Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0151-K/06
Berufung des Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-K/06vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 27.4.2006 der Auto KRX GmbH, CC,
gegen den Bescheid des Finanzamtes CCvom 24.4.2003betreffend
Körperschaftsteuer 1999
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
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AB
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Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
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BP
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Betriebsprüfung (s-), Betriebsprüfer
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Bw.
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Berufungswerberin
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GmbH
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Auto KRX GmbH
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GmbH und Mitgesellschafter
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Auto KRX GmbH und Mitgesellschafter = Auto KRX GmbH und
atypisch still
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KESt
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Kapitalertragsteuer
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Sämtliche Feststellungen betreffen, soweit nichts
anderes gesagt wird, den Streitzeitraum 1999.
1.) An der
AutoKRXGmbH sind beteiligt: In den
Jahren 1998-Dezember 2000 Ing. GUXKRX
sen. zu 75 % und Ing. GUXKRX jun. zu 25
%. Ab Dezember 2000 sind beide Herren zu je 50% an der GmbH beteiligt. Der
Seniorgesellschafter der GmbH war in den Jahren 1998- Dezember 2000 auch
Geschäftsführer der GmbH, seit Dezember 2000 ist der
Juniorgesellschafter Geschäftsführer der GmbH (Firmenbuchauszug
betreffend die GmbH vom 6.4.2006).
An der Auto KRX GmbH und Mitgesellschafter sind zu je 50%
die GmbH und der Seniorgesellschafter der GmbH beteiligt (BP - Bericht
betreffend die GmbH und Mitgesellschafter vom 13.12.2002).
2.) Zwischen 7.10.
und 25. 11.2002 fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung statt. Als Folge der
Ermittlungen während dieser Prüfung erging ein "Haftungs- und
Abgabenbescheid" vom 24.4.2003, der im Wesentlichen lautete:
"Haftungs- und Abgabenbescheid (e) über den
Prüfungszeitraum 1999-2001 vom 24.4.2003
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KESt
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71.357,53
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981.901,02 S
.......Die für eine Nachzahlung zur Verfügung
stehenden Fristen sind der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu
entnehmen."
Hinsichtlich der Begründung dieses Bescheides wird auf
den Betriebsprüfungsbericht betreffend die GmbH vom 26. November 2002
verwiesen. In diesem BP - Bericht vom 26.11.2002 ist erkennbar, dass das
Finanzamt ein unbebautes Grundstück, dessen Wert mit 3.600.000 S angesetzt
war, mit 1 Mio S bewertet hat und deshalb u.a. eine Gewinnminderung von
2,600.000 S angesetzt hat (TZ 19). Ferner ist in TZ 32 erkennbar, wie sich die
festgesetzte Kapitalertragsteuer zusammensetzt und dass die Kapitalertragsteuer
die Gesellschafter der GmbH betrifft. In diesem Betriebsprüfungsbericht
betreffend die GmbH wird ferner auf den BP - bericht vom 13.12.2002 betreffend
die GmbH und Mitgesellschafter verwiesen.
Der BP - Bericht vom 13.12. 2002, TZ 14, hat folgenden,
für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Inhalt: Der
Seniorgesellschafter der GmbH habe mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 1998 das
Grundstück 898/10 der EZ 90 KG AUX inklusive einer Dienstbarkeit zu Lasten
mehrerer anderer Grundstücke an die GmbH um 3,600.000 S verkauft. Der
fremdübliche Kaufpreis für dieses Grundstück hätte inklusive
Grunderwerbsteuer nur 1 Mio S betragen.
3.) Neben dem
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 24.4.2003 erging zeitgleich am 24.4.2003 an
die GmbH der Körperschaftsteuerbescheid 1999, der zunächst bis zum
Jahr 2006 unbekämpft blieb. Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 an die
GmbH hat folgenden wesentlichen Inhalt: Diesem Bescheid lag der BP - Bericht vom
26.11.2002 betreffend die GmbH zu Grunde (TZ 19 BP- Bericht vom 26.11.2002).
Deshalb wurde gegen die GmbH ausgehend von einem Einkommen von 2,504.000 S
Körperschaftsteuer von 851.360 S festgesetzt (TZ 19, 27, 29-31 BP - Bericht
vom 26.11.2002). Dieser Abgabenbemessung lag derselbe Sachverhalt zu Grunde, der
bereits oben (Punkt 2.) dargestellt wurde (vom Finanzamt angenommene verdeckte
Ausschüttung der GmbH an ihren Seniorgesellschafter im Zusammenhang mit dem
Kaufvertrag vom 16.12.1998).
4.) Ferner erging
am 5.9.2003 an die GmbH und Mitgesellschafter ein Gewinnfeststellungsbescheid
1999, dem der BP - Bericht vom 13.12.2002 betreffend die GmbH und
Mitgesellschafter zu Grunde lag. Dieser Gewinnfeststellungsbescheid wurde von
der GmbH und Mitgesellschafter nie bekämpft. Die Einkünfte der GmbH
und Mitgesellschafter wurden darin in Höhe von 4,118.373 S festgestellt.
Diesem Gewinnfeststellungsbescheid lag derselbe Sachverhalt zu Grunde, der oben
(Punkt 2.) dargestellt wurde (vom Finanzamt angenommene verdeckte
Ausschüttung der GmbH an ihren Seniorgesellschafter im Zusammenhang mit dem
Kaufvertrag vom 16.12.1998).
5.) In der Berufung gegen
den "Haftungs- und Abgabenbescheid" vom 24.4.2003 an die GmbH, beim
Finanzamt eingelangt am 27.6.2003, wurde vorgebracht:
Der Seniorgesellschafter der GmbH habe am 16.12.1998 das
Grundstück 898/10 um 3,6 Mio S an die GmbH verkauft. Nach unrichtiger
Ansicht der BP sei der Kaufpreis überhöht und nur durch die
gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung der GmbH zu ihrem Seniorgesellschafter zu
erklären. Per 15.11.2002 liege der Wert des Grundstückes zwischen
315.000 und 349.000 €.
Stellungnahme der GroßBP Klagenfurt im Auftrag des
Finanzamtes CC vom 30.7.2003:
Die GroßBP Klagenfurt verweist insbesondere auf TZ 14
des BP - Berichtes betreffend die GmbH und Mitgesellschafter. Der
fremdübliche Kaufpreis hätte nur 1 Mio S betragen.
In der Gegenäußerung des Vertreters der GmbH,
eingelangt beim Finanzamt am 5. 9.2003, wurde der Rechtsstandpunkt der GmbH
weiter präzisiert.
Am 22. 9. 2003
wurde die Berufung gegen den Abgaben- und Haftungsbescheid vom 24.4.2003
betreffend Kapitalertragsteuer der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Mit erster
Berufungsentscheidung vom 6.4.2006 wurde der Abgaben-und Haftungsbescheid des
Finanzamtes vom 24.4.2003 gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
aufgehoben.
Diese erste Berufungsentscheidung wurde wie folgt
begründet: Mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 1998 habe der
Seniorgesellschafter der GmbH dieser ein Grundstück um 3.600.000 S
verkauft, von dem das Finanzamt annehme, es wäre zum Zeitpunkt des Kaufes
nur 1 Million S wert gewesen. Daher habe das Finanzamt eine verdeckte
Ausschüttung durch die GmbH an ihren Gesellschafter von 2,600.000 S im Jahr
1999 (TZ 24 BP Bericht betreffend die GmbH) angenommen. Ferner habe das
Finanzamt verdeckte Ausschüttungen der GmbH zu Gunsten der beiden
Gesellschafter der GmbH auf Grund der privaten Nutzung von Vorführwagen
angenommen ( 84.000 S jeweils für 1999 und 2000 und 178.000 S für das
Jahr 2001, vgl. TZ 24 und 32 BP -Bericht betreffend die GmbH; BP- Bericht
betreffend GmbH und Mitgesellschafter, TZ 14; Berufung).
Insoweit dieser vom Finanzamt angenommene Sachverhalt
richtig wäre, wäre die GmbH haftungspflichtig für
Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs 2 und 3 EstG). Ein nach Abgabenvorschriften
Haftungspflichtiger dürfe jedoch nicht ohne Erlassung eines
Haftungsbescheides unmittelbar als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden
(§ 7 BAO). Das Finanzamt habe keinen Haftungsbescheid erlassen (§ 224
Abs 1 BAO). Es habe lediglich im Spruch des bekämpften "Abgaben- und
Haftungsbescheides" Kapitalertragsteuer festgesetzt. Soweit die Begründung
der ersten Berufungsentscheidung vom 6.4.2006.
6.) Mit Haftungsbescheid
vom 10.4.2006 nahm das Finanzamt die GmbH auf Grund des oben
erwähnten Kaufvertrages vom 16. Dezember 1998 wegen Kapitalertragsteuer
1999 in Höhe von 65.011,45 € in Anspruch. Der vom Finanzamt
angenommene Sachverhalt war derselbe (siehe oben Punkt 2), der bereits dem
Abgaben- und Haftungsbescheid vom 24.4.2003 zu Grunde gelegt worden ist (Verkauf
einer Liegenschaft an die GmbH durch deren Seniorgesellschafter zu einem nach
Ansicht des Finanzamtes überhöhten Kaufpreis).
7.) In der Berufung
vom 27. April 2006 berief die GmbH gegen
den Haftungsbescheid vom 10. 4.2006, erstmals gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom
24.4.2003 gegen die GmbH und gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid 1999 vom 5. September 2003 gegen die GmbH und
Mitgesellschafter. Die GmbH begründete die Zulässigkeit der Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 und gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid 1999 mit § 248 BAO. Sie behauptete in Bezug auf
alle drei Bescheide, es läge in Bezug auf den Kauf der Liegenschaft mit
Kaufvertrag vom 16.12.1998 keine verdeckte Ausschüttung vor.
Die GmbH brachte vor: Im Jahr 2005 sei durch die GmbH ein
Teilstück der gegenständlichen Liegenschaft von 54 m² um einen
m² - Preis von 124,58 € verkauft worden. Die GmbH habe das
gegenständliche Grundstück im Ausmaß von 2.941 m² von ihrem
Gesellschafter- Geschäftsführer um 88,96 € pro m² 1998
erworben. Das Grundstück müsse in der Steuerbilanz der GmbH mit dem
vollen Kaufpreis aufscheinen.
Der Grundstückskauf sei im Jahr 1998 erfolgt. Für
Körperschaftsteuer 1998 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Auch
die Haftungsinanspruchnahme für das Jahr 1999 sei zu Unrecht
erfolgt.
Es gebe keinen Grund, den Haftungsschuldner vor dem
Primärschuldner heranzuziehen. Es
liege eine unrichtige Ermessensübung vor.
Das Finanzamt legte die Berufung mit Schreiben vom 8.5.2006
dem UFS vor. Es brachte vor: Der Kaufpreis sei im Jahre 1999 zugeflossen. Der
Haftungspflichtige habe das Recht der Berufung gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch. Abgabenanspruch sei aber lediglich der Abgabenanspruch
betreffend KESt. Das Finanzamt beantragte, die Berufung gegen den
Haftungsbescheid abzuweisen und gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999
sowie gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1999 als verspätet
zurückzuweisen.
8.) Über die Berufung
der GmbH vom 27.4.2006 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom
24.4.2003 wurde erwogen:
Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 wurde im April
2003 der GmbH zugestellt. Die einen Monat währende Rechtsmittelfrist ist
daher vor Einbringung der Berufung der GmbH vom 27.4.2006 abgelaufen.
Zu § 248 BAO: Die GmbH hat mit Schriftsatz vom
27.4.2006 gegen den Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid vom 10.4.2006 berufen.
Hätte das Finanzamt auch Kapitalertragsteuer gegen den/die Empfänger
der Kapitalerträge (Seniorgesellschafter der GmbH oder beide Gesellschafter
der GmbH) im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 16.12.1998
festgesetzt, hätte die GmbH gem. § 248 BAO das Recht gehabt,auch gegen
einen solchen Bescheid/gegen solche Bescheide zu berufen. Es gibt aber keinen
Bescheid, mit welchem im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 16.12.1998
Kapitalertragsteuer gegenüber einem Empfänger der Kapitalerträge
festgesetzt wurde. Im Körperschaftsteuerbescheid 1999 an die GmbH vom
24.4.2003 wurde Körperschaftsteuer gegenüber der GmbH festgesetzt,
nicht aber Kapitalertragsteuer gegenüber einem oder den beiden
Gesellschaftern der GmbH.
Der für die Kapitalertragsteuer Haftungspflichtige
(hier: die GmbH) darf innerhalb der für die Berufung gegen den
Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid vom 10.4.2006 offen stehenden Frist auch
gegen einen Bescheid über den Abgabenanspruch aus Kapitalertragsteuer
gegenüber einem Empfänger der Kapitalerträge (Gesellschafter der
GmbH) berufen. Der mit dem Hinweis auf § 248 BAO bekämpfte
Körperschaftsteuerbescheid 1999 an die GmbH ist kein solcher Bescheid,
gegen den das Berufungsrecht gem. § 248 BAO offen steht. Die Berufung ist
daher zurückzuweisen (§ 273 BAO).
Klagenfurt,
am 30. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-K/06
- Stammnummer
- 23059
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF