Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0297-G/04
Arbeitszimmer eines EDV-Vortragenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-G/04vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch ECO-WT,
Wirtschafts- u. Steuerberatungs-GmbH, 8010 Graz, Einspinnergasse 1/II, vom
23. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
13. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2004 ergibt sich keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw), der als Vortragender
(EDV-Trainer) beim WIFI Steiermark und einer Fachhochschule in G Einkünfte
aus selbständiger Arbeit erzielt, machte für das Streitjahr 2002 ua.
Betriebsausgaben für ein
Arbeitszimmer (und anteilige Afa) in
Höhe von € 3.957,18 geltend.
Dem wurde vom Finanzamt mit der Begründung nicht
gefolgt, dass die Vortragstätigkeit des Bw im Wesentlichen außerhalb
des (im Wohnungsverband gelegenen) Arbeitszimmers ausgeübt werde, weshalb
die geltend gemachten Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I, Nr. 201/1996 steuerlich nicht
abzugsfähig seien.
Dagegen wurde in der Berufung vorgebracht, dass ein
ausschließlich bzw. überwiegend Vortragender zwar außerhalb des
häuslichen Arbeitszimmers tätig werde, dass hiefür jedoch
Vorträge auszuarbeiten und vorzubereiten seien, was im Arbeitszimmer
erfolge. Da der Bw ausschließlich Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit erziele und seine beruflichen Vorbereitungen für die
Vorträge im häuslichen Arbeitszimmer auszuführen habe, sei nicht
verständlich, dass die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer nicht
berücksichtigt werden könnten. Der vom Finanzamt vertretenen
Auffassung sei nicht zu folgen, weil - auch wenn die Vorträge außer
Haus erledigt werden - die Vorbereitungen dafür genauso arbeits- und
zeitintensiv wie der jeweilige Vortrag selbst seien, bzw vielleicht sogar mehr
Zeit in Anspruch nehmen. Diese Vorbereitung könne vom Bw nur im
häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen werden, weil es sonst keine andere
Möglichkeit dafür gebe.
In der Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt an
seinem Standpunkt fest und führte dazu ua. aus, dass der Mittelpunkt einer
Vortragstätigkeit nach der Verkehrsauffassung stets jener Ort sei, an dem
die Abhaltung des Vortrages bzw. die Vermittlung des Wissens an die Zuhörer
erfolgt. Auch wenn eine Vorbereitungstätigkeit zweifellos eine gewisse
Vorbereitungszeit erfordert, stelle diese Vorbereitungstätigkeit nicht den
Mittelpunkt der Vortragstätigkeit, also die unmittelbare Wissensvermittlung
an die Zuhörer dar.
Dagegen wurde vom Bw (ohne weitere Begründung)
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erhoben. Im Zuge der
ho. Rechtsmittelbearbeitung wurde vom steuerlichen Vertreter dazu
fernmündlich ergänzt, dass im Streitfall kein Arbeitszimmer sondern
ein entsprechend ausgestattetes Büro vorliege, in dem auch zwei
geringfügig beschäftigte (familienfremde) Personen gearbeitet
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im
Wesentlichen außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübt wird, sind die Aufwendungen
generell (unabhängig von der darin
verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. So stellt ein für Vorbereitungs-
und Korrekturzwecke verwendetes häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers nach
der Rechtsprechung nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar (VwGH 20.1.1999,
98/13/0132 und VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei Lehrtätigen (Vortragenden)
ist, wie vom Finanzamt zutreffend ausgeführt, vielmehr jener Ort, an dem
die unmittelbare Vermittlung von Wissen und technischem Können an die
Schüler selbst erfolgt. Da es sich hier um die Frage der Abgrenzung des
Bereiches der Einkünfteerzielung zum übrigen Lebensbereich handelt,
bildet den Maßstab dafür die Verkehrsauffassung. Darnach kann aber
die vom Bw als EDV-Trainer am WIFI und an einer Fachhochschule entfaltete
Tätigkeit naturgemäß nicht in einem im häuslichen
Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die
Ausführungen in der Berufung weisen dazu selbst auf das typische Berufsbild
eines "ausschließlich bzw. überwiegend" Vortragenden hin, der
außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers tätig ist und dem das Arbeitszimmer für die
Vorbereitung und Ausarbeitung dieser Vorträge dient. Dass diese
Vorbereitungen einen erheblichen Zeitaufwand erfordern ("wenn nicht sogar mehr
Zeit in Anspruch nehmen, als der Vortrag selbst"), ändert nichts daran,
dass als Tätigkeitsmittelpunkt des Bw der Ort seiner Vortragstätigkeit
(Wissensvermittlung) und nicht das Arbeitszimmer anzusehen ist.
Der ergänzend vorgebrachte Einwand, das Arbeitszimmer
stelle nach seiner Ausstattung und Mitbenutzung durch zwei Arbeitskräfte
ein Büro dar, das eine Mischverwendung im Rahmen der privaten
Lebensführung typischerweise ausschließe, ist aus folgenden
Gründen nicht zielführend:
Laut Anlagenverzeichnis zum Jahresabschluss 31.12.2002 war
dieses Büro maschinell mit verschiedenen EDV-Geräten (insbes.
Computer, Drucker, Tower, Monitore, Digitalkamera, Flachbildschirm, Notebook)
ausgestattet, und ist als Büroeinrichtung eine Sitzgarnitur aktenkundig,
die am 2. Oktober 2001 um € 1.762,83 angeschafft wurde. Dies
entspricht aber dem Erscheinungsbild eines Arbeitszimmers, das nach der
Verkehrsauffassung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung
durchaus zulässt, weil elektronische Geräte dieser Art aufgrund der
vielfachen Nutzungsmöglichkeiten des Internets auch im privaten Bereich
häufig Verwendung finden - Digitalkameras, Laptops oder Notebooks sind
gleichfalls Wirtschaftsgüter, die typischerweise eine gemischte Verwendung
ermöglichen - und Personen, die sich mit elektronischen Medien etwa
hobbymäßig befassen, solche Geräte auch in unterschiedlicher
Stückzahl besitzen. Das Vorhandensein einer Sitzgarnitur in einer
Preiskategorie von € 1.762,83 (rund S 24.000,-) indiziert
ebenfalls keine ausschließlich berufliche (betriebliche)
Nutzungsmöglichkeit, sondern vermittelt den Eindruck eines sonst
typischerweise in Wohnzimmern verwendeten Wirtschaftsgutes.
Nicht nachvollziehbar ist bei dem erweiterten
Sachvorbringen, dass in diesem Zimmer (mit einer Größe von 24,51 m2)
noch zwei angestellte Personen regelmäßig gearbeitet haben sollen, da
der Bw diesen Raum eigenen Angaben zufolge für arbeits- und zeitintensive
Vorbereitungen seiner Vorträge benötigt hat. Dazu ist festzuhalten,
dass in der Berufung (bzw. Berufungsergänzung vom 13.11.2003) von einer
zusätzlichen Nutzung dieses Raumes durch dritte Personen noch keine Rede
gewesen ist, sondern das Arbeitszimmer vom Bw nur als seinen
Vortragsvorbereitungen dienend dargestellt wurde. Dies mit dem gesonderten
Hinweis, dass ihm dafür sonst keine andere Möglichkeit zur
Verfügung stand. Hinzu kommt, dass das unter der Adresse Z-Gasse 37,
G, ausgewiesene Arbeitszimmer aufgrund einer am 25. Oktober 2002 erfolgten
Betriebsverlegung vom bisherigen Standort (H-Gasse 14, G) im Streitjahr nicht
mehr als 2 Monate und vier Tage genutzt werden konnte, was zufolge der
ganzjährigen Beschäftigung beider Mitarbeiter (7.1. bis 31.12.2002)
eine ins Gewicht fallende Mitbenutzung des Arbeitszimmers durch diese Personen
sowie die Notwendigkeit dafür ausschließt. Sollte das Arbeitszimmer
von den Mitarbeitern des Bw im Rahmen der von vornherein zeitlich begrenzten
Verfügbarkeit (Betriebsverlegung; geringfügige Beschäftigung)
fallweise benutzt worden sein, so ändert dies nach dem vom Bw wiederholt
beschriebenen (Haupt)Zweck dieses Raumes nichts am Charakter eines im
Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmers.
Die Berufung war somit unbegründet.
Der in der Berufungsvorentscheidung erfolgten Anerkennung
des Lohnaufwandes (Kürzung laut Einkommensteuerbescheid 2002 um
€ 3.920,64 vor Nachreichung des Lohnzettels) wird beigetreten.
Graz, am 30.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-G/04
- Stammnummer
- 23058
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF