Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4387-W/02
Da die tatsächlich während der Auslandsreise ausgeübte Tätigkeit vom Umfang der im Inland ausgeübten Tätigkeit entsprach und aus den Ergebnissen der Tätigkeit (Herstellen von Profifotos) Erlöse des Werbegrafikers nachgewiesen wurden, waren die Kosten der Auslandsreise als Betriebsausgaben anzuerkennen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4387-W/02vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, vom
12. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 9. Juli 2002
betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Werbegrafiker und Designer und erzielt Einkünfte
aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 1999 erklärte er Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 256.208,- und legte seiner
Einkommensteuererklärung eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung bei. An
Ausgaben für Reisespesen beantragte der Bw. einen Betrag von S 56.520,
46 anzuerkennen.
In Beantwortung
eines Vorhaltes des Finanzamtes legte der Bw. eine Rechnung der Firma Jetreisen
betreffend eine Reise von 5. 10. 1999 bis 26. 10. 1999 vor.
In dieser Rechnung werden eine Messereise zur SIGA 99 Las Vegas
(S 17.990,-), 1 Verlängerungsnacht in Las Vegas (S 2.680,-) und
eine Leihwagengebühr von Las Vegas nach Los Angeles (S 13.080,-),
alles zusammen zum Preis von S 34.600 verrechnet. Zusätzlich beantragt
der Bw. noch 21x Taggeld in einer Gesamthöhe von
S 15.120,-.
Am
9. Juli 2002 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
einem Betrag von S 321.591,- an. Neben in diesem Verfahren nicht mehr
strittigen Kürzungen betreffend PKW-Aufwand, Telefon, Fachliteratur und
Werbeaufwand wurden die Aufwendungen für Reisespesen um die Kosten der
beantragten Amerikareise gekürzt und diesbezüglich darauf hingewiesen,
dass Kosten einer Auslandsreise grundsätzlich Aufwendungen der
Lebenführung darstellen und nur anerkannt werden können, wenn sie
(nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst seien.
Der Bw. erhob
Berufung, beantragte die Kosten der Amerikareise anzuerkennen, gab bekannt, dass
die Verlängerung der Reise zur Anfertigung von Fotos für das eigene
Fotoarchiv diente und legte eine Kopie des Reiseverlaufes der Messereise von
5. Oktober 1999 bis 9. Oktober 1999 vor, aus welcher sich
ergibt, dass er an diesen Tagen die Messe betreffend Siebdruck und Graphik in
Las Vegas, sowie eine Werbeagentur und ein Fotostudio in Los Angeles besucht
habe.
Am
26. September 2002 erließ das Finanzamt eine teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidung, in welcher in den Punkten Fachliteratur,
PKW, und Afa stattgegeben wurde, die Kosten der Amerikareise in Höhe von
S 49.120,- jedoch nicht als Betriebsausgabe anerkannt wurden.
Zur
Begründung wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass der Bw.
nicht wie im Ablauf der Messereise geplant am 10. Oktober 1999 den
Heimflug angetreten habe, sondern im Anschluss an den um eine Nacht
verlängerten Aufenthalt in Las Vegas eine Mietwagenreise quer durch die
Mojavewüste zurück nach Los Angeles unternommen hat und erst am
26. Oktober 1999 die Rückreise erfolgt ist. Da keine Belege
vorgelegt worden seien, die auf eine berufliche Veranlassung dieser
Verlängerung schließen ließen, habe das Finanzamt aufgrund der
zu vermutenden privaten Mitveranlassung infolge des Aufteilungsverbotes die
Gesamtkosten der Reise nicht als betriebliche Ausgaben anerkannt.
Der Bw. stellte
daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass der erste Teil der
Reise mit Besuch der Messe von der Wirtschaftskammer organisiert worden sei und
eindeutig beruflich veranlasst sei.
Die
Verlängerung in Form der Mietwagenreise sei erfolgt um Fotomaterial
für sein Fotoarchiv anzufertigen, aus welchen die von ihm erbrachten
kreativen Produkte gespeist werden. In seinem Beruf könne man Fotos zur
Verwendung in graphischen Produkten zu hohen Preisen ankaufen oder eben selber
anfertigen. Die Anfertigung solcher Fotos erfolge nach bestimmten Kriterien, um
auch bei Vergrößerungen eine gute Bildqualität zu
gewährleisten. In Anlage A legte der Bw. eine Rechnung einer Fotoagentur
bei, bei welcher der Bw. ein Foto für einen Kunden ankaufte. Aus dieser
Rechnung sei zu ersehen, dass das Nutzungsrecht für ein Foto nur für
bestimmte Staaten, eine bestimmte Menge, bestimmte Größe und einen
bestimmten Zeitraum veräußert wurde, also bei zugekauften Fotos bei
eingeschränkten Nutzungsrechten ein hoher Preis zu zahlen sei.
Die von ihm
anläßlich der Amerikareise gemachten Fotos seien im Profiformat 6x6
als Diapositive angefertigt worden.
In Anlage B
legte der Bw., einen teilweisen Ausdruck der Fotos im Miniformat vor, wobei
allein die vorgelegte Seite 300 Fotos enthält. Darunter befinden sich
Motive, welche anläßlich der Amerikareise 1999 aufgenommen wurden,
wie ein Kaktus in der Wüste, diverse Ansichten aus Las Vegas, Bilder der
Wüste etc.
Als Anlage C
legte der Bw. eine Rechnungskopie aus dem Jahr 2000 vor, aus welcher zu ersehen
ist, dass für diverse Filialen der Firma P., welche ein Hauptkunde des Bw.
sei, Werbeplakate mit Motiven aus Amerika erstellt worden seien, diese wurden
als Ausdrucke in Anlage D ebenfalls vorgelegt.
Anlage E
enthält Fotos, welche belegen, dass in den Räumen der eben
erwähnten Firma P. die aus den auf der Amerikareise aufgenommenen Fotos des
Bw. erstellten Plakate an der Wand hängen. Anlage F zeigt Fotos der
Musterbücher der Firma P., welche diese auflegt um ihren Kunden zeigen zu
können, in welcher Qualität Drucke angefertigt werden
können.
Die für
Digitaldrucke verwendete Software war von einer amerikanischen Softwarefirma mit
dem Namen "Cactus". Da mit der Qualität der Cactussoftware Kunden angelockt
werden sollten, ist das Titelbild des Referenzbuches ein vom Bw. in Amerika
fotografierter für die Wüste typischer Kaktus.
Der Bw. gibt
an, dass er aus Preis- und Imagegründen lieber selbst erstellte Fotos
verwendet und daher die in Amerika anläßlich der Verlängerung
der Reise angefertigten Bilder nicht in der Art von Touristenfotos geschossen
worden seien, sodern in der Art von Profifotos unter Beachtung des Tageslichtes,
von Schattenwurf und Standort, daher mit hohem Zeitaufwand verbunden,
angefertigt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
vorliegenden Fall ob die vom Bw. geltend gemachten Kosten für die von
5. bis 26. Oktober 1999 absolvierte Amerikareise als Betriebsausgabe
bei den von ihm im Jahr 1999 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb
anzuerkennen sind.
§
4 Abs 4 EStG 1988 bestimmt, dass Betriebsausgaben jene Ausgaben
sind, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die berufliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im vorliegenden
Fall ist zu entscheiden ob die Aufwendugnen für die Amerikareise unter
§ 4 oder unter § 20 EStG zu subsumieren
sind.
Der
Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt
aus:
Der Bw. hat ab
5. Oktober 1999 eine Reise nach Amerika unternommen und dort eine
Werbeagentur und ein Fotostudio in Los Angeles und dann von 7. 10. bis
9. 10. 1999 die SGIA Messe für Siebdruck und Graphik in Las Vegas
besucht. Daraufhin hat der Bw. eine weitere Nacht im Hotel in Las Vegas
verbracht und ist dann mit einem Mietwagen bis 26. 10. 1999 durch die
Mojavewüste zurück nach Los Angeles gefahren. Auf dieser
Anschlußfahrt hat er nach seinen Angaben hunderte Fotos im Profiformat
für sein berufliches Fotoarchiv gemacht. Nach dieser Reise sind diese
Fotos, wie sich aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen ergibt, als Plakate und
Werbefotos an seine Kunden veräußert worden. Das Kaktusbild aus der
Wüste wurde zum Beispiel für einen Werbekatalog verwendet. Der Bw. hat
mit den auf dieser Reise erstellten Fotos im Rahmen seines Unternehmens
Erlöse erzielt.
Für diese
Reise machte der Bw. die Kosten für den Hin- und Rückflug, den
Aufenthalt im Rahmen der Messe, eine Verlängerungsnacht, die
Mietwagenkosten und Taggelder für Amerika für 21 Tage, insgesamt einen
Betrag von S 49.120,- geltend.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Kosten von Auslandsreisen nur
dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Reisen
ausschließlich durch den Betrieb (durch den Beruf) veranlasst sind und die
Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist
(VwGH v. 3. 2. 1993, 91/13/0001; 13. 12. 1988,
88/14/0002).
Der
ausschließlich berufliche Zweck ist nach Ansicht des
Verwaltungsgerichthofes an der tatsächlich während der Reise
ausgeübten Tätigkeit zu messen. Voraussetzung für die berufliche
Veranlassung der Reise ist, dass die "Privatzeiten" während der Reise nicht
mehr Zeit einnehmen als bei der laufenden Berufsausübung im Inland. Im
zitierten Erkenntnis geht es um einen bildenden Künstler und der
Verwaltungsgerichthof führt aus, dass sich die Abgrenzung zur
Freizeitgestaltung am Ergebnis des schöpferischen Prozesses als einer
objektiven Erscheinung in der Außenwelt messen lasse.
Bei Anwendung
dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass aufgrund des
festgestellten Sachverhaltes der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht
gelangt, dass der Bw. seine berufliche Tätigkeit während der
Anschlußreisezeit täglich im selben Ausmass wie im Inland
ausgeübt hat. Es hat in den 16 Tagen hunderte Fotos mit Motiven aus der
Wüste, amerikanischen Städten etc. im Profiformat angefertigt, welche
nach seinen glaubwürdigen Angaben auch keinesfalls in der Art von
Touristenfotos kurzfristig gemacht werden konnten, sondern jeweils unter
Beachtung von Lichteinfall, Tageszeit etc., also mit einem gewissen Zeitaufwand
verbunden in der vorliegenden für den Beruf des Bw. verwertbaren
Qualität erstellt werden mussten.
Wenn seitens
der Judikatur gefordert wird, dass eine als beruflich bedingt anzuerkennende
Reise die Möglichkeit einer beruflichen Verwertung bieten muss
(VwGH 17. 11. 92, 92/15/0150), so hat der Bw. dieses
Kriterium erfüllt, da nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die
tatsächliche berufliche Verwertung der vom Bw. erstellten Fotos gegeben
ist, wie sich aus den zum Kaktusbild und diversen anderen Fotos vorgelegten
Unterlagen des Bw. ergibt, die belegen, dass der Bw. nach seiner Reise die
erstellten Fotos im Rahmen seines Unternehmens veräußert hat und
Erlöse erzielt hat.
Im Erkenntnis
97/15/0092 vom 18. 2. 1999 führt der Verwaltungsgerichtshof aus,
dass bei einem bildenden Künstler der aussschließlich berufliche
Zweck der Reise an der tatsächlich während der Reise ausgeübten
Tätigkeit und an den während der Reise angefertigten Arbeitmateralien
zu messen ist. In Analogie zu diesen Ausführungen muss im vorliegenden Fall
des Bw. der berufliche Zweck und die berufliche Veranlassung der Reise an den
während der Reise hergestellten und später beruflich verwerteten Fotos
gemessen werden. Der Bw. hat mehrere Ablichtungen von Werbeplakaten der Kopier
drive-in Firma P. vorgelegt, welche aus während der beantragten Reise
gemachten Fotos hergestellt wurden und von der Frima P. angekauft und in ihren
Geschäftsräumlichkeiten auch zu Werbezwecken ausgestellt worden
sind.
Zusammenfassend
wird festgestellt, dass die Messereise nach Amerika von
5. bis 10. 10. 1999 unzweifelhaft beruflich veranlasst war,
jedoch die gesamte Reise aufgrund der Nichtanerkennung des Mietwagenreiseteiles
seitens des Finanzamtes wegen des Aufteilungsverbotes nicht anerkannt wurde.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist jedoch auch der
Anschlußteil der Reise durch die Wüste von Las Vegas nach Los Angeles
beruflich veranlasst, sodass die Aufwendungen für die gesamte Reise als
Betriebsausgaben absetzbar sind.
Aus den oben
dargestellten Gründen war der Berufung stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Ergeht auch an
das Finanzamt
Wien, am 6.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4387-W/02
- Stammnummer
- 23164
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF