Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1576-W/05
Journalistenpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1576-W/05vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus- und Fortbildungskosten sind von der Journalistenpauschale umfasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.S. , Wien, vertreten durch L.L.,
vom 20. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch Amtsdirektor Eckhard Mold, vom 21. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber steht in einem Dienstverhältnis zur A.P..Im Zuge seiner
Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 machte er neben dem Journalistenpauschale
auch Fort- und Ausbildungskosten, in concreto die Studienbeiträge für
Sommer- und Wintersemester 2003 für ein Germanistik- und Geschichtsstudium,
geltend.
Im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom
21.6.2004 (Arbeitnehmerveranlagung) wurden mit der Begründung, dass mit dem
Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien und zusätzliche
Werbungskosten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6
EStG 1988 nicht berücksichtigt werden könnten, die
Studienbeiträge nicht berücksichtigt werden könnten.
Gegen diesen
Bescheid wurde am 20.7.2004 Berufung
erhoben und eingewendet, dass mit der gem. Verordnung festgelegten
Werbungskostenpauschalierung zu § 187 Abs. 6 EStG alle berufsspezifischen
Werbungskosten abgegolten seien. Hingegen seien die, seit 2003 absetzbaren
Studienkosten nicht umfasst und könnten daher separat zum Pauschale geltend
gemacht werden.
Mit abweisender
Berufungsvorentscheidung vom 29.9.2004
führte das Finanzamt aus, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche
Aufwendungen abgegolten seien, zusätzliche Werbungskosten könnten auf
Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht
berücksichtigt werden.
Mit den
pauschalen Werbungskosten seien alle Werbungskosten - nicht nur jene, die
mit den typischen Aufwendungen des Berufs eines Steuerpflichtigen in
Zusammenhang stünden abgegolten. Zusätzliche Werbungskosten
könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die nachgewiesenen, bzw.
glaubhaft gemachten, Werbungskosten in ihrer Gesamtheit den jeweiligen
Pauschbetrag überstiegen. In diesem Fall könne der übersteigende
Teil der Werbungskosten zusätzlich zu dem Pauschbetrag geltend gemacht
werden (VwGH v 18.3.1986, 85/14/0156).
Es treffe nicht
zu, dass mit den, in der Durchschnittsverordnung vorgesehenen,
Werbungskostenpauschalbeträgen nur berufstypische Werbungskosten
berücksichtigt werden, während Werbungskosten, die einzelnen
Arbeitnehmern in atypischer Weise erwachsen, ohne Anrechnung auf den
Pauschalbetrag zusätzlich zu berücksichtigen seien (VwGH v. 25.9.1984,
84/14/0009, VwGH v. 14.6.1988, 87/14/0109).
Im
Vorlageantrag vom 26.10.2004 brachte der
Bw. vor, dass sowohl auf der Homepage des Finanz- als auch des
Bildungsministeriums prominent betont werde, dass Studienbeiträge für
ein ordentliches Hochschulstudium geltend gemacht, bzw. abgesetzt werden
könnten, sofern das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder eine
Umschulungsmaßnahme darstelle. Er sei hauptberuflich als Journalist
tätig und betreibe ein Geschichts- und Germanistikstudium - nicht
zuletzt deshalb, um zusätzliches Wissen bzw. Qualifikationen zu erwerben,
die ihm in seinem Beruf dienlich sein könnten, bzw. schon gewesen
seien.
Auch habe ihn
sein Steuerberater darauf hingewiesen, dass in den EStR stehe, dass in den
pauschalen Betriebsausgaben absetzbare Aus- und Fortbildungskosten nicht
enthalten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16
Abs. 1 Z 10 Satz 1 idF AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 (anzuwenden ab
Veranlagung 2003) zählen zu den Werbungskosten:
Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines andern Berufs abzielen.
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für bestimmte
Gruppen von Steuerpflichtigen Werbungskosten im Verordnungswege nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis pauschal festgelegt werden. Von dieser
Möglichkeit hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in der Verordnung
BGBl. II 2001/382 in § 1 Z 4 über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass Journalisten an Stelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens € 3.942,00 jährlich als Werbungskosten geltend machen
können.
§ 5 der VO
lautet: werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können
daneben keine anderen Werbungskosten aus
dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Das bedeutet,
dass zusätzlich zum Pauschbetrag keine anderen, auch keine
außerordentlichen, Werbungskosten aus der ausgeübten Tätigkeit
geltend gemacht werden können.
Dies hat das
Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung dargelegt und den Bw. darauf
hingewiesen, dass es ihm unbenommen bleibe seine gesamten tatsächlichen
Kosten geltend zu machen. Diesfalls wären auch die geleisteten
Studienbeiträge anzuerkennende Werbungskosten. Von dieser Möglichkeit
hat der Bw. jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 6. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1576-W/05
- Stammnummer
- 23155
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF