Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0098-K/02
Anschaffungsvorgang bei bloßer Auftragserteilung zur Errichtung einer Eigentumswohnung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-K/02vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In der Auftragserteilung zur Errichtung einer Eigentumswohnung auf dem seit mehr als zehn Jahren im Eigentum befindlichen Grundstück kann ein ein Spekulationsgeschäft auslösender Anschaffungsvorgang nicht erblickt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, vom
23. Februar 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom
27. Jänner 1999 betreffend Einkommensteuer 1997
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für 1997 wird mit € 811,31
(ATS 11.164,00) festgesetzt. Die Berechnung ist der dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der am 29. September 1998 beim Finanzamt eingereichten
Einkommensteuererklärung für das Jahr
1997 gab die Bw. neben Einkünften aus nicht selbständiger
Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt.
Mit Vorhalteschreiben vom 14. Oktober 1998 ersuchte das
Finanzamt u.a. vorzulegen:
1.) Verträge über den Erwerb der Wohnungen Top 31
und 33 xx, über ATS 1,218.828,00;
2.) Verkaufsvertrag bzw. Schenkungsvertrag betreffend die
o.a. Wohnungen vom 25.07.1997.
Dem zwischen der Bw. als Verkäuferin und ihrem
Halbbruder als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag vom 28. Mai 1997
betreffend 239/10000 Anteilen an der EZ aa, KG Judendorf,
bezüglich Top 31, 3.Obergeschoss, ist ein Kaufpreis von
ATS 1.050.000,00 zu entnehmen.
Im Schreiben vom 07. Dezember 1998 führte die Bw. aus,
dass bereits im Jahr 1986 mit Baumeister AB eine Vereinbarung geschlossen wurde,
auf der Liegenschaft EZ aa eine Wohnungseigentumsanlage zu errichten. Dies
könne anhand der Planungsunterlagen nachgewiesen werden.
Naturgemäß setzte die Errichtung dieser Wohnungseigentumsanlage die
Zustimmung der Bw. voraus, was sich in der Abwicklung der
Anschaffungsgeschäfte der Eigentumswohnungen ergebe. Jeder Erwerber
hätte an den Baumeister die anteiligen Errichtungskosten zu entrichten
gehabt, denn die Bw. habe lediglich ihre Grundanteile an die jeweiligen Erwerber
verkauft.
Bezüglich der Wohnungen Top 31 und 35 war die Bw. nach
wie vor grundbücherliche Eigentümerin.
Die Rechnung über die auf die Bw. entfallenden
anteiligen Errichtungskosten stamme vom 22. Juni 1989 und umfasse Teilzahlungen
der Jahre 1987 bis 1989. Wären sich die Bw. als Grundeigentümerin und
AB als Bauausführender nicht einig gewesen, hätte dieser die
Wohnungseigentumsanlage nicht errichtet.
Das Finanzamt qualifizierte den Verkauf von Top 31 als
Spekulationsgeschäft und legte dem
Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 27.
Jänner 1999 Sonstige Einkünfte in Höhe von
ATS 335.586,00 (€ 24.387,98) zugrunde.
Sowohl gegen den Ansatz eines Spekulationsgewinnes als auch
dessen Höhe erhob die Bw.
Berufung.
Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und
ergänzte, dass auf dem ihr bereits seit 1971 gehörigen Grundstück
ein Gebäude errichtet worden sei. Die Veräußerung von Grund und
Boden sei nicht vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist (von Grund
und Boden) erfolgt. Sie habe lediglich die auf sie entfallenden
Errichtungskosten an AB zu zahlen gehabt.
Da bereits 1986 - in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise eine bindende Vereinbarung getroffen worden sei, wäre
eine - grundsätzlich in Frage gestellte - Spekulationsfrist 1997
abgelaufen gewesen.
Mit Schreiben vom 08. September 1999 führte die Bw.
ins Treffen, dass gemäß
§ 30 Abs. 2 sich bei "selbst
hergestellten" Gebäuden kein Spekulationsgewinn zu ermitteln sei. Solche
lägen vor, wenn der Steuerpflichtige selbst Bauherr gewesen sei. Es
genüge, dass dieser das Gebäude herstellen lasse.
AB erklärte als Zeuge, er habe bereits 1977 die
Baubewilligung für die Ausführung der Baustufe I und II auf der
genannten Liegenschaft erhalten. Baustufe I sei 1981, Baustufe II 1985 bzw.
infolge Konkurseröffnung 1987 fertig gestellt worden.
Schriftliche Verträge habe er als nicht notwendig
erachtet. Er verwies auf die "Abschlussrechnung" vom 22. Juni 1989, wobei der
Rechnungsbetrag bereits in Teilbeträgen entrichtet worden
wäre.
Er übermittelte dem Finanzamt einen Bauvertrag vom
05.05.1981, aus welchem sich ergibt, dass der Erwerber die Grundanteile in einem
separaten Vertrag von der Bw. (ebenfalls übermittelt) erworben hat.
Gegenstand des Bauvertrages mit AB als Auftragnehmer bildete gemäß
Punkt II die Errichtung der Eigentumswohnung Top
35 laut Bauplänen bzw.
Bewilligungsbescheiden vom 20. April 1977, 26.04.1979, 11.12.1979.
Im diesen Bauvertrag zuzuordnenden Verkaufvertrag
bezüglich Grund und Boden wurde seitens der Bw. besonders auf die mit der
Wohnung Top 31 verbundene Sondernutzung
eines Teiles des Gartens Grundstück 522/2 im Ausmaß von 340 m²
hingewiesen.
Entsprechend Punkt IV hatte der Auftragnehmer die
Herstellung des Bauwerkes, die allgemeine Bauaufsicht, die technische
Überwachung, auch hinsichtlich der Einhaltung der technischen Regeln und
der behördlichen Auflagen bis zur Schlüsselfertigstellung und die
Verpflichtung zur Bezahlung der Bauleistungen zu erbringen.
Laut Punkt V ist der Auftraggeber berechtigt
Änderungen bezüglich Raumaufteilung und Ausstattung seiner Einheit
- auf seine Kosten - zu begehren. Die vereinbarte Bausumme war in vier
Teilbeträgen zu entrichten.
Dem ebenfalls übermittelten Bewilligungsbescheid vom
20. April 1977 ist zu entnehmen, dass AB als Bauherr und die Bw. als
Grundeigentümerin das Ansuchen stellten.
Die Benützungsbewilligung bezüglich Baustufe II
wurde 1988 erteilt.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Es
legte seiner Entscheidung zugrunde, dass kein schriftlicher Vorvertrag
bezüglich der Wohnung Top 31 bestünde, ebenso sei die Bezahlung in
Teilbeträgen nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Es existiere kein
konkreter Beweis dafür, dass bereits am 29. Mai 1987 eine beide Parteien
bindende, den späteren Wohnungseigentumsvertrag wirtschaftlich
vorwegnehmende Vereinbarung über die Anschaffung der in Rede stehenden
Wohnung Top 31 bestanden hätte.
Der Halbbruder der Bw. habe nur das Vorliegen eines
mündlichen - in dieser Branche aber nicht fremdüblichen -
Kaufvertrages bzw. die ratenweise Abstattung des Kaufpreises
bestätigt.
2.) Die Bw. sei nicht als Bauherrin zu betrachten. Der
Begriff "selbst hergestellt" erfordere die Erbringung beträchtlicher
Eigenleistungen oder dass die Bw. das Gebäude als Bauherr herstellen lassen
müsse. Trete der Steuerpflichtige nur als Käufer einer fertigen
Wohnung auf, habe er nicht herstellen lassen, sondern angeschafft.
Im gegenständlichen Fall hätten daher zwei
unterschiedliche Spekulationsfristen zu laufen begonnen.
Im Vorlageantrag
vom 15. Oktober 1999 ergänzte die Bw., diese hätte keine Wohnung
angeschafft, sondern von Baumeister AB errichten lassen und anteilige
Errichtungskosten gezahlt. Sie habe keine Mindestanteile erworben und sei auch
keine Grunderwerbsteuerfestsetzung erfolgt.
Dem Veranlagungsakt
ist weiters zu entnehmen:
Aufgrund des Übergabevertrages vom 07.06.1971 wurde
die Bw. im Jahre 1971 grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft
EZ ab .
Im Veranlagungsakt betreffend die Jahre 1987 und 1988
finden sich u. a. jeweils rund 10 Abgabenerklärungen, aus welchen
hervorgeht, dass die Bw. ( die ihr gehörigen) Grundanteile an diverse
Käufer veräußerte und diese gleichzeitig eine Bauvertrag mit dem
Halbbruder der Bw. abschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren bildet der
Ansatz eines Spekulationsgewinnes aus der Veräußerung der Wohnung Top
31. Unstrittig steht fest, dass die Bw. die Liegenschaft EZ aa aufgrund des
Übergabevertrages im Jahr 1971 erworben hat.
Gemäß
§ 30 Abs. 1 EStG 1988 sind
Spekulationsgeschäfte:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
beträgt:
a) bei Grundstücken und anderen Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke
unterliegen, nicht mehr als 10 Jahre. Für Grundstücke, bei denen
innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in
Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs. 3 abgesetzt werden,
verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
Entsprechend § 30 Abs. 2 Z 2. sind von der
Besteuerung ausgenommen Einkünfte aus der Veräußerung von selbst
hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch abgesehen vom Fall der Z
1 nicht von der Besteuerung ausgenommen.
Davon, dass die für Grundstücke geltende
zehnjährige Spekulationsfrist des § 30 aufgrund des
(unentgeltlichen) Erwerbes der Liegenschaft EZ aa im Jahre 1971 somit
spätestens im Jahre 1981 abgelaufen war, gehen sowohl Finanzamt und auch
die Bw. aus.
Das Finanzamt stützt die Zugrundelegung eines
Spekulationsgewinnes aus dem Verkauf der Wohnung Top 31 am 28.05.1997 auf die
Ansicht, dass der Ankauf und Verkauf des Wirtschaftsgutes Eigentumswohnung Top
31 innerhalb von zehn Jahren erfolgte.
1.) Diese Vorgangsweise begründete es mit dem Umstand,
dass der Halbbruder der Bw. nur das Vorliegen eines mündlichen - in
dieser Branche aber nicht fremdüblichen - Kaufvertrages bzw. die
ratenweise Abstattung des Kaufpreises bestätigt habe und kein Zahlungsfluss
belegt worden sei.
2.) Weiters stützte sich das Finanzamt darauf, dass
die Bw. nicht als Bauherrin zu betrachten sei. Der Begriff "selbst hergestellt"
erfordere die Erbringung beträchtlicher Eigenleistungen oder dass die Bw.
das Gebäude als Bauherrin herstellen lassen müsse. Trete ein
Steuerpflichtiger - sowie die Bw. - nur als Käufer einer fertigen
Wohnung auf, habe er nicht herstellen lassen, sondern angeschafft, sodass die
Befreiungsbestimmung nicht zum Tragen komme.
Auf Basis der von AB vorgelegten Unterlagen, insbesondere
der Baubewilligungsbescheide des Magistrates vom 20. April 1977, 26.04.1979,
11.12.1979 12.06.1980 betreffend Baustufe I muss davon ausgegangen werden, dass
bereits ab 1977 eine grundsätzliche Vereinbarung zwischen der Bw. und ihrem
Halbbruder dahingehend bestand, dass auf dem der gehörigen Bw.
Grundstück mit deren Einverständnis eine Eigentumswohnanlage errichtet
werde und dass an Wohnungsinteressenten von der Bw. Grundanteile verkauft
werden, währenddessen an AB aufgrund der mit ihm abgeschlossenen
Bauverträge die Errichtungskosten zu bezahlen sind.
Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung auch hinsichtlich
der Baustufe II wird durch die im Veranlagungsakt in den Jahren 1987 und 1988
einliegenden Abgabenerklärungen dokumentiert, aus welchen ersichtlich ist,
dass die potentiellen Erwerber einer Eigentumswohnung jeweils zwei Verträge
abschlossen, nämlich hinsichtlich des anteiligen Grundanteiles einen
Kaufvertrag mit der Bw. und bezüglich der Errichtung der Eigentumswohnung
einen "Bauvertrag" mit AB .
Dem o.a. Bauvertrag vom 05.05. 1981 mit AB als
Auftragnehmer abgeschlossenen Bauvertrag ist zu entnehmen, dass der Käufer
die vereinbarten Errichtungskosten in jeweils vier Teilbeträgen zu
entrichten hatte, was seiner Zeugenaussage in Bezug auf die Abrechnung mit der
Bw. entspricht. Gewährleistungsansprüche bezüglich von AB als
Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten waren ihm gegenüber geltend zu
machen (spräche für die Tragung des Baurisikos durch den
Auftraggeber).
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes gelangt die Referentin
zur Auffassung, dass das "entscheidende Verfügungsgeschäft"
bezüglich der Wohnung Top 31 als Teil der Baustufe II lange vor Verkauf der
Grundanteile (großteils beginnend im August 1987) und Abschluss der
Bauverträge bestanden haben muss.
Gesehen im Zusammenhang mit der Zeugenaussage AB, wonach
die Bw. immer die Wohnung/en in besserer Lage erwerben wollte, ist bereits am
5.5.1981 von der Bw. als Verkäuferin auf den Umstand hingewiesen worden,
dass mit der Wohnung Top 31 die ausschließliche Gartennutzung im
Ausmaß von 340m² verbunden wäre. Auch im vorliegenden
Kaufvertrag k aus dem Jahr 1988 wurde beispielsweise auf den
Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1980
Bezug genommen wurde. Dieses Bild wird auch dadurch abgerundet, dass in der
Rechnung vom 22.06.1989 an die Bw. betreffend die Errichtungskosten der Wohnung
Top 31, die dem Finanzamt bereits am 29. August 1990 übermittelt worden
war, auf erfolgte Teilzahlungen zwischen 1987 und 1989 hingewiesen wurde. Der
Vermögensteuerklärung zum 1.1.1986 sind Forderungen der Bw.
gegenüber AB in Höhe von rund ATS 400.000,00 zu entnehmen. Die
Vorgangsweise der Kompensation von aufrechenbaren Forderungen und
Gegenforderungen muss auch für Familienangehörige gelten, sodass das
Argument des nicht nachgewiesenen Zahlungsflusses damit als entkräftet
angesehen werden kann. Aus dem Umstand, dass der vereinbarten Vorgangsweise,
nämlich gleichzeitiger Abschluss des Verkaufsvertrages des Grundanteiles
durch die Bw. und Abschluss des aufgrund der Baupläne für eine
bestimmte Wohnung feststehenden Bauvertrages mit AB , über Jahre hinweg
- als im Interesse beider liegend - entsprochen wurde, ist als
Bestätigung dafür zu werten, dass der Abschluss eines schriftlichen
Bauvertrages bezüglich der Wohnung Top 31 nicht für notwendig erachtet
wurde. Dass eine Abrechnung der Errichtungskosten erfolgte, wird durch die dem
Finanzamt bereits im Jahr 1990 zu Kenntnis gebrachte Schlussrechnung aus dem
Jahr 1989 dokumentiert. Der Bw. ist insofern zuzustimmen, als für sie als
zivilrechtliche Eigentümerin der EZ aa keinerlei Veranlassung bestand,
sowie die übrigen Wohnungswerber einen Grundanteil zu erwerben. Infolge des
Gesagten kann - auch wenn kein schriftlicher Bauvertrag geschlossen wurde,
dessen Abschluss nicht verneint werden.
Vom Vorliegen einer - wenn auch als (mündlicher)
Vorvertrag zu wertenden - Vereinbarung über den Erwerb von Top 31 vor dem
28.05.1987 (infolge des anzuwendenden Stichtagsprinzips) kann aufgrund des
Gesagten ausgegangen werden.
Darauf, dass für die Berechnung einer
Spekulationsfrist die jeweiligen Verpflichtungsgeschäfte ausschlaggebend
seien, hat das Finanzamt selbst verwiesen. Ist - wie dargelegt - davon
auszugehen, dass Ankaufs- und Verkaufsvertrag nicht innerhalb eines
zehnjährigen Zeitraumes erfolgten, müsste bereits aufgrund der
vorstehenden Ausführungen das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes
verneint werden.
Insbesondere entscheidungsrelevant ist nach Meinung der
Referentin Nachfolgendes:
Unter den Begriff des Wirtschaftsgutes "Grundstücke"
fallen unbebauter Grund und Boden, bebauter Grund und Boden samt Gebäuden,
Gebäude auf fremden Grund und Boden und Eigentumswohnungen
(vgl. Quanschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 30 Tz
20).
Als Eigentumswohnungen kann in diesem Zusammenhang nur eine
solche im Sinn des § 1 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu
verstehen sein, wonach der Begriff Wohnungseigentum das einem
Miteigentümer einer Liegenschaft
eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder eine
selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und
hierüber allein zu verfügen, bedeutet.
Wird eine solche Eigentumswohnung
angeschafft, beinhaltet der Kaufpreis
naturgemäß einen Grundanteil. Im hier nun vorliegenden speziellen
Streitfall liegt ein solcher Sachverhalt infolge der Tatsache, dass die Bw. die
Liegenschaft EZ aa bereits 1971 erworben hat, ein Superädifikat nicht
gegeben ist, und sie als langjährige Grundeigentümerin -
aufgrund der Aktenlage unstrittig - lediglich die Errichtungskosten
für das Gebäude ohne Grundanteil zu bezahlen hatte, nicht
vor.
Diese Auffassung wird durch die Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 20. September 2001,
98/15/0071, untermauert, in welchem dargelegt wird, § 30 EStG 1988
erfasse die Anschaffung und Veräußerung desselben Wirtschaftsgutes
innerhalb einer bestimmter Frist unter Bezugnahme auf das
Verpflichtungsgeschäft. Das Gesetz setze Identität des angeschafften
und des veräußerten Wirtschaftsgutes voraus. Demnach liege kein
Spekulationsgeschäft vor, wenn ein angeschafftes Wirtschaftsgut in ein
anderes umgewandelt und anschließend veräußert werde. Somit
könnten hergestellte Wirtschaftsgüter nicht Gegenstand eines
Spekulationsgeschäftes sein.
Dies gelte allerdings mit der Einschränkung für
Grundstücke, dass durch den Bau eines Gebäudes auf eigenem Grund und
Boden aus der Sicht des § 30 EStG kein neues Wirtschaftsgut entstehe
und die Veräußerung der vom Steuerpflichtigen bebauten Liegenschaft
innerhalb der Spekulationsfrist daher
den Spekulationstatbestand erfülle.
Ein Grundstück, das als unbebaut erworben und auf dem
sodann ein Haus errichtet werde, bleibe ungeachtet dessen, dass es nun als
bebaut zu gelten hat, dieselbe Sache, und seine Veräußerung
- sofern sie innerhalb der vom Gesetz
für die Annahme von Spekulationsgeschäften festgesetzten Frist
erfolgt - sei ein Spekulationsgeschäft
(vgl. Erkenntnis vom 20. Oktober 1967, 322/66, Slg
3666/F).
Ginge man davon aus, dass die Bw. auf der EZ 706 1987
ein Einfamilienhaus hätte errichten
lassen, würde - infolge des
längst erfolgten Ablaufes der Zehnjahresfrist - kein
Spekulationsgeschäft vorliegen. Dafür, dass die Auftragsvergabe zur
Errichtung einer Eigentumswohnung zu einem anderen Ergebnis führt, bietet
§ 30 keinen Anhaltspunkt.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 30. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-K/02
- Stammnummer
- 23158
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF