Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0001-L/06
Devolutionsantrag eines nicht voll handlungsfähigen Abgabepflichtigen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-L/06vom 05.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der in der Eingabe vom 20. Mai
2006 angeführte Devolutionsantrag gemäß
§ 311 der
Bundesabgabenordnung (BAO) des DW, vertreten durch SW, gilt gemäß
§ 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194
idgF, als zurückgenommen.
Begründung
Mit Beschluss vom 12. Jänner 2000, 8 B 181/98 k
- 62, bestellte das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung für den
Einschreiter M. gemäß
§ 238 Abs. 2 AußStrG den
Rechtsanwalt Dr.G. zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten
(mit Ausnahme in Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und
Sozialversicherungsträgern, da bei Herrn M. nach einem psychiatrischen
Sachverständigengutachten eine wahnhafte Störung vom Grad einer
Psychose, sohin eine psychische Erkrankung im Sinne des § 273 ABGB
besteht. An diese Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die
Bestellung eines Sachwalters ist der Unabhängige Finanzsenat gebunden
(§ 79 der Bundesabgabenordnung).
Da der in der Eingabe vom 20.
Mai 2006 angeführte Devolutionsantrag gemäß
§ 311 der
Bundesabgabenordnung (BAO) nicht die Genehmigung des Sachwalters enthielt,
forderte der Unabhängige Finanzsenat mit dem an den Sachwalter gerichteten
Mängelbehebungsauftrag iSd. § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung vom
9. Juni 2006 diesen auf, die Genehmigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des
Bescheides nachzuholen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 13. Juni 2006
zugestellt. Die gesetzte Frist verstrich ungenützt.
Prozesshandlungen eines
Handlungsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (vgl.
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
79 Tz. 19). Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche
Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit des
Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder
handlungsunfähigen Antragstellers führen (vgl. VwGH 15. 7. 1998,
97/13/0090 zum Masseverwalter; andere Ansicht
Stoll, BAO, 784). Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des
beschränkt handlungsfähigen Antragstellers dem Sachwalter die
Möglichkeit einzuräumen, ein ursprünglich nicht genehmigtes und
damit unwirksames Anbringen zu prüfen und allenfalls nachträglich zu
genehmigen. Diese Möglichkeit wurde dem Sachwalter im
Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO eingeräumt. Da dem
Auftrag vom 9. Juni 2006 die Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter
nachzuholen, nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene
Rechtsfolge einzutreten.
Linz, am 5.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0001-L/06
- Stammnummer
- 23117
- Gültig
- 05.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF