Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0093-Z1W/04
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0093-Z1W/04vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 13. April 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 17. März
2004, Zl. 100/38108/2003-3, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 schrieb das Hauptzollamt Wien
der Beschwerdeführerin (Bf.) eine gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.
3 ZK entstandene Zollschuld und eine Abgabenerhöhung gemäß
§108 Abs. 1 ZollR-DG zur Entrichtung vor, da die in dem, dem Bescheid
angeschlossenen Berechnungsblatt aufgeführten Computerteile im Zolllager
der Bf. als fehlend festgestellt worden waren.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte
die Bf. vor, dass es beim Erstellen eines Versandscheines zwischen dem
Lagerpersonal und dem Zollbearbeiter zu einem Kommunikationsproblem gekommen
sei, auf Grund dessen die besagte Lagerware nicht auf dem T1 erfasst worden
sei.
Die Ware wurde jedoch ordnungsgemäß nach
Tschechien exportiert und dort ordnungsgemäß
einfuhrzollabgefertigt.
Die Bf. beantragte unter Nachteichung der tschechischen
Einfuhrabfertigungen die Stattgabe ihrer Berufung.
Mit der im Spruch bezeichneten Berufungsvorentscheidung
wies das Hauptzollamt Wien vorstehende Berufung als unbegründet
ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte
die Bf. nach Wiederholung des bereits wiedergegebenen Berufungsvorbringens vor,
von der tschechischen Empfängerfirma keinen Ersatz für die zur
Vorschreibung gebrachte Einfuhrumsatzsteuer zu erhalten. Ein Rückgriff auf
die Ware sei gleichfalls nicht möglich, da die Bf. für diese Firma
nicht mehr tätig sei.
Da sich der Inhaber der Ware diese Einfuhrumsatzsteuer als
Vorsteuer wieder abziehen könne, dies aber für die Bf. als Spediteur
nicht möglich sei, wurde unter einem um Nachsicht der angefallenen Abgaben
ersucht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Bei der im Zolleigenlager Typ C der Bf. durch das Zollamt
Wiener Neustadt durchgeführten Lagerbestandsaufnahme
(Lagerüberwachung) wurden die im oben angeführten Erstbescheid
genannten Computerteile als fehlend festgestellt.
Die Bf. legte in der Folge die zur Geltendmachung der
entstandenen Zollschuld erforderlichen Rechnungen der fehlenden Lagerposten dem
Zollamt Wiener Neustadt vor.
Unstrittig kann festgestellt werden, dass für die in
Rede stehenden Nichtgemeinschaftswaren der Nachweis der
ordnungsgemäßen Auslagerung nicht erbracht werden konnte. Die
Computerteile wurden vielmehr in der Folge teilweise nach Tschechien exportiert
und dort in der Einfuhr abgefertigt (Schreiben der Bf. vom 18. August
2003).
Gemäß Art. 101 ZK ist der Lagerhalter dafür
verantwortlich, dass
a) Die Waren während ihres Verbleibes im Zolllager
nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden
b) die Verpflichtungen, die sich aus der Lagerung der Waren
im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden und
c) die in der Bewilligung festgelegten besonderen
Voraussetzungen erfüllt werden.
Gemäß Art. 89 Abs. 1 ZK wird das
Zolllagerverfahren, als Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
beendet, wenn die in dieses Verfahren überführten Waren eine
zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Wird ein Zollverfahren nicht unter den vorhergesehenen
Voraussetzungen beendet, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen
Maßnahmen zur Regelung des Falles.
Gemäß Art. 203 ZK entsteht eine Zollschuld, wenn
eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Gemäß Abs. 2 entsteht die Zollschuld in dem
Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Gemäß Abs. 3 sind Zollschuldner :
Die
Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
Die
Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
billiger Weise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der
zollamtlichen Überwachung entziehen;
Die
Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben,
obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbes oder des Erhalts der Ware wussten oder
billiger Weise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden war;
Gegebenenfalls
die Person, welche die Verpflichtung einzuhalten hatte, die sich aus der
vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus
der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens
ergeben.
Die zollamtliche Überwachung
beinhaltet gemäß Art. 4 Nr. 13 ZK allgemeine Maßnahmen der
Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechtes und gegebenenfalls der
sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden
Vorschriften zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall wurden die bei der
Lagerbestandsaufnahme als fehlend festgestellten Computerteile, ohne eine
zulässige zollrechtliche Bestimmung zu erhalten, ausgelagert. Das
Zolllagerverfahren wurde hiermit nicht ordnungsgemäß
beendet.
An diesem Umstand können auch die durch die Bf.
vorgelegten Nachweise über die teilweise erfolgten Einfuhrverzollungen in
Tschechien nichts ändern.
Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung
umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur
zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware
und der Durchführung der in Art 37 Abs.1 ZK vorgesehenen Prüfung
gehindert wird.
Der von der Bf. getätigte Einwand der
tatsächliche erfolgten Wiederausfuhr nach Tschechien und der Einwand
hinsichtlich der erfolgten Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer, die für
die Bf. nicht weiterverrechenbar ist (Wirtschaftszollgedanke), könnten
allenfalls in einem Verfahren gemäß Art 239 ZK Berücksichtigung
finden.
Die Vorschreibung der Eingangsabgaben gemäß Art.
203 ZK und der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG
an die Bf. als die Person, die die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich
aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens ergeben, erfolgte daher zu
Recht.
Wien, am 29.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0093-Z1W/04
- Stammnummer
- 23026
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF