Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0431-G/04
Eine auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 11. Dezember 2002, B 1609/01 einzustellende Abfertigungsrückstellung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt dem steuerlichen Nachholverbot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-G/04vom 19.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Abfertigungsrückstellung für den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, der Anteile von mehr als 50% an der Gesellschaft hält, ist auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 11.12.2002, B 1609/01 für § 5 Abs. 1- Ermittler zwingend nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu bilden. Allerdings besteht ein steuerliches Nachholverbot für jene Veranlagungsperioden, die bereits rechtskräftig veranlagt sind und für die auch keine Berichtigungsmöglichkeit mehr gegeben ist. Eine außerbilanzielle Berichtigung der handelsrechtlich aus den Vorperioden angesammelten Rückstellung im Jahr 2002 ist nicht zulässig.
Ab 2004 kommt § 14 EStG 1988 zum Tragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Graz, vertreten durch die
Steuerberatungsgesellschaft, vom 14. Juni 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Mai 2004 betreffend Körperschaftsteuer
2000 bis 2002 entschieden:
a) Der
Berufung gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2001 wird teilweise
stattgegeben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 werden mit
1,232.617,00 S festgesetzt. Die Körperschaftsteuer 2000 beträgt
24.080,00 S, das sind 1.750,00 €. Die Fälligkeit bleibt
unberührt. b) Der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2001 wird teilweise stattgegeben. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001 werden mit -5,032.965,00 S
festgesetzt. Die Körperschafsteuer 2001 beträgt 24.080,00 S,
das sind 1.750,00 €. Die Fälligkeit bleibt
unberührt. c) Der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2002 wird teilweise stattgegeben. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2002 werden mit 176.936,65 €
festgesetzt. Die Körperschaftsteuer 2002 beträgt 6.701,14
€. Die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer beträgt
8.338,47 €. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid ergibt
sich eine Gutschrift in Höhe von 959,47 €. Die
Fälligkeit bleibt unberührt. Hinsichtlich der
Berechnung a) bis c) wird auf die beiliegenden Berechnungsblätter
verwiesen, welche Bestandteil dieses Bescheidspruches sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.), eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung hat auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom
11.Dezember 2002, B 1609/01, mit welchem der Gerichtshof die steuerliche
Zulässigkeit der Bildung einer Abfertigungsrückstellung auf der
Grundlage des § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch für
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für zulässig erachtet
hat, im Jahr 2002 für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer J.M.
einen Betrag in Höhe von insgesamt 809.452 S erstmals steuerwirksam
als Rückstellung eingestellt. Dieser Betrag setzt sich aus der
laufenden handelsrechtlichen Dotation in Höhe von 10.444 S und aus der
handelsrechtlich angesammelten Rückstellung zum 1. Jänner 2002 in
Höhe von 799.008 S, in Summe also 809.452 S zusammen. Die
nachgeholte Rückstellung in Höhe von 799.008 S (58.066,18
€) wurde außerbilanziell in Abzug gebracht. Im Zuge
einer Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 wurde die Ansicht
vertreten, dass ein steuerliches Nachholverbot für rechtskräftig
veranlagte Steuerperioden bestehe und wurde, ausgehend von der Bestimmung des
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, die für die Eröffnungsbilanz zum
1. Jänner 2000 maßgebliche steuerliche Rückstellung mit
1.260.000 S (das sind 100% der zum Stichtag geschuldeten Beträge)
angesetzt. Weiters wurde die laufende Rückstellung 2000 mit
35.280 S dotiert. Auf
Grund des dem § 9 EStG 1988 hinzugefügten Absatz 5, welcher ab dem
Veranlagungsjahr 2001 zur Anwendung kam, wurde der Wert der zum 1. Jänner
2001 bestehenden steuerlichen Rückstellung in Höhe von
1,295.280 S im Jahr 2001 um 20%, das sind 259.056 S, gekürzt. Davon
wurde die laufende Dotation 2001 in Höhe von
29.120 S (36.400,00 S abzüglich 20%
-7.280,00 S) in Abzug gebracht. Die außerbilanzielle Hinzurechnung
betrug daher insgesamt
229.936 S. Die um
20% gekürzte Dotation für 2002 betrug laut Betriebsprüfung
13.925,87 S. Nach Ansicht
der Betriebsprüfung war daher die von der Bw. abgezogene Dotation für
2002 in Höhe von 809.452 S um einen Betrag von 795.526,13 S
(809.452 S - 13.925,87 S) zu kürzen, was gegenüber der Erklärung
zu einer Erhöhung des Einkommens für 2002 um 795.526,13 S, das sind
57.813,14 € führte.
Die steuerlichen Dotationen zur
Abfertigungsrückstellung des J.M. in den Jahren 2000 bis 2002 laut
Betriebsprüfung stellen sich wie folgt dar:
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|
2000
|
2001
|
2002
|
Laut Erklärung
|
0,00 S
|
0,00 S
|
-809.452,00 S
|
Laut Betriebsprüfung
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-35.280,00 S
|
-29.120,00 S
|
-13.925,87 S
|
Auflösung der Rückstellung um 20%
|
|
+259.056,00 S
|
|
Hinzurechnungen bzw. Kürzungen
laut Betriebsprüfung
|
-35.280,00
S
|
+229.936,00
S
|
+795.526,13 S
(+57.813,14
€)
Im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung wurden weitere nichtstrittige Feststellungen getroffen, die sich
auf das Bescheidergebnis auswirkten. Laut Betriebsprüfungsbericht
vom 13. Mai 2004 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, das
steuerpflichtige Einkommen und die zu zahlende Steuer in den Streitjahren wie
folgt ermittelt:
|
|
2000
Schilling
|
2001
Schilling
|
2002
Euro
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
1,218.505,00
|
-4,781.189,00
|
176.683,6
|
Einkommen
|
0,00
|
0,00
|
44.170,91
|
Steuer
|
24.080,00 Mindestkörperschaftsteuer (=Mikö)
|
24.080,00 Mikö
|
15.018,11
-7.357,50 anrechenbare Mikö
ergibt: 7.660,61
In den Jahren 2000 und 2001 betrug das
Einkommen auf Grund von verrechenbaren Verlustvorträgen Null, es wurde
daher lediglich die Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt. Im Jahr
2002 konnten auf Grund der Verlustverwertungsbeschränkung lediglich 75% der
positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit vortragsfähigen Verlusten
verrechnet werden, was zu einem Einkommen von 44.170,91 € und einer
Steuerfestsetzung von 7.660,61 €
führte. Für 2002 kam es dadurch nach Abzug der bereits
entrichteten Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 1.750 € zu
einer Steuernachforderung in Höhe von 5.910,61
€. Im
Betriebsprüfungsverfahren brachte die Bw. zur Frage der Einstellung der
Abfertigungsrückstellung mit Eingabe vom 18. März 2004
vor: a) Durch das VfGH-Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, B
1609/01 sei die schon bisher handelsrechtlich gebotene Bildung einer
Abfertigungsrückstellung für Vorstandsmitglieder (diese gelte in
gleicher Weise für beherrschend
beteiligte Geschäftsführer), steuerlich im Sinne des § 9
Abs. 1 Z § EStG im Jahre 2002 nachzuholen. In diesem Sinne habe
Univ. Prof. Dr. Ruppe, Richter des Verfassungsgerichtshofes, dieses Erkenntnis
im Rahmen einer Seminarveranstaltung an der Universität Graz
erläutert. b) Bis zum Ergehen des zitierten Erkenntnisses sei
die Bildung einer Rückstellung für Vorstandsmitglieder nicht
zulässig gewesen (siehe hiezu EStR 2000, Rz. 3334, die mit
Änderungserlass vom 10. März 2004 für den
Prüfungszeitraum keine abweichende Anordnung erfahren habe). Die
steuerneutrale Einbuchung einer Abfertigungsrückstellung in Höhe von
100% des Anspruches mit steuerwirksamer Auflösung im Prüfungszeitraum
verwandle ein begünstigendes Erkenntnis des VfGH in eine für den
Abgabepflichtigen nachteilige Rechtsanwendung. Diese Rechtsanwendung sei
allein gemäß
§ 117 BAO unzulässig. c) Die
handelsrechtliche Abfertigungsrückstellung gebe den tatsächlichen
Verpflichtungsstand wieder, also den Teilwert der Verpflichtung. Der
Bilanzansatz habe nicht nur zu
berücksichtigen, dass die Fälligkeit erst bei Eintritt des vertraglich
vereinbarten Ereignisses eintritt, sondern auch, dass bei Selbstkündigung
oder Tod eine Abfertigung gar nicht oder nur in verringertem Ausmaß zu
zahlen ist. Die von der Betriebsprüfung vermeintlich zu Recht ab
2001 angewendete Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 5 EStG sei im gegebenen Fall
überschießend und sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege
demnach eine verfassungswidrige Verletzung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung vor.
Das Finanzamt folgte in den angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheiden vom 25. Mai 2004 den Feststellungen der
Betriebsprüfung. Allerdings wurden die positiven Einkünfte aus
Gewerbetrieb 2001 abweichend vom Betriebsprüfungsbericht mit 2,360.991 S
statt mit 1,218.505 S festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde
Berufung eingebracht und wurden nachstehende Punkte angefochten:
1) Im Berufungsjahr 2000 bekämpft die Bw. den
vom Prüfungsergebnis abweichenden Ansatz der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Laut Betriebsprüfungsbericht betrugen die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2000 1,218.505 S. Im
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2000 wurden diese aber davon
abweichend mit 2,360.991 S festgesetzt. Die Bw. begehrt die
Festsetzung der Einkünfte laut
Betriebsprüfungsbericht. 2) Weiters bekämpft die
Bw. den Hinweis im Körperschaftsteuerbescheid 2001, wonach die
verrechenbare Mindestkörperschaftssteuer 24.080 S betrage. Nach
Ansicht der Bw. betrage die verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
richtigerweise 114.740 S (= 8.336,48 €). 3)
Auf die Körperschaftsteuer 2002 sei ein Betrag von
114.740 S (=8.336,47 €) statt von 101.261 S (=7.357,50 €)
verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer anzurechnen
gewesen. 4) Die Bw. begehrte des Weiteren die
Abfertigungsrückstellung nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den
Gesellschaftergeschäftsführer erklärungsgemäß in der
handelsrechtlich gebildeten Höhe im Jahr 2002 einzustellen.
Im Übrigen verwies die Bw. auf ihre Eingabe vom
18. März 2004 im Prüfungsverfahren. 5) Darin
vertrat die Bw. die Ansicht, dass die Rückstellung grundsätzlich in
der handelsrechtlichen Höhe zu bilden sei. Darüber hinaus sei die
20%-ige Auflösung des von der Betriebsprüfung steuerrechtlich
gewählten Ansatzes einer zuvor nicht steuerlich wirksamen Rückstellung
überschießend und widerspreche dem
Gleichheitsgrundsatz. Außerdem sei § 117 BAO zu beachten,
wonach die Bw. durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis, das von einer
günstigeren Verwaltungspraxis abweiche, nicht schlechter gestellt werden
dürfe. In einer Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Berufung wurde die Ansicht vertreten, dass dem Berufungsbegehren hinsichtlich
der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 zu folgen sei
und die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Einkünfte auf einen
Verarbeitungsfehler zurückzuführen seien. Hinsichtlich der
verrechenbaren Körperschaftsteuer 2001 und der Höhe der zu
verrechnenden Mindestkörperschaftssteuer im Jahr 2002 sei der Berufung
ebenfalls stattzugeben. Im Übrigen werde hinsichtlich der strittigen
Einstellung der Abfertigungsrückstellung im Jahr 2002 für J.M. am
Nachholverbot festgehalten. Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 ist
derzeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen und wird über diesen Bescheid
gleichzeitig mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tage
entschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall 1)
die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000
2) die Höhe der verrechenbaren
Mindestkörperschaftsteuer laut Hinweis im Körperschaftsteuerbescheid
2001 3) die Höhe der mit der Körperschaftsteuer 2002 zu
verrechnenden Mindestkörperschaftsteuer 4) die Frage, ob eine
Abfertigungsrückstellung für J.M., deren Bildung durch ein Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2002 legitimiert wurde, im Jahr 2002
mit Nachholwirkung steuerlich zur Gänze eingestellt werden
darf 5) die Auflösung der durch Bilanzberichtigung
eingestellten Abfertigungsrückstellung für J.M. im Ausmaß von 20
% des Nominalbetrages im Jahr 2001 nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 5
EStG 1988 und die grundsätzliche Höhe der
Rückstellung ad 1) Im
Betriebsprüfungsbericht wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für 2000 mit 1,218.505 S festgestellt. Die Bw. begehrt die
Festsetzung in Anlehnung an die Feststellung der Höhe der Einkünfte im
Betriebsprüfungsbericht. Seitens des Finanzamtes wird der Stattgabe
in diesem Punkt zugestimmt, da die Abweichung im angefochtenen Bescheid auf
Grund von Fehlern im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung
entstanden sei. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
Allerdings beinhalten die von der Betriebsprüfung ermittelten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 in Höhe von 1,218.505 S eine
Rückstellungsdotation zum Nominalansatz. Wie unten näher
dargestellt, wird auch für die steuerliche Ausmessung der Rückstellung
der von der Bw. gewählte und in der Berufung ausdrücklich begehrte
handelsrechtliche Ansatz herangezogen. Danach ist die von der
Betriebsprüfung gewählte Rückstellungsdotation 2000 von 35.280 S
um 40% (das sind 14.112 S) zu kürzen und erhöhen sich die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 auf 1,232.617 S). Auf Grund
verrechenbarer Verlustvorträge ergibt sich ein Einkommen von Null und kommt
die Mindestkörperschaftsteuer zur Vorschreibung. Eine Abweichung zum
angefochtenen Bescheid entsteht dadurch nicht und bleibt die
Körperschaftsteuervorschreibung in Höhe von 24.080 S (1.749,96
€) unverändert aufrecht. Gegenüber dem angefochtenen
Bescheid ergibt sich dadurch weder eine Gutschrift noch eine
Nachforderung. Die Berechnung stellt sich daher wie folgt
dar: Einkommen laut Tz. 26 des
Betriebsprüfungsberichtes.........1.218.505.00 S zuzüglich
Berichtigung Dotierung Rückstellung
.....................+14.112,00
S Einkommen laut
Berufungsentscheidung............................1,232.617,00 S
ad 2) Der Hinweis auf die Höhe der
verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer für die nächsten
Veranlagungsjahre im Körperschaftssteuerbescheid 2001 bildet keinen
Spruchbestandteil dieses Bescheides, hat also keine normative Wirkung und ist
daher nicht anfechtbar. Dieser Hinweis hat lediglich einen Service- bzw.
Informationscharakter, ist aber weder Rechts gestaltend oder begründend
noch in irgendeiner Weise bindend. Es bestehen auch keine Vorschriften,
wonach die Höhe der verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer gleich
einem Grundlagenbescheid festzustellen ist. Die Höhe der
verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer wird erst im Jahr der
tatsächlichen Verrechnung Spruchbestandteil und damit
anfechtbar. Eine Berichtigung des Hinweises über die Höhe der
künftig verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer erfolgt nicht, da
dieser Hinweis keine normative Kraft entfaltet. Der Berufung kann daher
in diesem Punkt nicht entsprochen werden. ad 3) Der
Berufung wird hinsichtlich Höhe der verrechenbaren
Mindestkörperschaftsteuer für 2002 Folge gegeben. Auf die
Körperschaftsteuer 2002 wird ein Betrag von 8.338,47 € (114.739,84 S)
angerechnet. ad 4) Nach der Auffassung der
Finanzverwaltung waren Rückstellungen für Anwartschaften auf
Abfertigung für Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 14
Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 fielen, also auch für
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die zu mehr als 50% an der
GmbH beteiligt sind, aus dem Kontext der Bestimmungen auch nicht nach
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu bilden. Demnach war die
Bildung einer Abfertigungsrückstellung für den Gesellschafter-
Geschäftsführer J.M. nach Ansicht der Finanzverwaltung
ausgeschlossen. Im Erkenntnis vom 11. 12. 2002, B
1609/01, hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob
für ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft die Bildung einer
Abfertigungsrückstellung zulässig ist. Der VfGH bezog
sich in diesem Erkenntnis vor allem auf seine Entscheidung vom 9.12.1997 (G
403/97) betreffend Jubiläumsgeldrückstellungen. Im Erkenntnis G 403/97
hatte sich der VfGH mit dem Ausschluss einer steuerlichen
Rückstellungsbildung für einen ähnlichen Sachverhalt,
nämlich der Rückstellungen für Jubiläumsgelder befasst. Der
VfGH hat schließlich das Rückstellungsverbot für
kollektivvertraglich vereinbarte Jubiläumsgelder (um die es im Anlassfall
ging) aber auch das Rückstellungsverbot für einzelvertraglich
zugesicherte Jubiläumsgelder aufgehoben. In der Frage der
freiwilligen Abfertigungsverpflichtungen betreffend Vorstände einer AG ist
der VfGH im Erkenntnis B 1609/01, ausgehend von einem den
Jubiläumsgeldzusagen vergleichbaren Sachlage, zur Ansicht gekommen, dass
eine sachliche Rechtfertigung der Nichtgewährung der Rückstellung
nicht gerechtfertigt sei, da auch hier die Abfertigung als Belohnung für
langjährige Tätigkeiten anzusehen sei und insoweit die in den
Vorperioden erbrachten Arbeitsleistungen belohnt werden sollen. Der VfGH
sah somit keine sachliche Rechtfertigung, warum steuerwirksame
Rückstellungen von deren Rechtsgrundlage abhängen
sollten. Resümierend müsse daher in verfassungskonformer
Auslegung des § 9 EStG 1988 die Rückstellungsfähigkeit der
vertraglichen Abfertigungsverpflichtung bejaht werden. Nach
diesem Erkenntnis können folglich auch Abfertigungsrückstellungen
für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer
Beteiligung von mehr als 50% nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 gebildet werden (allerdings nur bis zur gesetzlichen Neuregelung ab dem
Jahr 2004. Ab 2004 sind derartige Abfertigungsrückstellungen nach
§ 14 EStG 1988 zu bilden). Unbestritten ist im
Berufungsfall auf der Grundlage des zitierten Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Bildung einer
Abfertigungsrückstellung gemäß
§ 9 Abs. Z 3 EStG 1988
für Anwartschaft auf eine Abfertigung des J.M. . Die Bw.
stellte nun im Jahr 2002 (also in dem Kalenderjahr, in dem das zitierte
Erkenntnis des VfGH erging), die gesamte bisher angefallene, handelsrechtlich zu
bildende Rückstellung ein, wodurch eine Nachholung der Dotationen
vergangener Perioden eingetreten ist. Das Finanzamt verweigerte
diese Nachholung und ging davon aus, dass eine solche Rückstellung im
weitest zurückliegenden noch offenen Veranlagungsjahr durch Berichtigung
der Eröffnungsbilanz einzustellen sei. Die Betriebsprüfung
nahm daher eine Anpassung nur in den offenen Prüfungsjahren 2000 bis 2001
im Ausmaß der jährlichen Dotation vor. Allerdings ist
nach der Aktenlage das letzte offene Veranlagungsjahr, für welches eine
Dotation zur Abfertigungsrückstellung des J.M. eingestellt werden kann, das
Jahr 1999. Am 8. August 2004 erging nämlich auf der Grundlage einer
von der Bw. selbst eingereichten
berichtigten
Körperschaftsteuererklärung 1999 ein
berichtigter
Körperschaftsteuerbescheid 1999. Dieser Bescheid ist wegen eines
gleichzeitig anhängigen Berufungsverfahrens bislang noch nicht in
Rechtskraft erwachsen. Der Körperschaftssteuerbescheid 1998
erging am 17. Oktober 2000 und wurde in der Folge nach Ablauf der
Monatsfrist rechtskräftig. Die Bw. vertritt nun die
Ansicht, dass die handelsrechtlich gebildete Rückstellung zum
1. Jänner 2002 in Höhe von 799.008 S (58.066,18 €) im
Jahr 2002 im Wege der Mehr/Wenigerrechnung steuerwirksam als Abzugspost zu
berücksichtigen sei. Die Bw. bringt dazu vor, dass ein Richter des
Verfassungsgerichtshofes, der an dem zitierten VfGH-Erkenntnis mitgewirkt hatte,
anlässlich eines Seminares die Ansicht vertreten habe, dass eine
gänzliche Nachholung der steuerlich zulässigen Rückstellung im
Jahr 2002 möglich sei. Darüber hinaus widerspreche es dem
ordentlichen Rechtsempfinden, wenn eine auf Grund einer unrichtigen
Rechtsanschauung der Finanzverwaltung bislang untersagte
Rückstellungsbildung nicht nachgeholt werden dürfe.
Im Zusammenhang mit der Frage der Bildung von
Jubiläumsrückstellungen hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings im
Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 98/13/0013
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
eine bislang steuerlich nicht berücksichtigte Rückstellung nicht in
einer späteren Periode im gesamten Ausmaß nachgeholt werden
darf. Auch eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz sei unbeachtlich
(siehe auch VwGH 17.1.1995, 94/14/0110, 25.2.1998, 97/14/0015).
Der Gerichtshof teilte in diesem Erkenntnis nicht die
Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach durch die Anwendung des
Nachholverbotes der Rückstellung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstoßen worden wäre: Nach herrschender Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes schütze der genannte Grundsatz nicht ganz
allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit
einer unrichtigen Rechtsanwendung. Die Beschwerdeführerin habe in
Übereinstimmung mit "Verwaltungspraxis" und Literatur in Verkennung der
Rechtslage eine Rückstellung für Jubiläumsgelder erst in der
Bilanz zum 31. Dezember 1991 gebildet. Der Umstand, dass der
Verwaltungsgerichtshof erstmalig in dem oben zitierten Erkenntnis vom 25.
Jänner 1994 zu Recht erkannt hat, dass nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung eine Verpflichtung zur Bildung
entsprechender Rückstellungen bestehe, könne nicht bewirken, dass die
Beschwerdeführerin in einem Vertrauen auf eine rechtlich verfehlte
"Verwaltungspraxis" geschützt werden müsste. Auch der
unabhängige Finanzsenat hat in seiner Entscheidung vom 12.1.2005,
RV/3053-W/02 die Ansicht vertreten, dass bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 Abs. 1 EStG Rückstellungen zwingend zu bilden seien (Doralt, EStG
Kommentar, § 9, Tz 11).
Eine Rückstellung könne aber nur im Jahr des
Entstehens des Schuldgrundes oder der Aufwandsursache gebildet werden; eine
unterlassene Rückstellung könne in einem späteren Jahr nicht
nachgeholt werden. Wenn die Bildung einer Rückstellung unterblieben sei,
müsse bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG eine
Bilanzberichtigung durchgeführt werden (Doralt, EStG Kommentar,
§ 9, Tz 14; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke 1988, EStG,
§ 9, Anm. 3, 4). Steuerlich kann eine Rückstellung nur im Jahr
ihrer Entstehung gewinnmindernd geltend gemacht werden (siehe VwGH vom
25.2.1998, 97/14/0015, 10.10.1996, 94/15/0089, 26.6.2002, 98/13/0013). Das gilt
auch entsprechend für das in das jeweilige Jahr entfallende Ansteigen des
Rückstellungsausmaßes. Musste der Steuerpflichtige eine
Rückstellung bilden, sind die Bilanzen, in denen die
Rückstellungsbildung unterblieben ist, zu berichtigen. Auch wenn
sich die Bilanzberichtung infolge rechtskräftiger Veranlagung steuerlich
nicht mehr auswirken sollte, ist das steuerliche Ergebnis der dem
Berichtigungsjahr folgenden Jahre ausgehend von der korrigierten Bilanz zu
ermitteln (Eröffnungsbilanzberichtigung; siehe Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 9 Tz.
24ff). Auch in der Literatur wird zu diesem Thema die Ansicht vertreten,
dass in rechtskräftig veranlagten Jahren, die keiner Berichtigung mehr
zugänglich sind, eine gewinnmindernde Nachholung der jeweiligen Dotationen
nicht möglich ist (siehe Helmut Mayer in AStN 2003/82,
Bruckner/Keppert in ÖSTZ 2003/406, Bertl/Fraberger in RWZ 2003/25, Keppert
in SWK 2003, T 44). Diese Auffassung entspricht auch der
periodengerechten Erfassung von Aufwendungen. Daran kann daher auch der
Umstand nichts ändern, dass in den Vorjahren die Dotationen zur
Rückstellung handelsrechtlich zwar geboten waren, steuerlich aber nicht
anerkannt wurden. Es würde die volle Einstellung der
Rückstellung im weitest zurückliegenden offenen bzw. aufrollbaren
Veranlagungsjahr auch nicht dem Prinzip der periodengerechten Erfassung von
Aufwendungen entsprechen und würde in seinen Auswirkungen völlig
willkürlich sein. Dass die Bw. gerade die
volle Einstellung der Rückstellung im
Jahr 2002 begehrt, ist durch nichts begründet, zumal die Veranlagung
des Jahres 1999 noch nicht rechtskräftig ist. Die Bw. irrt, wenn sie
vermeint, dass aus dem Umstand, dass das Erkenntnis des VfGH B 1609/01 am
11.12.2002 erging, die Einstellung der Rückstellung auch im Jahr 2002 zu
erfolgen habe. Die Wirkungen dieses Erkenntnisses treten nicht erst im
Veranlagungsjahr 2002 ein, sondern sind - wie bereits dargestellt - auf alle
offenen Veranlagungen anzuwenden und kann auch mit Bescheidberichtigung
vorgegangen werden, soferne dies verfahrensrechtlich noch möglich
ist. Im Berufungsfall kann daher erstmals im Jahr 1999 die in diesem Jahr
anfallende Zuweisung zur Rückstellung steuerlich als Aufwand
berücksichtigt werden. Es ist lediglich die handelsrechtliche
Zuweisung (wie unter Punkt 5 näher ausgeführt) zu
berücksichtigen. Das Einkommen 2002 stellt sich daher in Euro wie
folgt dar: Einkommen laut Tz.: 26 des
Betriebsprüfungsberichtes .............176.683,62
€
zuzüglich Dotierung laut Betriebsprüfung (13.925,87
S)...............+1.012,03 €
abzüglich Dotierung laut Antrag
der Bw. (10.444,00 S) =handelsrechtlicher
Ansatz........................................................-759,00
€ Einkommen laut
Berufungsentscheidung.................................176.936,65 €
ad 5) Die Bw. bekämpft die
gewinnerhöhende Auflösung von 20% der Nominalrückstellung im Jahr
2001 nach der Bestimmung des § 9 Abs. 5 EStG 1988 zu Recht. Nach
Ansicht der Bw. können nicht Beträge, die vorher steuerlich nicht als
Aufwand berücksichtigt werden durften, in der Folge ertragswirksam
aufgelöst werden. Auch der unabhängige Finanzsenat geht davon
aus, dass nur jene Beträge über die 20%ige Auflösung
steuerwirksam aufgelöst werden dürfen, die in vorhergehenden offenen
Veranlagungsperioden auf Grund des gegenständlichen VfGH-Erkenntnisses
aufwandwirksam dotiert worden waren. Dazu kommt noch, dass die
Bw. handelsrechtlich eine Abzinsung vorgenommen und lediglich 60% des
Nominalwertes des Abfertigungsanspruches angesetzt hat. Dies auch
deswegen, da im Fall von Selbstkündigung oder Tod der Anspruch entweder
wegfiele oder sich vermindere. Dem Finanzamt ist prinzipiell
beizupflichten, dass diese Rückstellung in Höhe des fiktiven
Anspruches anzusetzen ist (siehe auch Keppert, SWK 2003, T 44), weil der §
9 EStG 1988 Rückstellungen für das Einkommensteuergesetz
eigenständig regelt und der handelsrechtliche Rückstellungsbegriff
für das Steuerrecht von vorneherein nicht maßgeblich ist (siehe Zorn
in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 9 Tz. 27ff). Die Bw. geht davon aus, dass die
handelsrechtlich eingestellten Zuführungen zur
Abfertigungsrückstellung für den
Gesellschafter-Geschäftsführer auch steuerlich maßgeblich seien
und den Empfehlungen eines Fachgutachtens der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder entsprechen. Die Bw. hat handelsrechtlich 60%
des fiktiven Anspruches eingestellt und die jährlichen Dotationen auch in
dieser Höhe zugeführt. Auch die im Jahr 2002 begehrte
Nachholung in Höhe von 809.452 S (Stand zum 1. Jänner 2002 =
799.008 S plus Neudotierung = 10.444 S) entsprach diesem
Ansatz. Das Finanzamt hat dieser Bewertung nicht dezidiert widersprochen
und sich nicht damit auseinandergesetzt bzw. nicht näher dargelegt, warum
der Wertansatz laut Betriebsprüfung bezogen auf die Umstände des
Einzelfalles den Anspruch der Richtigkeit für sich habe. Es wird
daher der plausiblen Darlegung der Bw. gefolgt und der von ihr begehrte
handelsrechtliche Ansatz auch steuerlich eingestellt. Auch im Hinblick
auf die von der Bw. vorgenommenen Übertragung der
Abfertigungsrückstellungen auf das Kapitalkonto im Jahr 2003
gemäß
§ 124b Z 68 EStG 1988 kann dem von der Bw. gewählten
Ansatz gefolgt werden. Auch nach Rz. 3309e der
Einkommensteuerrichtlinien (=EStR), welche durchaus als Auslegungsbehelf gleich
der steuerlichen Literatur herangezogen werden können, ist dieser
Standpunkt vertretbar. Danach ist, soweit handelsrechtlich die Abzinsung
einer Rückstellung zulässig ist, diese Abzinsung auch steuerrechtlich
anzuerkennen. Solange die Abzinsung zu einem Rückstellungsansatz
führt, der unter dem Ansatz liegt, der sich nach Kürzung des nicht
abgezinsten Teilwertes um 20% ergibt, ist der (niedrigere) abgezinste Betrag
anzusetzen. Übersteigt der abgezinste Betrag den um 20% gekürzten,
nicht abgezinsten Teilwert, ist die Rückstellung in Höhe des um 20%
gekürzten, nicht abgezinsten Teilwertes zu bilden. Da sich § 9 Abs. 5
EStG 1988 ausschließlich auf einen gekürzten Ansatz eines ohne
Abzinsung ermittelten Teilwertes bezieht, kommt eine Kürzung des
abgezinsten Betrages nicht in Betracht. Nach § 9 Abs. 5 EStG 1988
sind Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 mit 80% des Teilwertes
anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu
ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen
Teilwertes anzusetzen. Dh eine Kürzung hat prinzipiell nur dann zu
erfolgen, wenn der eingestellte Betrag größer ist als der um 20%
gekürzte Nominalwert. Durch die Einführung des § 9 Abs. 5
EStG 1988 wollte der Gesetzgeber offenkundig selbst ein Regulativ einführen
um Überwertungen von Verbindlichkeiten hintanzuhalten. Wenn nun die
Bw. in Anlehnung an ein Fachgutachten lediglich 60% des Nominalwertes in der
Handelsbilanz eingestellt hat, kann dieser Wertansatz auch abgabenrechtlich im
Sinne der zitierten Richtlinienbestimmung anerkannt werden, zumal die Bw. diesen
Ansatz selbst begehrt und letztendlich die gesetzlichen Regelungen des § 14
EStG 1988 ab dem Jahr 2004, auch nur einen maximalen steuerlichen Ansatz von 60%
der zum Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche auch
für Abfertigungsrückstellungen für
Gesellschafter-Geschäftsführer zulassen. Angesichts der
Höhe der vortragsfähigen Verluste der Bw. sind die steuerlichen
Auswirkungen im Übrigen ohnehin unbeachtlich. Eine Auflösung im
Sinne des § 9 Abs. 5 EStG 1988 hat demnach im Jahr 2001 zu
unterbleiben. Der Berufung wird in diesem Punkt dahingehend stattgegeben,
dass die steuerliche Auflösung der Rückstellung in Höhe von 20%
des fiktiven Anspruches im Jahr 2001 entfällt. Der steuerliche
Ansatz der Dotation zur Rückstellung im Jahr 2001 wird dem von der Bw.
gewählten handelsrechtlichen Ansatz gleichgestellt. Das negative
Einkommen 2001 stellt sich wie folgt dar: Einkommen laut Tz. 26
des Betriebsprüfungsberichtes: -4.781.189,00 S abzüglich
Auflösung der Rückstellung in Höhe von .........-259.056,00
S zuzüglich Dotation laut
Betriebsprüfung.........................+29.120,00 S abzüglich
Dotation laut Handelsbilanz
............................-21.840,00
S Einkommen laut
Berufungsentscheidung.....................-5.032.965,00 S Durch
die Stattgabe in diesem Punkt erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung
mit dem von der Bw. vorgebrachten Hinweis auf § 119 BAO.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Graz, am 19.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AbfertigungsrückstellungGesellschafter-GeschäftsführerNachholverbotDotationBilanzberichtigungRückstellungsauflösungAuflösung der Rückstellung nach § 9 Abs. 5 EStG.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-G/04
- Stammnummer
- 23195
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF