Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0524-G/02
Voraussetzung für die Einbeziehung von auf einer Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0524-G/02vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Umstand, dass im Vertragstext nicht die Worte, der Käufer werde den Verkäufer "schad- und klaglos" halten, verwendet werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, wenn aus anderen Gründen eine Schuldübernahme nicht zweifelhaft ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KEG, vertreten durch Mag. Reinhard
Walther, Rechtsanwalt, 8490 Liezen, Rathausplatz 4, vom 6. Dezember
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10. Oktober 2001
betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Juli 2001 haben 4Personen
die LKEG, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde L, gegründet. Am selben
Tag wurde zwischen M einerseits und der LKEG andererseits unter Beitritt von
den3Kindern ein Einlagevertrag abgeschlossen. Gegenstand dieses Einlagevertrages
ist die Einbringung der im Alleineigentum von M befindlichen Liegenschaft EZ x
im Ausmaß von 5.345 m². M überträgt als
Vermögenseinlage in die LKEG die gesamte Liegenschaft EZ x. M wurde im
Gesellschaftsvertrag in dessen § 4 Z 2 zur Selbstkontrahierung
ermächtigt und es bestätigen dies die übrigen Gesellschafter
durch die Unterfertigung des Vertrages und genehmigen diesen Vertrag.
Als Gegenleistung tritt die Gesellschaft an Stelle von M in das Darlehen
der Raiffeisenbank L, aushaftend am Übergabsstichtag mit
S 5,311.900,21, ein. Als Übergabs- und Übernahmsstichtag
wurde der Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch vereinbart.
Die Kosten und Gebühren der Errichtung, Genehmigung und
Verbücherung des Hauptvertrages, die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer und die 1
%ige gerichtliche Eintragungsgebühr werden von der Gesellschaft getragen,
die auch den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 wurde der xKEG
Grunderwerbsteuer - ausgehend von der Gegenleistung (aushaftendes
Darlehen) in Höhe von S 5.311.900,21 - im Betrag von
S 185.916,00 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die Heranziehung
des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuerfestsetzung beantragt. Nach der neuen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bestehe die Gegenleistung, falls bei einer
Gründung einer Personenhandelsgesellschaft ein Grundstück eingebracht
werde, aus dem anteiligen gemeinen Wert des Gesellschaftsvermögens, wobei
übernommene Passiva dabei anteilsmäßig in die Gegenleistung als
sonstige Leistungen einbezogen werden würden. Laut den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages der xKEG seien deren Gesellschafter, die drei Kinder von
M als Kommanditisten mit einer Haftungs bzw. Pflichteinlage von je 500,00
€. Die Vermögenseinlage des Komplementärs M sei ebenfalls mit
€ 500,00 bewertet worden. Am Gewinn und Verlust seien alle vier
Gesellschafter mit je 25 % beteiligt. Im Falle einer Auflösung der
Gesellschaft habe jeder Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung seiner
Kapitalkonten, d.h. je 500,00 € zuzüglich etwaiger Verrechnungskonten.
Wesentlich sei die Tatsache, dass das Grundstück mit Einlagevertrag
vom 13. Juli 2001 vom Komplementär in die KEG eingebracht worden sei, wobei
gemäß
§ 3 dieses Vertrages die Gesellschaft anstelle von M in
das Darlehen der Raiffeisenbank L eingetreten sei. Als Komplementär
und persönlich haftender Gesellschafter hafte M weiterhin mit seinem
gesamten Vermögen für diese übertragene Verbindlichkeit, wobei
seine Haftung nur durch die Hafteinlagen der drei Kommanditisten mit je 500,00
€ eingeschränkt sei. Eine als Gegenleistung anzusehende
Schulübernahme seitens der KEG liege nicht vor. Eine solche läge nur
im Fall einer "privaten", befreienden Schuldübernahme vor, bei der M aus
der Haftung entlassen worden wäre. Eine solche privative
Schuldübernahme bedürfe gemäß
§ 1405 BGB der
Einwilligung des Gläubigers. Eine Schad- und Klagloshaltung des
Komplementärs durch die Gesellschaft sei ebenfalls nicht vereinbart worden.
Eine privative Schuldübernahme durch die KEG sei auch nicht sinnvoll, da in
der KEG M als Komplementär weiterhin persönlich und unbeschränkt
für die gesamten Verbindlichkeiten der KEG hafte. Dies unterscheide die
Einbringung in eine KEG, in der der Einbringende selbst Komplementär sei
von der Einbringung in eine KG oder von einer solchen in eine
Kapitalgesellschaft. Der Wert des Anteils des Komplementärs sei
nicht zu ermitteln. Das Ausscheiden des Komplementärs würde zur
Auflösung der Gesellschaft führen.
Mangels Ermittelbarkeit einer Gegenleistung im Fall der
Einbringung einer Liegenschaft durch den Komplementär in eine KEG wurde die
zu Grunde Legung des dreifachen Einheitswertes beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Schuldübernahmen von auf
Liegenschaften hypothekarisch sichergestellten Forderungen gehörten als
Kaufpreis oder als sonstige Leitung neben dem Kaufpreis zur
Gegenleistung. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde erneut
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 21. November 1985, Zl.
84/16/0079 verwiesen. Nach diesem Erkenntnis sei bei der Einbringung von
Grundstücken in eine KG eine Schuldübernahme nur bei vertraglicher
Verpflichtung der KG, den Verkäufer bezüglich dieser Verbindlichkeiten
schad- und klaglos zu halten, als Gegenleistung heranzuziehen. Bei der
gegenständlichen KG sei keine derartige Vereinbarung getroffen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes
begründet. Zu den in dieser Gesetzesstelle genannten Erwerbsvorgängen
gehören auch Einbringungsverträge. Werden inländische
Grundstücke anlässlich der Gründung einer Handelsgesellschaft von
einem Gesellschafter eingebracht, dann bildet der Einbringungsvertrag einen
grunderwerbsteuerbaren Tatbestand. Dies steht auch im gegenständlichen Fall
außer Streit. Strittig ist nur die Höhe der
Bemessungsgrundlage.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z 1
dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu
berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen zum
Grunderwerbsteuergesetz 1955 ergangenen
Erkenntnissen ausgeführt hat (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 4.
April 1960, Zl. 1678/57, Slg Nr 2203/F und vom 28. September 1964, Zl. 2224/63,
Slg Nr 3138/F), ist die Gegenleistung, falls bei der Gründung einer
Aktiengesellschaft ein Grundstück als Sacheinlage geleistet wird, nicht zu
ermitteln, weswegen die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert des Grundstückes
zu berechnen ist (vgl das von der Berufungswerberin zitierte Erkenntnis vom 21.
November 1985, Zl 84/16/0079).
Im Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/16/0101vertrat der
Verwaltungsgerichtshof jedoch die Ansicht, dass diese Rechtsprechung nicht mehr
aufrechtzuerhalten ist. Nunmehr ist auch bei Gründung einer Gesellschaft
der Wert der Gegenleistung zu ermitteln (VwGH vom 26. März 1992,
90/16/0234, vom 17. September 1992, 91/16/0085, vom 16. November 1995,
94/16/0068).
Wird demnach anlässlich der Gründung einer
Personengesellschaft ein Grundstück eingebracht, so besteht die
Gegenleistung aus dem anteiligen gemeinen Wert des Gesellschaftsvermögens.
Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend
aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden
kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, einen Teil der
Bemessungsgrundlage . Daher gehören grundsätzlich auch Leistungen an
Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der
Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, sich also im
Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur
Gegenleistung. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende
Innenverhältnis maßgeblich, weswegen die Schuldübernahme von
pfandrechtlich sichergestellten Forderungen grundsätzlich nur dann bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wenn sich der
Übernehmer vertraglich verpflichtet hat, den Übergeber bezüglich
der übernommenen Schuld schad- und klaglos zu halten.
Die Berufungswerberin behauptet, die Übernahme der
Schuld sei nicht privativ (befreiend) gewesen und könne daher
grundsätzlich nicht als Gegenleistung angesehen werden. Auch liege -
nach weiteren Ausführungen - für die Einwilligung des Gläubigers
zur Schuldübernahme kein Anhaltspunkt vor.
Dieser Rechtsansicht vermag sich der unabhängige
Finanzsenat nicht anzuschließen. Laut § 3 des am 13. Juli 2001
abgeschlossenen Einlagevertrages trat die LKEG an Stelle von M in das Darlehen
der Raiffeisenbank L, aushaftend am Übergabsstichtag mit
S 5,311.900,21, ein. Wer gemäß
§ 1405 ABGB einem
Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme),
tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis
diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei der
Erfüllungsübernahme (§1404). Die Einwilligung kann entweder
gegenüber dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt
werden. Eine derartige formelle Einwilligung der Kreditunternehmung ist
im vorliegenden Fall nicht aktenkundig. Allerdings gab die Kreditunternehmung
auf Anfrage bekannt, der Kreditübernahme durch die Berufungswerberin, also
dem Schuldnerwechsel, zugestimmt zu haben. Der bei der Bank bestehende
Fremdwährungskredit werde von der Berufungswerberin bedient. Die belangte
Behörde konnte daher zu dem Schluss kommen, dass eine privative
Schuldübernahme erfolgt ist.
Dem Umstand, dass im zu beurteilenden Vertragstext nicht
die Worte, die KEG werde M "klag- und schadlos" halten, verwendet wurden, kommt
dabei keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH vom 24.5.1991, 90/16/0069). Die
Kreditrückzahlung durch die LKEG wirkt sich im Vermögen des M zu
dessen Gunsten aus, weshalb diese Schuldübernahme als Gegenleistung
anzusehen ist.
Der Vermögensvorteil für M liegt darin, dass
dieser durch die Schuldübernahme der LKEG von der wirtschaftlichen
Belastung im Sinne des § 1404 ABGB (Erfüllungsübernahme) in
gleicher Weise entlastet erscheint, wie wenn ihm die LKEG die Zahlung des von M
geschuldeten Betrages als Teil des Kaufpreises verspricht. Auf Grund der
Vorhaltsbeantwortung durch das Kreditunternehmen kann nicht zweifelhaft sein,
dass die Berufungswerberin die Verbindlichkeiten zumindest im
Innenverhältnis dem M gegenüber auf sich genommen hat. Mit dem
Eintritt der LKEG in das Darlehen des M kann daher eine Schuldübernahme
angenommen werden, zumal dies §1408 ABGB im Zweifel vermuten lässt
(VwGH vom 18. April 1974, 1585/73).
Der Hinweis der Berufungswerberin, die Einbringung in eine
KEG unterscheide sich von einer Einbringung in eine KG oder in eine
Kapitalgesellschaft, da in diesen beiden letzten Fällen die Haftung des
Einbringenden durch eine Schuldübernahme durch die übernehmende
Gesellschaft beschränkt werden kann, ist nicht geeignet, der Berufung zum
Erfolg zu verhelfen. Eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG und KEG)
können nur zu einem Zweck errichtet werden, zu dem eine OHG oder KG nicht
gegründet werden kann, also nur zu minder- oder nichtkaufmännischen
Zwecken (§ 4 Abs. 2; Krejci, EEG, § 1 Rz 62 ff). Das Organisations-,
Vermögens- und Haftungssystem der EEG sowie auch deren Firmen werden
weitgehend durch Verweisung auf die einschlägigen Vorschriften des HGB und
der EVHGB über die OHG und KG geregelt (§ 4 Abs. 1 EGG).
Abgabenrechtlich unterscheidet sich die EEG von anderen registrierten
Mitunternehmerschaften nur hinsichtlich der Gewinnermittlungsregelung (§ 5
Abs. 2 EStG). Die gegenständliche Einbringung des Grundstückes in die
neu gegründete Personenhandelsgesellschaft ist als Leistungsaustausch
zwischen der Gesellschaft und dem einbringenden Gesellschafter anzusehen.
Für das damit verwirklichte Verpflichtungsgeschäft ist für die
Einlage der Liegenschaft Grunderwerbsteuer zu erheben.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 29.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1405 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1408 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0524-G/02
- Stammnummer
- 23020
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF