Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0026-K/05
Einleitung, Finanzstrafverfahren, Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-K/05vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein steuerlich erfahrener Bauunternehmer trotz erzielter Umsätze und daraus resultierender Umsatzsteuervorauszahlungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch die diesbezüglichen Zahllasten entrichtet, sodass diese von einem Prüfer im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt werden müssen, ist der Verdacht, er komme als Täter einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Betracht, ausreichend begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen H.H.,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. September 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes S. vom 19. September 2005, SN 2005/00095,
betreffend Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG ) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. September 2005 hat das Finanzamt
S. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe als steuerlich Verantwortlicher
der S.KEG, Massiv- und Fertighäuser, S., unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für den Zeitraum 9/2004 bis 5/2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) in Höhe von € 28.166,67
bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss
gehalten und hiedurch das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. September 2006,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe die Firma S.KEG vor dem 9/2004
ordnungsgemäß aufgelöst. Die notwendigen Papiere habe er beim
Herrn Notar L. in F. unterfertigt. Er befinde sich seit 21.12.2004 in
Untersuchungshaft und möge man sich bei weiteren Fragen an den Notar
wenden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz hat die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 leg.cit.
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob
genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen
Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz
über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die
darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.
Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 ; VwGH 3. Juli 2003,
2003/15/0047).
Gemäß
§
33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Im angefochtenen Bescheid wird auf die Feststellungen einer
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma S.KEG im Juli
2005 hingewiesen. Demnach hat diese Firma in den Monaten April und Mai 2004 an
Herrn O.S. eine Doppelhaushälfte zum Preis in Höhe von €
169.000,-- (inkl. MwSt.) verkauft. Als Baubeginn wurde der 31.5.2004 vereinbart.
Der Kaufvereinbarung wurden die Geschäfts- und Lieferbedingungen, ein
Zahlungsplan und ein Vorkaufvertrag (datiert mit April 2003) angeschlossen. Als
voraussichtliche Bauzeit wurden zwei Monate vereinbart. Eine
Zahlungsbestätigung vom 29.7.2004 des Generalbevollmächtigten
über einen Betrag iHv. € 37.325,-- liegt vor.
Der Prüfer stellte fest, dass das Haus geliefert, von
der Firma jedoch keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Der
Prüfer ging aufgrund dieser Aktenlage davon aus, dass der Kaufpreis zwar
bezahlt, die darauf entfallende Umsatzsteuer jedoch nicht mehr entrichtet wurde.
Der Prüfer setzte im Prüfungsverfahren die Umsatzsteuerzahllast iHv.
€ 28.166,67 fest.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass weder
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht noch entsprechende
Vorauszahlungen geleistet wurden, obwohl Umsatzsteuer für die Errichtung
des Wohnhauses in Rechnung gestellt worden ist. Damit liegen in objektiver
Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht, der Bf. habe unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt, ausreichend
begründen.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf.
Umsatzsteuern weder gemeldet noch abgeführt hat. Er war bis zu seiner
Inhaftierung unternehmerisch tätig und wies in der Rechnung Umsatzsteuer
aus. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner Erfahrung als
Unternehmer weiß, dass in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuern dem
Finanzamt zu melden und abzuführen sind. Aufgrund der Tatsache, dass er
entgegen diesem Wissen gehandelt hat, lässt sich der Verdacht ableiten,
dass ihm die Folgen dieses Handelns (Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen) bekannt waren.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs
die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/13/0275, u.a.). Ob der Bf.
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt
daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse). Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente
vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war zu
bejahen.
Das Vorbringen des Bf. er befinde sich seit Dezember 2004
in Untersuchungshaft und habe die Firma aufgelöst, konnte die
Verdachtsgründe nicht beseitigen und stellt sich inhaltlich als
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Der Prüfungsbericht enthält in jedem Fall
Wahrnehmungen des Prüfungsorganes über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten
lässt, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine
Pflicht zur Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem Ergebnis
einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt,
die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung für gewiss gehalten habe
müssen.
Nach gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der
nachfolgenden Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht (siehe
beispielsweise VwGH 27.2.2001, 99/13/0103). Das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird, wenn in der
Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch
das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest versucht wird, von
letzterem konsumiert.
Wenn ein Bauunternehmer in Rechnungen Umsatzsteuer
ausweist, über einen Zeitraum von mehreren Monaten weder
Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch entsprechende Vorauszahlungen
entrichtet, ist der Verdacht, er komme als Täter des Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Betracht begründet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-K/05
- Stammnummer
- 23088
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF