Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0520-W/06
Kilometergeld oder Werbungskostenpauschale einer angestellten Vertreterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0520-W/06vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Neben dem Werbungskostenpauschale können keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Auf Grund des Günstigkeitsvergleichs ist die für den Abgabepflichtigen günstigere Variante (im gegenständlichen Fall die Anerkennung der tatsächlichen Werbungskosten und nicht des geringeren Werbungskostenpauschbetrages für Handelsvertreter) zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988, § 17 Abs. 6 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Allaudit Buchprüfung Stb GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000, entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
Angestellte der Firma I. Strittig ist, ob neben dem Werbungskostenpauschale
(ATS 30.000,00) zusätzlich Kilometergeld (ATS 67.761,00) als
Werbungskosten für Handelsvertreter anzuerkennen ist.
Das Finanzamt führte im
Zuge der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz Folgendes
aus: Die Bw. beantragt das Werbungskostenpauschale für Vertreter
zusätzlich zu den bereits anerkannten Werbungskosten (Kilometergelder) und
begründet diese Rechtsansicht mit dem Wortlaut des § 4 der
Verordnung betr. Werbungskostenpauschale (BGBl. II 2001/382). Das
Finanzamt ist - gestützt auf § 17 Abs. 6 EStG 1988 und
den Wortlaut des § 5 der zitierten Verordnung - der Ansicht, dass
entweder nur die pauschalierten Werbungskosten oder die tatsächlich
angefallenen Werbungskosten zustehen.
Im Zuge der
Erstveranlagung durch das Finanzamt
berücksichtigte dieses das Werbungskosenpauschale für Vertreter
im Höchstausmaß von ATS 30.000,00 und setzte das
berufungsgegenständliche Kilometergeld nicht an. Mit dem Pauschbetrag seien
sämtliche Aufwendungen abgegolten. Zusätzliche Werbungskosten
könnten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6
EStG 1988 nicht berücksichtigt werden. Die als Werbungskosten beantragten
Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen mussten laut Finanzamt um jene
steuerfreien Bezüge (ATS 77.435,00 S) gekürzt werden, die die Bw. von
ihrem Dienstgeber erhalten habe.
Die Bw. erhob gegen diesen
Bescheid mit folgender Begründung
Berufung: Sie beantrage die
Festsetzung der Werbungskosten in Höhe von insgesamt ATS 97.762,10
(Kilometergeld: ATS 67.762,10 und Pauschale für Handelsvertreter:
ATS 30.000,00), damit sich eine Gutschrift in Höhe von
€ 3.455,57 ergäbe. Die Bw. habe Reisekosten in Höhe von
ATS 77.435,00 erhalten und legte diesbezüglich eine Bestätigung
der Firma vor, wonach die Bw. im Berufungsjahr diesen Betrag gem. § 26 EStG
1988 für Reisen insgesamt vergütet erhalten habe. Laut
Bestätigung von I handelte es sich dabei nicht um Kilometergeld.
Dienstliche Fahrten mit dem eigenen PKW seien von I nicht vergütet worden.
Weiters wurde in der Bestätigung ausgeführt, dass diese Reisen
angeordnete Dienstreisen gewesen seien, Initiativreisen würden von I weder
registriert noch berücksichtigt. Im Zuge
der Berufungsvorentscheidung wurde
nunmehr das Kilometergeld von ATS 67.762,10 berücksichtigt und nicht
mehr das Werbungskostenpauschale für Vertreter im Höchstausmaß
von ATS 30.000,--. Die Begründung lautete wie folgt: Das beantragte
Vertreterpauschale konnte nicht berücksichtigt werden, da entweder die
tatsächlichen Kosten oder der Pauschbetrag auf Grund der Verordnung zu
den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen seien. Da in
gegenständlichem Fall die Gewährung des beantragten Kilometergeldes
die für die Bw. günstigere Variante sei, sei diese berücksichtigt
worden.
Auf
Grund der Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und begründete dies wie
folgt:
Gemäß Verordnung zu
§ 17 Abs. 6 hinsichtlich Werbungskostenpauschale, ersuche sie
Werbungskosten von insgesamt ATS 97.761,00 zu berücksichtigen, und
zwar:
|
Werbungskostenpauschale für Vertreter in
Höhe von
|
ATS 30.000,00
|
zusätzlich zum Kilometergeld in Höhe
von
|
ATS 67.761,00
|
insgesamt
|
ATS 97.761,00
Laut § 4 der
Verordnung zum Werbungskostenpauschale stünde nach Ansicht der Bw. einer
Vertreterin zusätzlich zum Kilometergeld nach § 26 auch das
Werbungskostenpauschale zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Werbungskostenpauschbetrag auf Grund der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993,steht,
sofern er beantragt wird, auch dann zu, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse im Einzelfall abweichend sein sollten (vgl
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 17 Anm 44), wobei der Antrag auf Anwendung des
Pauschbetrages jederzeit während des offenen Veranlagungsverfahrens
gestellt bzw zurückgenommen (und statt dessen auf die tatsächlichen
Kosten abgestellt) werden kann (vgl
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 17 Anm 237; VwGH 27. 2. 2003, 99/15/0143;
§
17 Abs. 6 EStG
1988).
Da die Bw. in der Steuererklärung den Antrag sowohl
auf das Vertreterpauchale von ATS 30.000,00 als auch auf Anerkennung von
tatsächlich angefallenem Kilometergeld in Höhe von ATS 67.762,10
gestellt hat, wurde vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung ursprünglich
lediglich der Pauschbetrag von ATS 30.000,00 für Vertreter
gewährt.
Im
Zuge der Berufungsvorentscheidung wurde das Kilometergeld von ATS 67.762,10 (und
nicht das Werbungskostenpauschale für Handelsvertreter von ATS 30.000,00)
anerkannt, da diese Variante die für die Bw. günstigere
sei.
Auf Grund der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 23. Dezember 1992 über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl II 1993,32, können ohne Nachweis der tatsächlichen
Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht
werden (Sailer/Bernold/ Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausg.
2001, S 291).
Ad Vertreterpauschale ist Folgendes
auszuführen:
Die Pauschbeträge lt. dieser Verordnung sind
Jahresbeträge.
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen,
dann können daneben keine anderen
Werbungskosten (wie beispielsweise Fahrtkosten, Kilometergeld) aus dieser
Tätigkeit geltend gemacht werden (vgl
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 17 Anm 237; § 5 der o. a. VO; Die Lohnsteuer in
Frage und Antwort, Sailer/Bernold/ Mertens, Ausgabe 2006, S 283; ebenso Ausg.
2001, S 289).
Es bleibt dem
Steuerpflichtigen aber stets unbenommen, seine gesamten tatsächlichen
Kosten geltend zu machen.
Lediglich Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht
erfasst sind, weil sie in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der Tätigkeit stehen, können zusätzlich zum Pauschbetrag
berücksichtigt werden. Solche Werbungskosten liegen im
gegenständlichen Fall aber nicht vor.
Die Bw. beantragte in der Steuererklärung neben
Kilometergeld von rd. ATS 67.700,00 das Werbungskostenpauschale für
Vertreter von ATS 30.000,00 (€ 2.181) jährlich (Sailer u.a., a.a.O.,
Ausg. 2001, S 288). Auf Grund des
Günstigkeitsvergleichs wird wie
bereits im Zuge der Berufungsvorentscheidung die für die Bw.
günstigere Variante - nämlich Anerkennen der
(tatsächlichen) Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
für Kilometergeld von ATS 67.761,00 (und nicht des geringeren
Pauschbetrages für Werbungskosten für Handelsvertreter in Höhe
von ATS 30.000,00) - vom UFS anerkannt.
Wie bereits oben ausgeführt ist es nicht möglich,
neben dem Werbungskostenpauschale zusätzlich tatsächliches
Kilometergeld anzuerkennen.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechungsblatt
Wien,
30. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0520-W/06
- Stammnummer
- 23126
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF