldnerin genau geprüft. Dafür finden sich
ebenfalls keine Hinweise. Nach Ansicht der Referentin wurde die
Rückforderung daher aufgrund des familiären Naheverhältnisses
unterlassen. Es liegt daher eine verdeckte Ausschüttung vor.
3) Mietaufwand Gasthaus/Vorsteuerabzug/verdeckte
Ausschüttung
Strittig ist, ob die bezahlte Miete fremdüblich ist
oder ob sie (bzw. Teile davon) eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt
bzw. ob diesbezüglich ein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei
der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a.
Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den
Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft
beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb
veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht
oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde,
sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
(vgl. VwGH 27. Mai 1999, 97/15/0067).
Aufgrund des Trennungsprinzips sind schuldrechtliche
Beziehungen zwischen den steuerlich selbständigen Körperschaften und
ihren Gesellschaftern steuerlich prinzipiell anzuerkennen (vgl.
VwGH 23.10.1997, 94/15/0160).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese
Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien
gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es
in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz, der aus
dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl.
VwGH vom 29.10.1985, 85/14/0087). Im Hinblick auf den idR fehlenden
Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektive tragfähige
Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich
beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen.
Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden.
Der Mietvertrag wurde nicht schriftlich abgeschlossen. Es
wurden S 60.000,-- an Miete bezahlt. Ab 1993 wurde das Objekt fremdvermietet, es
konnte lediglich eine Miete in Höhe von S 20.000,-- erzielt werden. Die
Miete wurde nicht bar bezahlt, sondern auf Konten gegenverrechnet.
Der Abschluss eines Bestandvertrages (zivilrechtlich)
bedarf nicht der Schriftform (VwGH 16.4.1991, 90/14/0043), liegt jedoch kein
schriftlicher Bestandvertrag vor, so müssen die wesentlichen
Vertragsbestandteile (z.B. Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich,
Mietzinshöhe, Wertsicherungsklauseln, Schicksal von Mieterinvestitionen,
Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten) mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein, wobei diesen Kriterien Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung zukommt (VwGH 8.9.1992, 87/14/0186).
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellt die
gegenständliche Vermietung kein fremdübliches Mietverhältnis dar.
Dies deswegen, weil die Bw. mit einem Fremden Dritten sicher einen schriftlichen
Mietvertrag abgeschlossen hätte, um die Rechte und Pflichten, die sich aus
dem Mietvertrag ergeben zu fixieren (z.B. Wertsicherungsklauseln, Schicksal von
Mieterinvestitionen usw.). Einem Fremden hätte die Bw. keine Miete bezahlt,
die dem Dreifachen der für gleiche Objekte in der Umgebung erzielbaren
Miete entspricht. Einem Fremden hätte die Bw. die Miete auch bar oder per
Banküberweisung tatsächlich überweisen müssen, die
Zahlungsmodalitäten sind im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht
fremdüblich und auch nicht vertraglich fixiert. Über allfällige
weitere Bestandteile des Mietvertrages gibt es keine Hinweise.
Der überhöhte Anteil der Miete stellt daher eine
verdeckte Ausschüttung dar.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten
nach §12 Abs. 2 Z. 3 lit. a) UStG 1972 in der im Berufungszeitraum
geltenden Fassung Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne der §§ 8
Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des KStG 1988 sind.
Ob § 12 Abs. 2 Z 2 auch auf Fälle anwendbar ist,
in denen eine Körperschaft überhöhte Entgelte für Leistungen
eines Gesellschafters entrichtet ist strittig. Von der Betriebsprüfung
wurde die Ansicht vertreten, dass die verdeckte Gewinnausschüttung
überwiegt und daher ein Vorsteuerabzug zur Gänze nicht möglich
ist. (vgl. Schreiben vom 22.2.1999, wonach in den Bescheiden die
Vorsteuerkürzung bisher jedoch nur vom übersteigenden Teil geltend
gemacht worden sei)
Nach Ruppe (Umsatzsteuergesetz-Kommentar, RZ 123 zu §
12) kann bei überhöhten Zahlungen der Gesellschaft für
Gesellschafterleistungen als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinn nur jener Betrag
angesehen werden, der für die Leistung selbst entrichtet wird, nicht
hingegen der, der causa societatis geleistet wird.
Dieser Ansicht schließt sich die Referentin an,
sodass die teilweise Vorsteuerkürzung wie in den Bescheiden vorgenommen
richtig ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 10.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0836-L/02
- Stammnummer
- 23207
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF