Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0143-Z3K/03
Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0143-Z3K/03vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Dr.
Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom
3. Oktober 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz
vom 8. September 2003, Zl. 500/12149/2003/51, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 6. Juni 2003,
Zl. 500/90484/03/2003, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) mitgeteilt,
dass er Zollschuldner einer Eingangsabgabenschuld für 117 Stangen
Filterzigaretten (43 Stangen der Marke "Memphis Classic",
24 Stangen der Marke "Memphis Blue", 12 Stangen der Marke
"Memphis Lights", 23 Stangen der Marke "Memphis Blue
Lights" und 15 Stangen der Marke "Milde Sorte")
gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a i.V.m. Abs.3 dritter
Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) und § 2 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von
€ 3.829,18 (Zoll: € 943,49; EUSt: € 911,20;
Tabaksteuer: € 1.974,49) sowie gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG Schuldner einer Abgabenerhöhung in Höhe von € 20,11
ist. Dem Bescheid war weiters zu entnehmen, dass aufgrund der teilweisen
Entrichtung der Abgaben von anderen Gesamtschuldnern nur Eingangsabgaben in
Höhe von € 2.376,53 (Zoll: € 580,61; EUSt:
€ 560,74; Tabaksteuer: € 1.215,07) sowie die
Abgabenerhöhung buchmäßig erfasst wurden. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Bf. die vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbrachten Zigaretten im Zeitraum Feber 2003 bis Mitte April 2003 von einer
unbekannten Person erworben habe. Von diesen Zigaretten habe er 115 Stangen
an Herrn A. weiterveräußert, der sie zum Teil wiederum an andere
Abnehmer veräußerte. Zwei Stangen Zigaretten der Marke "Memphis
Classic" seien anlässlich einer durchgeführten Nachschau vor dem
Wohnhaus des Bf. vorgefunden worden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom
14. Juli 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er lediglich ein mal
10 Stangen Zigaretten von einer ihm unbekannten Person im Ennser Hafen
gekauft habe. Die dem Bescheid zugrunde liegende Menge von 117 Stangen sei
nicht richtig, zumal Herr A. selbst von dieser Person Zigaretten erworben habe.
Die Zigaretten habe er nur zum Eigenkonsum erworben und nicht
weiterveräußert.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
8. September 2003, Zl. 500/12149/2003/51, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die
Ehegattin des Bf. während der durchgeführten Nachschau zwei Stangen
Zigaretten der Marke "Memphis Classic", ausländischer Herkunft,
aus dem Fenster ihrer Wohnung geworfen habe, während der Bf. erklärte,
keine Zigaretten zu Hause zu haben. Der Bf. habe Herrn A. anlässlich eines
Besuches bei dessen Schwester kennen gelernt. Anlässlich dieses Besuches
sei auch über den Kauf von billigen Zigaretten gesprochen worden. Dass der
Bf. an Herrn A. Zigaretten veräußerte, habe auch von dessen Schwester
bestätigt werden können. Dem Hauptzollamt Linz erschienen die Angaben
von Herrn A. und seiner Schwester glaubwürdiger als die teilweise
widersprüchlichen Angaben des Bf..
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 3. Oktober 2003 den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Begründend verwies der Bf. auf die vorgebrachten Argumente in der
Beschwerde und führte weiters aus, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen
sei, warum das Hauptzollamt Linz die Angaben des Herrn A. und seiner Schwester
für glaubwürdiger erachte. Auch hätten sich in seiner Wohnung
keine Zigaretten befunden und gehörten die im Bereich des Wohnkomplexes
gefundenen Zigaretten nicht ihm. Er gestehe aber ein, im Ennser Hafen
10 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" zum Preis von
€ 15,00 in Anwesenheit des Herrn A. erworben zu haben und auch einen
Sack voll Zigaretten für A. einen Tag lang aufbewahrt zu haben. Es sei
jedenfalls Aufgabe der Behörde nachvollziehbar darzulegen, warum sie eine
Aussage gegenüber einer anderen für glaubwürdiger erachte. Im
Übrigen seien seiner Aussage keine Widersprüche zu entnehmen, er habe
nur nicht mehr alles exakt in Erinnerung gehabt. Abschließend wies der Bf.
darauf hin, dass er nochmalig vernommen hätte werden müssen, um seine
Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen zu können.
Mit Erkenntnis des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. April 2004,
StrafNr. 2003/000110-001, wurde der Bf. für schuldig befunden zwischen
Feber 2003 und April 2003 in mehreren Tathandlungen 117 Stangen Zigaretten,
hinsichtlich welcher bei der Einfuhr nach Österreich von derzeit
unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels begangen wurde, von einer
unbekannten Person angekauft zu haben. Der Begründung des Erkenntnisses ist
zu entnehmen, dass sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung
geständig zeigte, dass er die Zigaretten "von einem Schiff im
Ennshafen" angekauft habe und ihm die Sache Leid tue. Einen Teil der
Zigaretten habe er an A. weiterverkauft. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft
erwachsen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn
eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges
Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und
177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.3 sind Zollschuldner:
- die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Verfahren nach der Bundesabgabenordnung gilt
gemäß
§ 167 BAO der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Während aber im
Finanzstrafverfahren (§ 98 Abs.3 FinStrG) der Grundsatz, dass eine
Tatsache über deren Bestehen Zweifel offen geblieben sind, nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden darf (in dubio pro
reo) gilt, genügt es im Abgabenverfahren nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Gewissheit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004,
99/15/0250).
Hinsichtlich der in der Wohnanlage des Bf. vorgefundenen
zwei Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" ist darauf zu
verweisen, dass diese unter dem geöffneten Küchenfenster der Wohnung
des Bf. vorgefunden wurden, beim Betreten der Wohnanlage durch die Zollbeamten
aber noch nicht dort lagen. Niemand in der Wohnanlage wusste von der Anwesenheit
der Zollbeamten oder hatte Grund sich der ausländischen unverzollten
Zigaretten zu entledigen. Die Gattin des Bf. hatte zudem die Gelegenheit die
Zigaretten aus dem Fenster zu werfen, da sie vor Durchführung der Nachschau
bat, sich ein anderes "Leibchen" überziehen zu können und
sich deshalb alleine in die Küche begab.
Hinsichtlich der übrigen 115 Stangen Zigaretten
ist auf die Aussage des Herrn A., wonach er im Zeitraum Feber bis Mitte April
2003 wiederholt "billige Filterzigaretten" vom Bf. gekauft habe und
die Aussage der Schwester des A., wonach sie eine Zigarettenübergabe vom
Bf. an ihren Bruder in ihrer Wohnung beobachtet hätte sowie auch das
Gespräch gehört habe, in welchem sich der Bf. anbot, billige
Zigaretten zu besorgen, zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung im
Strafverfahren am 2. Dezember 2003 gestand der Bf. letztlich ein, zwischen
Feber und April 2003 von einer unbekannten Person die
verfahrensgegenständlichen unverzollten ausländischen Zigaretten
(117 Stangen) im Ennser Hafen gekauft zu haben. Hinsichtlich der vom Bf.
erworbenen Zigarettenmenge besteht somit nunmehr Gewissheit, weshalb die
Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 10. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0143-Z3K/03
- Stammnummer
- 23191
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF