Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1185-W/06
Steuerpflicht einer im Jahr 2003 bezogenen Versehrtenrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1185-W/06vom 04.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,L-Gasse, vertreten durch DDr.
Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Marxergasse 21, vom
28. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 30. März 2006 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erhielt im Streitjahr 2003 ua
eine Versehrtenrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
Landesstelle Wien, in Höhe von € 6.403,03.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO wurde dieser Betrag als steuerpflichtiges Einkommen behandelt und
Einkommensteuer dafür festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
mit Bescheid der AUVA sei dem Bw. eine Versehrtenrente beginnend mit 15.6.2003
zuerkannt worden. Rentenbezüge seien priviliegierte Bezüge, welche
nach den Bestimmungen des EStG einer geringeren Abgabenlast unterlägen.
Eine Kumulierung der Einkünfte mit den Rentenleistungen sei nicht
rechtskonform erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde
hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Bw. bezog im Jahr 2003 eine Versehrtenrente in
Höhe von € 6.406,03.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn):
a)...........
b)...........
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und
Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen
Kranken- und Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- und
Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus einer Kranken- und Unfallversorgung der
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen
solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder
früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen
Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
Bis zum 31.12.2000 waren gemäß
§ 3 Abs. 1 Z
4 lit c EStG 1988 Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung steuerfrei.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000,
änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten mit Wirkung
vom 1. Jänner 2001 grundlegend. Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge
zur gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
Betriebsausgaben sind, ohne dass gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus
dem Dienstverhältnis vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die
Steuerbefreiung für Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988
ersatzlos. Im Rahmen des Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001,
wurde allerdings eine klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG
1988 mit folgendem Wortlaut geschaffen:
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit
der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters
einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und
der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen sind von der Einkommensteuer befreit.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen
werden - verfassungswidrig ist. Außerdem machte der
Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der ihm in Art. 140 Abs. 7
zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch und sprach aus, dass
die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen.
Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die
Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988
- EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das
Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben hat.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in
Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus
einer gesetzlichen Unfallversorgungen entstandene Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr.
283/1990, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten
worden ist."
Da der vorliegende Fall kein Anlassfall für die
Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG
1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 war und das
Höchstgericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die aufgehobene
Gesetzesbestimmung für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden ist,
war gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das (verfassungswidrige) Gesetz auf
die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der
31.12.2003) verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die vom Bw. im
Jahr 2003 bezogene Versehrtenrente steuerpflichtig (vgl. VwGH v. 29.3.2006,
2006/14/0102).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1185-W/06
- Stammnummer
- 23092
- Gültig
- 04.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF