Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0122-G/04
Sonderausgaben für Personenversicherungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-G/04vom 07.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 22. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Im Übrigen wird die
Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
ergab sich eine Nachforderung in Höhe von € 139,98 an Einkommensteuer.
Zu dieser Nachforderung ist es dadurch gekommen, dass der Arbeitgeber der
Berufungswerberin entsprechend des ihm vorgelegten Freibetragsbescheides bei der
Lohnverrechnung im Jahr 2003 einen Freibetrag in Höhe von
€ 648,72 berücksichtigte, wohingegen die Berufungswerberin in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 Sonderausgaben in Höhe von 1.235,89 beantragte, wovon nur ein
Viertel in Höhe von € 308,97 steuermindernd berücksichtigt werden
konnte.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die
Berufungswerberin lediglich vor, dass für diese Nachforderung keinerlei
Begründung vorliegen würde und dass ihr die Steuer von ihrem
Arbeitgeber immer ordnungsgemäß abgezogen worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat eine telefonische
Kontaktaufnahme des Finanzamtes mit der Berufungswerberin ergeben, dass der bei
der Lohnverrechnung 2003 im Vergleich zur Arbeitnehmerveranlagung 2003
berücksichtigte zu hohe Freibetrag daraus resultiert, dass die im Jahr 2002
als Sonderausgaben abgesetzten Prämien einer Unfallversicherung im Jahr
2003 beim Ehegatten der Berufungswerberin als Sonderausgaben berücksichtigt
wurden. Weiters konnte ermittelt und in der Folge eine entsprechende
Beitragsbestätigung von der Versicherung eingeholt werden, dass noch
Prämien für eine Lebensversicherung bei der Berufungswerberin im
strittigen Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden könnten, wodurch sich
die Nachforderung verringern würde.
Laut den nunmehr im Akt vorliegenden Bestätigungen
über die Beitragsleistungen sind demnach im strittigen Jahr folgende
Aufwendungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:
- Krankenversicherung X, in Höhe von € 1.235,89
(bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt) und zusätzlich
- Lebensversicherung Y, in Höhe von €
879,10
Dies entspricht einem Gesamtbetrag an Sonderausgaben in
Höhe von € 2.114,99, der sich gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu
einem Viertel in Höhe von € 528,75, anstatt bisher in Höhe von
€ 308,97, steuermindernd auswirkt. Dadurch vermindert sich das Einkommen
von € 16.723,35 auf € 16.503,57 und die Abgabennachforderung von
€ 139,98 auf € 63,02.
Weitere Anhaltspunkte für die Berücksichtigung
anderer steuermindernder Aufwendungen haben sich weder aus dem Akteninhalt noch
aus dem Berufungsvorbringen ergeben.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 7.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-G/04
- Stammnummer
- 23189
- Gültig
- 07.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF