Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1257-W/04
Gegenleistung beim Erwerb einer zu sanierenden Eigentumswohnung (Kaufvertrag und Generalunternehmervertrag bilden nach dem Bauträgervertragsgesetz eine wirtschaftliche Einheit)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1257-W/04vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn HS, Adr.1, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 17. Mai
2004 zu ErfNr.xxx, St.Nr.xxx betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 13. 12.2001 erwarb Herr HS (der
nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) von der S-GmbH 53/1396 und 84/1396
(vorläufige) ideelle Miteigentumsanteile an der EZ-x KG L um die Wohnungen
W 5/6 im Ausmaß von rund 53,48 m2 und W 15 im Ausmaß von rund 83,89
m2 im Wohnungseigentum zu erwerben.
Als Kaufpreis für diese Liegenschaftsanteile und den
mit diesen untrennbar im Wohnungseigentum verbundenen Wohnungen im nicht
sanierten Zustand wurde ein Kaufpreis von S 2.992.136,40 oder € 217.447,03
vereinbart.
In der Einleitung des Kaufvertrages wurde festgehalten,
dass der Käufer in einem gesonderten Vertrag (Generalunternehmervertrag)
der K-GmbH. den gesonderten Auftrag zur Sanierung der im folgenden erworbenen
Wohnungen - bereits auf eigene Rechnung, Kosten, Gefahr und Zufall-
erteilen wird.
Punkt II der Einleitung lautet wie Folgt:
"a) Auf das
gegenständliche Vertragsverhältnis finden daher insbesondere auch die
gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 1975, und die
gesetzlichen Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG), BGBl.
1997/7, Anwendung.
b) An der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft wird Wohnungseigentum
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes
1975 begründet.
c) Der
Käufer ist Erwerber gem. § 2 Abs. 3 BTVG.
d) Als Art der
Besicherung des Käufers vereinbaren die vertragsschließenden Teile
die Sicherung gem. § 10 BTVG (Ratenplan) im Generalunternehmervertrag, in
Verbindung mit der Anmerkung gem. § 24 a, Abs. 2, WEG 1975 i.d.g.F., sowie
der Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung (§§ 9, Abs.
2,7, Abs. 3 BTVG)
e) Der
Käufer bestätigt, Generalunternehmervertrag, Grundrißplan und
Ausstattungsbeschreibung der Wohnung, und eine Nebenkostenübersicht mehr
als eine Woche vor Vertragsabschluß eingeschrieben zugesandt erhalten,
bzw. persönlich übernommen zu haben, und in diesem Zusammenhang auch
eingehend über die ihm zustehenden Rücktrittsrechte gem. § 5 BTVG
(§ 3/3 a KSchG) informiert worden zu sein. Diese Unterlagen stellen daher,
auch wenn sie dem Vertrag nicht angeschlossen sind, einen integrierenden
Bestandteil desselben dar.
f) Im Hinblick
auf die Art der Besicherung des Käufers laut vorstehendem Absatz d) wird
der Urkundenverfasser zum Treuhänder gem. § 12 Abs. 1 BTVG
bestellt."
Dieser Kaufvertrag wurde für die Verkäuferin
durch deren Geschäftsführer, Herrn MBA AS, unterzeichnet.
Die Grunderwerbsteuer für diesen Kaufvertrag wurde von
Herrn Notar Dr.X mit 3,5 % von € 217.447,03 = € 7.610,66
selbstberechnet.
Der ebenfalls am 13. Dezember 2001 abgeschlossene
Generalunternehmervertrag des Bw. (im Vertrag als "Auftraggeber" bezeichnet) mit
der K-GmbH (im Vertrag als "Auftraggeber" bezeichnet) wurde dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 18. Jänner 2002
angezeigt und dort unter ErfNr.yyy erfasst. Der Generalunternehmervertrag hat
auszugsweise folgenden Inhalt:
"EINLEITUNG
I:
a) Der
Auftraggeber hat mit unmittelbar vorher abgeschlossenem Kaufvertrag vom heutigen
Tage 53/1396 (vorläufige) ideelle Miteigentumsanteile und 84/1396
(vorläufige) ideelle Miteigentumsanteile je an der Liegenschaft
Einlagezahl-xGrundbuch-L, ..., erworben. Bei dieser
Liegenschaft handelt es sich um das Grundstück mit einem Gesamtausmaß
von rund 441 m2 in
Adr.2.
b) Dieses
Wohnhaus umfaßt 13 Wohneinheiten und 6 Lokale. Zu jeder Wohnung
gehört ein Einlagerungsraum.
An diesem
Wohnhaus wird Wohnungseigentum begründet.
GEGENSTAND
DES VERTRAGES
II.
a) Gegenstand
des Vertrages ist die Instandsetzung der Wohnung W 5/6 im Ausmaß von rund
53,48 m2, sowie der Wohnung W 15 im Ausmaß von rund 83,89 m2 des
Auftraggebers gemäß den genau bezeichneten Plänen, und der Bau-
und Ausstattungsbeschreibung durch den Generalunternehmer. Der
Generalunternehmer wird die Sanierung durchrühren und dem Auftraggeber
termingerecht die sanierten Wohnungen übergeben.
b) Die Sanierung
ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Einhaltung sämtlicher
derzeit geltender gesetzlicher Bestimmungen und behördlichen Auflagen,
insbesondere nach den Bestimmungen der Wiener Bauordnung samt allen
Nebengesetzen, sowie den entsprechenden Ö-Normen, durchzuführen. Auf
das gegenständliche Vertragsverhältnis finden daher insbesondere auch
die gesetzlichen Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes Anwendung.
Sämtliche Vorschriften und Erlässe, die das Sanierungsvorhaben
betreffen, sind einzuhalten.
....................
f) Der
Urkundenverfasser ist zum Treuhänder gem. § 12 Abs. l BTVG
bestellt.
PREISVEREINBARUNG
III.
a) Der Preis
für die schlüsselfertige Sanierung der vertragsgegenständlichen
Wohnungen W 5/6 und W 15 wird mit
insgesamt.......................................................... ATS
696.960,--
oder Eur
50.650,06 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer von ........................... ATS
139.392.--
oder Eur
10.130,01 vereinbart,...................................................... ATS
836.352.-
oder Eüro
60.780,07 und ist in folgenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig:
....
V.
a) Führt
der Generalunternehmer die im Punkt IV. näher beschriebene Sanierung
mängelfrei aus, so gilt das Vertragsobjekt als
schlüsselfertig.
b) Der
Generalunternehmer übernimmt im Rahmen dieses Vertrages insbesondere
folgende Verpflichtungen:
aa) die
schlüsselfertige Sanierung des Vertragsobjektes gemäß den
genannten Vertragsunterlagen;
bb) alle
Abwicklungen vor Behörden im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag zu
erbringenden Leistungen, sowie die Beantragung und Einholung erforderlicher
Bewilligungen. Dementsprechend verpflichtet sich der Auftraggeber, bis zur
Vollendung der Sanierung, Herrn MBA AS,
....., entsprechende Vollmacht zu erteilen, die zur Antragstellung vor
Behörden und Gerichten im Zusammenhang mit der Sanierung des
Vertragsobjektes erforderlich ist;
cc) die
Beauftragung der Professionisten und Sonderfachleute auf eigene Gefahr, Rechnung
und Haftung für alle Beauftragten gem. § 1313 a ABGB. Der
Generalunternehmer vergibt sämtliche Aufträge im eigenen Namen und ist
nicht zur Auftragsvergabe namens des Auftraggebers
bevollmächtigt;
dd) die
örtliche Bauaufsicht;
ee)
sämtliche Vorkehrungen, daß das Vertragsobjekt
vertragsgemäß termingerecht fertiggestellt wird, und übergeben
werden kann;
ff) Prüfung
aller für die Erfüllung der übernommenen Leistungen
maßgeblichen Umstände. In diesem Zusammenhang gibt der
Generalunternehmer nochmals die verbindliche Erklärung ab, daß mit
den vereinbarten Sanierungskosten alle von ihm auch aufgrund dieses Vertrages zu
erbringenden Leistungen abgegolten sind;
gg) der
Generalunternehmer ist ab Sanierungsbeginn Planungs- und Baukoordinator im Sinne
des Bundesgesetzes vom 15.1.1999 -
Bauarbeiterkoordinationsgesetz.
....
Ausführung
VI.
a)
Zuständiger Projektleiter des Generalunternehmers ist Herr MBA
AS, der zur Vertretung des
Generalunternehmers befugt ist, bzw. ein schriftlich namhaft gemachter
Projektleiter.
b) Dieser
Projektleiter des Generalunternehmers ist bevollmächtigt, alle für die
gesamte Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen
den Generalunternehmer abzugeben oder entgegenzunehmen. Er ist verantwortlich
für die Erstellung des Sanierungsvorhabens entsprechend der Baugenehmigung.
Ebenso ist er verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher
öffentlicher Vorschriften, insbesondere der Bauordnung, der
nachbarrechtlichen Bestimmungen und aller auf die Sanierung bezughabenden
Vorschriften und Normen.
c) Seine
Leistungen hat der Generalunternehmer in eigener Unternehmensverantwortung
auszuführen. Er hat alle dafür erforderlichen Zustimmungen, Abnahmen,
Genehmigungen, Freistellungserklärungen, u.s.w., auf seine Kosten
herbeizuführen.
d) Der
Generalunternehmer trägt im Verhältnis zum Auftraggeber die alleinige
Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und
Nachteile, die durch sein Verschulden bei der Abwicklung des Vertrages ihm
selbst, dem Auftraggeber oder Dritten entstehen. Der Generalunternehmer hat den
Auftraggeber bei Verletzung von Nachbar- und sonstigen Rechten, für deren
Erhaltung der Auftraggeber haftet, schad- und klaglos zu
halten.
e) Der
Generalunternehmer hat dem Auftraggeber das Vorhandensein einer nach
Deckungsumfang und -höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen
und deren Aufrechterhaltung während der Sanierungszeit zu
belegen.
SANIERUNGSABLAUF
VII.
a) Die
Vertragsteile vereinbaren gemäß
§ 833 ABGB, daß dem
Auftraggeber - bis zur Übergabe des Vertragsobjektes und Begründung
von Wohnungseigentum -, soweit im Rahmen des § 24 WEG gesetzlich
zulässig, keine wie immer gearteten Miteigentümerrechte gem.
§§ 825 ABGB an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft
zustehen.
b) bis zur
Übergabe des schlüsselfertigen Vertragsobjektes bestimmt der
Generalunternhemer den Sanierungsablauf. Während der Sanierung obliegt dem
Generalunternhmer damit auch die
Verkehrssicherheitspflicht.
c)
Bis zur schlüsselfertigen Übergabe des Vertragsobjektes ist der
Auftraggeber - ohne einen Vertreter des Generalunternehmers -
alleine nur auf eigene Gefahr, und nach vorheriger schriftlicher
Verständigung des Generalunternehmers, und bei dessen vollkommenere Schad-
und Klagloshaltung, berechtigt, das Vertragsobjekt zu
betreten."
Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Grunderwerbsteuer für den
Kaufvertrag vom 13. Dezember 2001 gemäß
§ 201 BAO mit 3,5 % von
€ 278.227,10 = € 9.737,95 fest. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Festsetzung wegen unrichtiger Selbstberechnung
erforderlich sei. Der Kaufvertrag vom 13. Dezember 2001 und der
Generalunternehmervertrag vom 13. Dezember 2001 bilden gemäß
§ 2
(4) BTGV eine wirtschaftliche Einheit. Da Erwerbsgegenstand eine zu errichtende
Wohnung sei, liege auch bei unterschiedlichen Vertragspartnern ein einheitliches
Vertragswerk vor und seien sämtliche Aufwendungen dafür (Grundkosten S
2.992.136,40 + Renovierung S 836.752,00 = S 3.828.488,40, entspricht €
278.227,10) der GrESt zu unterziehen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wandte
der Bw. ein, dass er die Wohnungen Top 14,15,5,6, zu einem Gesamtkaufpreis von
€ 397.538,00 erworben habe. Für diesen Betrag sei vom Notariat auch
die festgelegte Grunderwerbsteuer von insgesamt € 13.913,87
abgeführt worden. In weitere Folge sei die K-GmbH beauftragt worden, in den
Wohnungen einige Arbeiten (Neugestaltung der Heizung, Fliesenarbeiten,
Neusetzung von Raumteilern, neue Fester etc. ) durchzuführen. Für
diese Tätigkeiten seien inklusive Material € 60.780,87 vertraglich
vereinbart worden. Diese Renovierung habe nichts mit dem Kauf der Wohnungen zu
tun und könne daher auch nicht zur Berechnung der Grunderwerbsteuer
herangezogen werden. Er hätte die Wohnungen auch ohne Renovierung beziehen
können und später Verbesserungsarbeiten durchführen
können.
Diesem Vorbringen hielt das Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung entgegen, dass auf beide gegenständlichen
Verträge (Kaufvertrag und Generalunternehmervertrag) das
Bauträgervertraggesetz anzuwenden sei. Das könne gemäß
§ 2 Abs. 4 BTVG nur dann der Fall sein, wenn beide Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Gemäß
§ 5 Abs. 5 BTVG gelte ein
eventueller Rücktritt des Erwerbers im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung
auch für beide Verträge. Damit stehe aber schon eindeutig fest, dass
der Bw. durch den Abschluss beider Verträge in ein Gesamtkonzept
eingetreten sei und der Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 GrEStG auf den
Erwerb von sanierten Wohnungen gerichtet gewesen sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz betonte der Bw. nochmals, dass beim Kauf der
Wohnungen nicht auf die Sanierung der Wohnungen abgezielt worden sei, sondern
mit einer anderen Firma verschieden Arbeiten, Neuverfliesungen der Böden,
Bäder, Streichen von diversen Türen vereinbart worden sei. Dies habe
jedoch nichts mit dem Kauf der Wohnungen zu tun, der mit der Firma S-GmbH
vereinbart worden sei. Es handle sich daher nicht um Verträge nach dem
Bauträgervertragsgesetz, sondern um unabhängig vereinbarte Arbeiten.
Es wäre zum Zeitpunkt des Kaufes keine Sanierung notwendig gewesen. Hier
abzuleiten, es handle sich um Verträge nach dem
Bauträgervertragsgesetz, sei daher nicht richtig.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht ins Firmenbuch zu FNxxx und FNyyy. Daraus ergibt sich, dass Frau
SS einerseits die Alleingesellschafterin der K-GmbH und (neben Herrn AS und
Herrn Dr. MS) Mitgesellschafterin der S-GmbH ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich dieser
Rechtsvorgang auf inländische Grundstücke bezieht.
Unter Grundstücken iSd des GrEStG 1987 sind dabei nach
§ 2 Abs 1 dieses Gesetzes Grundstücke iSd bürgerlichen Rechtes zu
verstehen.
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden
Rechtsvorganges kann insbesondere ein Grundstück (§ 2 Abs 1 GrEStG)
oder ein Anteil an einem Grundstück (§ 2 Abs 3 Satz 2 GrEStG) sein.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine
Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte
Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen.
Maßgebend für die Beurteilung ob ein
einheitlicher Kaufvertrag oder zwei gesonderte Verträge geschlossen wurden,
ist nicht die äußere Form der Verträge, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt der Verträge, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zu ermitteln ist (VwGH 21. 12. 1970, 500/70).
Es kommt also bei der abgabenrechtlichen Beurteilung des Erwerbsvorganges darauf
an, welche Sache in welchem Zustand nach dem Willen der Vertragsparteien
verkauft bzw gekauft werden soll (VwGH 29. 6. 1972, 753/71).
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 ist bei
einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer verbleibenden
Nutzungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung auch alles, was der Erwerber
über den Kaufpreis hinaus aufwenden muss, um das Grundstück zu
erhalten. Leistungen auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages
sind in die Gegenleistung dann einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. VwGH 31.3.1999,
99/16/0066).
§ 2 BTVG lautet wie Folgt:
"(1) Ein
Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des
Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen
Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder
durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder
Geschäftsräumen.
(2)
Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs. 1
genannten Rechte einzuräumen.
(3) Erwerber
ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Abs. 1 genannten Rechte gegen den
Bauträger zustehen sollen.
(4) Ein
Bauträgervertrag (Abs. 1) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein
Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem
Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des
Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche
Einheit bildet."
Im vorliegenden Fall wurden der Kaufvertrag und der
Generalunternehmervertrag unmittelbar nacheinander abgeschlossen und besteht
hinsichtlich der Gesellschafter der Verkäuferin bzw. der
Generalunternehmerin teilweise Personenidentität. Beide Verträge
nehmen ausdrücklich aufeinander Bezug (laut Punkt II e) des Kaufvertrages
bildet der Generalunternehmervertrag sogar einen integrierenden Bestandteil des
Kaufvertrages) und wurde in beiden Verträgen von den Vertragspartnern auch
ausdrücklich festgehalten, dass das Bauträgervertragsgesetz zur
Anwendung kommt.
Die beiden Verträge sind daher als wirtschaftlich
Einheit anzusehen und ist als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer neben
dem Kaufpreis in Höhe von € 217.447,03 auch der im
Generalunternehmervertrag festgelegte Preis von € 50.650,06 anzusetzen.
Somit erweist sich die von einer Bemessungsgrundlage von € 217.447,03
durchgeführte Selbstberechnung als unrichtig.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor
BGBl. I 97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige
die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist,
unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder
die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Bis zur Novellierung der Bestimmung des § 201 BAO
durch BGBl. I 97/2002 wurde dem Finanzamt für den Fall, dass sich eine
Selbstberechung als unrichtig erwies, kein Ermessen eingeräumt, sondern war
zwingend eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Da sich - wie oben näher
ausgeführt - im vorliegenden Fall die vorgenommene Selbstberechnung als
unrichtig erwies, hat das Finanzamt zu Recht die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 201 BAO mit 3,5 % von € 278.227,10 = €
9.737,95 bescheidmäßig festgesetzt.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1257-W/04
- Stammnummer
- 23034
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF