Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0150-Z3K/03
Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0150-Z3K/03vom 04.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 28. Oktober 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 7. Oktober
2003, Zl. 500/14392/2003/51, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 28. Mai 2003 wurden die ungarischen
Staatsangehörigen J.T. und J.K. als Insassen eines PKW von Beamten des
Gendarmerieposten Enns einer Kontrolle unterzogen und wurden dabei
112 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" vorgefunden.
Im Zuge der Einvernahme durch Organe des Hauptzollamtes Linz gestanden sowohl
J.T. als auch J.K. weitere 10 Schmuggelfahrten zu je 112 Stangen
Zigaretten der Marke "Memphis Classic" seit März 2003. Die
Zigaretten seien über telefonische Vorbestellung an zwei Abnehmer in
Österreich geliefert worden. Dabei seien die Zigaretten 8-mal - inklusive
der am 28. Mai 2003 mitgeführten Zigaretten - an eine Person namens
"Zoran" und 3-mal an eine Person namens "Kityo",
TelNr. 0664/12345, geliefert worden. Die Übergabe der Zigaretten sei
nach telefonischer Kontaktaufnahme während der Fahrt auf der Autobahn A1
Richtung Linz bei einer Abfahrt in der Nähe von Stadt Haag erfolgt.
"Kityo" sei ca. 35 bis 40 Jahre alt, ca. 190 cm
groß, kurze schwarze Haare und habe bei der Übergabe einen roten PKW
der Marke Mazda 626, behördliches Kennzeichen beginnend mit xy,
benutzt. Die Zahl von jeweils 112 Stangen Zigaretten konnte J.T. deswegen
genau angeben, weil exakt diese Menge in die von ihm benutzten Taschen gepasst
hätte.
Die Person namens "Zoran" konnte vom
Hauptzollamt Linz ermittelt und einvernommen werden und bestätigte im
Wesentlichen die ihn betreffenden Angaben von J.T. und J.K.. "Kityo"
konnte ebenfalls ausgeforscht werden und handelt es sich dabei um den Bf.. Beim
Bf. wurde am 28. Mai 2003 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und zwei
Stangen Zigaretten der Marken "Memphis Classic" und "Memphis
Blue LIghts" beschlagnahmt. Der Bf. erklärte dazu, dass die zwei
Stangen Zigaretten von der ganzen Familie anlässlich einer Rückreise
von Jugoslawien nach Österreich über das Zollamt Nickelsdorf
eingeführt worden seien, wobei er die Zigaretten deklariert habe und ihm
die Weiterfahrt ohne Verzollung gestattet worden sei. Die beiden ungarischen
Staatsangehörigen J.T. und J.K. habe er im Dezember 2002 bei einer
Autopanne in Ungarn kennen gelernt und seien diese zwischenzeitig vier oder
fünfmal bei ihm zu Hause auf Besuch gewesen. Zigaretten seien ihm zwar
angeboten worden doch habe er keine erworben, da er bereits
"Schwierigkeiten" wegen Zigaretten beim Zoll gehabt habe. Das
Mobiltelefon mit der Nummer 0664/12345 gehöre seinem Sohn
D..
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 14. Juli
2003, Zl. 500/090601/2/03, wurden dem Bf. die Eingangsabgaben für
67.200 Stück (336 Stangen) Zigaretten der Marke "Memphis
Classic", die anlässlich von 3 Einreisen im Jahre 2003 über
das Zollamt Nickelsdorf vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht wurden, gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a i.V.m.
Abs.3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12 Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex,
ZK) in Höhe von € 8.418,01 (Zoll: € 1.161,22;
Tabaksteuer: € 5.507,79; EUSt: € 1.739,00) sowie
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im
Betrage von € 107,75 zur Entrichtung vorgeschrieben. Im
Abgabenbescheid wurde darauf hingewiesen, dass ein Gesamtschuldverhältnis
im vollen Ausmaß mit J.T. und J.K. bestehe.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom
14. August 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des
Bescheides unschlüssig sei, da diesem nicht zu entnehmen sei, wer die drei
Einreisen durchgeführt haben soll. Die Angaben der Zeugen J.T. und J.K.
seien zudem wenig überzeugend. Diese seien zur eigenen Entlastung bestrebt,
ihm die widerrechtliche Handlung in die Schuhe zu schieben. Die
Mobiltelefonnummer beweise in diesem Zusammenhang lediglich, dass er Kontakt zu
den beiden Ungarn gehabt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
7. Oktober 2003, Zl. 500/14392/2003/51, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Die von J.T. und J.K. abgegebene
Personenbeschreibung entspreche genau dem Aussehen des Bf.. Die beiden Ungarn
hätten sich durch ihre Geständnisse primär selbst beschuldigt,
weshalb deren Aussage glaubwürdiger erscheine. Zudem deute die Verwendung
eines falschen Namens, die Verwendung eines nicht angemeldeten Mobiltelefons und
nur auf öffentlichen Plätzen stattfindende Treffen auf illegale
Geschäfte hin. Es sei somit erwiesen, dass der Bf. die ausländischen
Zigaretten der Marke "Memphis Classic" bestellt und in weiterer
Folge übernommen habe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 28. Oktober 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Bei den Behauptungen der Herren J.T. und J.K. handle es sich
um Schutzbehauptungen. Beide Personen seien bereits bei ihm zu Gast gewesen und
hätten seine Adresse somit gekannt. Die Abwicklung der angeblichen
Geschäfte auf Rastplätzen wäre somit völlig
überflüssig gewesen. Die Mobiltelefonnummer seines Sohnes habe er
ihnen deswegen gegeben, da er über den Charakter der beiden Personen
unschlüssig gewesen sei. Im Übrigen sei es unlogisch die Anzahl von
jeweils 112 Stangen zu bestellen und keine runde Zahl. Es sei daher davon
auszugehen, dass die beiden den wahren Abnehmer verschweigen
wollen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn
eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges
Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und
177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.3 sind Zollschuldner:
- die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Verfahren nach der Bundesabgabenordnung gilt
gemäß
§ 167 BAO der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Während aber im
Finanzstrafverfahren (§ 98 Abs.3 FinStrG) der Grundsatz, dass eine
Tatsache über deren Bestehen Zweifel offen geblieben sind, nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden darf (in dubio pro
reo) gilt, genügt es im Abgabenverfahren nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Gewissheit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004,
99/15/0250).
Hinsichtlich der Verantwortung des Beschuldigten ist
auszuführen, dass es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass jemand, der
selbst schon mehrfach wegen Zigarettenschmuggel vorbestraft ist, anlässlich
einer Autopanne in Ungarn zwei Personen kennen lernt, die zufälligerweise
selbst Zigaretten in größerem Stil schmuggeln, er diese Personen
mehrfach zu sich nach Hause einlädt und von diesen in der Folge zu Unrecht
als Anstifter und Abnehmer der Zigaretten beschuldigt wird. Hingegen erscheinen
die Angaben von J.T. und J.K. äußerst glaubwürdig. Zum Einen
haben sie sich durch ihre geständigen Angaben selbst schwer belastet. Zum
Anderen wurden ihre Angaben vom zweiten Auftraggeber und Abnehmer der Zigaretten
namens "Zoran", der mehr als doppelt so viele Tathandlungen zu
verantworten hat, weitgehend bestätigt. Ihre von "Kityo"
abgegebene Personenbeschreibung und die Beschreibung des Fahrzeuges, welches
anlässlich der Übernahme der Zigaretten benutzt wurde, trifft genau
auf den Bf. und das auf ihn zugelassene Fahrzeug der Marke Mazda 626,
Kennzeichen XY, zu. Zudem verfügten die beiden Ungarn über eine
Mobiltelefonnummer zur Kontaktaufnahme mit dem Bf.. Wäre den beiden der
richtige Name und die Adresse des Bf. bekannt gewesen, ist überhaupt kein
Grund ersichtlich, warum sie diesen nicht hätten preisgeben sollen.
Immerhin konnten sie so viele Details angeben, dass der Bf. problemlos
ausgeforscht werden konnte. Die Nennung des richtigen Namens und der Adresse des
Bf. wäre aber umso wahrscheinlicher gewesen, hätten die beiden den Bf.
tatsächlich nur der ihm zur Last gelegten Tat bezichtigen wollen. Es ist
daher davon auszugehen, dass die beiden Ungarn die Adresse des Bf. nicht gekannt
haben und die Übergaben der Zigaretten nach vorhergehender telefonischer
Verständigung bei einer Austobahnabfahrt in der Nähe von Stadt Haag
stattgefunden haben. Die Menge von 112 Stangen je Fahrt ergab sich dadurch, dass
J.T. und J.K. zwei Taschen benutzen, die genau diese Menge fassten.
Abschließend ist auch darauf zu verweisen, dass der Bf. fünf
Vorstrafen wegen Zigarettenschmuggels zwischen August 1999 und
Juli 2002 aufweist, wobei er die letzten Male mit 53 bzw. 82 Stangen
Zigaretten betreten wurde.
Für den Unabhängigen Finanzsenat entspricht die
Verantwortung des Bf. nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und ist
daher unglaubwürdig. Die bei weitem größere Wahrscheinlichkeit
hat die Möglichkeit für sich, dass der Bf. die Zigaretten bei den
beiden Ungarn telefonisch bestellte, diese sie nach Österreich verbrachten
und in der Folge an den Bf. übergaben.
Hinsichtlich des Auswahlermessens zwischen den in Frage
kommenden Gesamtschuldnern ist festzustellen, dass die gesamten Eingangsabgaben
J.T., J.K. und dem Bf. zur Entrichtung vorgeschrieben wurden. J.T. und J.K.
hatten die Zigaretten vorschriftswidrig verbracht und waren daher jedenfalls zur
Entrichtung der Zollschuld heranzuziehen. Die gleichzeitige Geltendmachung der
Zollschuld gegenüber dem Bf. war aber angesichts dessen, dass dieser die
vorschriftswidrige Verbringung in Auftrag gegeben hat sowie aus Gründen der
Zweckmäßigkeit (Vollstreckung) geboten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0150-Z3K/03
- Stammnummer
- 23097
- Gültig
- 04.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF