Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0286-L/05
Dienstort ist jener Ort, an dem der Dienstnehmer überwiegend (tatsächlich) tätig ist und nicht ein allfällig in einem Dienstvertrag angeführter Ort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-L/05vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Juni 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
14. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000,
2001 und 2002 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden im Sinne der Berufungsvorentscheidungen vom
15. Dezember 2004 abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen wie in den
Berufungsvorentscheidungen angeführt:
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2000 (ATS)
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2000 (€)
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2001 (ATS)
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2001 (€)
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2002 (€)
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so. WK
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33.957,00
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2.467,75
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1.800,00
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130,81
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132,00
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PP
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3.360,00
|
244,18
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24.480,00
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1.779,03
|
1.470,00
|
Einkünfte
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323.237,00
|
23.490,55
|
345.458,00
|
25.105,41
|
26.447,04
|
Einkommen
|
322.418,00
|
23.431,03
|
344.639,00
|
25.045,89
|
26.387,04
|
Einkommensteuer
|
67.064,70
|
4.873,78
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78.405,16
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5.697,93
|
6.335,69
|
anrechenb. LSt
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-
86.516,80
|
-
6.287,43
|
-
93.417,90
|
-
6.788,95
|
-
7.310,56
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum als Angestellter des B tätig.
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung vom 8. März 2004 der Jahre 2000 bis 2002
machte der Bw. jeweils folgende Kilometergelder als Werbungskosten geltend.
2000: 45.481,80 ATS 2001: 86.916,20 ATS 2002: 8.303,80
EUR
Mit Vorhalt vom 25. März 2004 ersuchte das
zuständige Finanzamt um Nachweis der beantragten
Werbungskosten.
Mit Bescheiden vom 14. Mai 2004 wurde die
Einkommensteuer der Jahre 2000, 2001 und 2002 festgesetzt. Da der Bw.
trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht
hätte, seien die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit
berücksichtigt worden, als die Beweismittel vorgelegen seien. Nach
Abzug der steuerfreien Ersätze lt. Lohnzettel würden keine
anzuerkennenden "Km-Gelder" verbleiben.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2007 wurde Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2002 eingebracht. Die
Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der Kilometergelder und weiterer
hier nicht mehr streitgegenständliche Punkte. Dieser Eingabe wurde
unter anderem eine Aufstellung der Kilometergelder der Jahre 1998 bis 2002
beigelegt.
In einem Telefonat mit dem Arbeitgeber des Bw. (Frau H) vom
1. Dezember 2004 gab dieser dem zuständigen Finanzamt bekannt,
dass der Bw. eine Sondervereinbarung mit dem Arbeitgeber gehabt hätte.
Für Kurse an externen Standorten sei ein km-Geld in Höhe von
2,8 ATS/km bezahlt worden; ab November sei dieser Sonderstatus nicht mehr
vereinbart worden. Rohrbach sei nunmehr als Dienstort erfasst worden. Es seien
daher auch keine km-Gelder mehr bezahlt worden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
15. Dezember 2004 betreffend die Jahre 2000, 2001 und 2002 wurden die
Bescheide vom 14. Mai 2004 abgeändert. Im Jahr 2000
wurden Km-Gelder im Ausmaß von 33.957,00 ATS berücksichtigt. Die
Kürzung erfolgte, da ab November 2000 der Arbeitgeber kein Km-Geld für
die Fahrten zu den externen Schulungen mehr bezahlt hätte, weil R ab dort
als Dienstort gegolten hätte. Es hätte daher kein km-Geld mehr
gewährt werden können, da es sich um Fahrten Wohnung - Arbeitsplatz
gehandelt hätte, wofür das Pendlerpauschale zu geben gewesen sei.
Das Pendlerpauschale wurde im Ausmaß von 3.360,00 ATS
berücksichtigt (2 Monate). Ab dem Jahr 2001 wurde nur mehr das
Pendlerpauschale berücksichtigt, da ab November 2000 R als Dienstort
gelte. 2001: 24.480,00 ATS 2002:
1.470,00 EUR
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2005 wurde ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Der Antrag richte sich gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000, 2001 und 2002 vom
15. Dezember 2004 (Anm. Referent: Berufungsvorentscheidungen).
Es werde beantragt, Linz als Dienstort anzuerkennen. Seit der
unbefristeten Anstellung bis zum Austritt aus dem BI hätte der Dienstort
Linz als vereinbart gegolten. Diesem Schreiben wurde eine
Bestätigung des Arbeitgebers mit folgendem Inhalt beigefügt (Datum
12. Jänner 2005): "Arbeitsort
Sehr
geehrter Herr
G!
Wir
bestätigen ihnen gerne, dass in der Zeit vom 01. Juli 1994 bis
einschließlich 15. Mai 2003 Ihr Dienstort LINZ war.
Wir hoffen damit gedient zu
haben."
Mit Datum 7. April 2005 wurde
gegenständlicher Vorlageantrag dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt (Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002).
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. mit Schreiben vom
20. Dezember 2005 aufgefordert, seine Tätigkeit und das zeitliche
Ausmaß dieser Tätigkeit zu beschreiben. An welchen
Dienstorten sei der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren 2000 bis
2002 im Einsatz gewesen. Lt. den vorliegenden Unterlagen sei der Bw.
überwiegend in R tätig gewesen. Falls der Bw. auch noch an anderen
Orten tätig gewesen sei, wird um Auflistung dieser Orte ersucht (inkl.
Zeiten). Wo sei der Bw. vor diesem Zeitraum großteils tätig
gewesen.
Mit Eingabe vom 26. Jänner 2006 wurden per
Mail folgende Angaben
nachgereicht: "Beschreibung meiner
Tätigkeit
Meine Aufgabe
bestand in der Leitung und Durchführung von arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen die zum Ziel hatten Arbeit suchenden Menschen mit
Einschränkungen die Integration am Primärarbeitsmarkt zu
ermöglichen.
Diese Aufgabe
umfasste folgende
Tätigkeiten:
-
persönliche Stabilisierung der Klienten, auch in ihrem persönlichen
Umfeld
- Akquisition von
Praktika- und
Ausbildungsbetrieben
- Coachen
der Klienten und deren Vorgesetzten in den Betrieben
(Arbeitsbegleitung)
-
Administration der vorgenannten
Tätigkeiten
Regelarbeitszeit
war eine 38-Stunden Woche
Dienstorte 2000 bis
2002
Dienstort war in diesem
Zeitraum Linz
Tätigkeiten an
anderen Orten
Um die
Administration auszuführen hatte ich ein Büro in Rohrbach (zeitliches
Ausmaß dieser Tätigkeiten ca. 50% meiner
Regelarbeitszeit).
Um die
weiteren oben genannten Tätigkeiten auszuführen war ich, abhängig
von den Klienten und deren Praktika- und Ausbildungsbetrieben, in den Bezirken
Rohrbach, Freistadt und Urfahr Umgebung tätig.
Tätigkeiten vor
2000
Vor diesem Zeitraum war ich
in Steyr und Linz in gleicher Funktion tätig."
In einem Telefonat vom 7. Februar 2006 mit dem
ehemaligen Vorgesetzten des Bw. (Herr Re) gab dieser dem Referenten folgende
Auskünfte: Der Bw. hätte die meiste Zeit in R verbracht
(für Außendienste). Der Bw. sei befristet nach R versendet
worden. Er hätte auch gelegentlich zu Besprechungen nach Linz fahren
müssen. Da er beinahe täglich die Strecke Linz - R - Linz
gefahren sei, hätte er auch gelegentlich "Botendienste" nach R bzw. Linz
erledigt. Für Fahrten von seinem Dienstort hinaus, sei das amtliche
Kilometergeld verrechnet worden. Er könne jetzt aber nicht mehr sagen, ob
dies von R oder von Linz aus verrechnet worden sei. In Rohrbach sei dem Bw. ein
"Trainerbüro" zur Verfügung gestanden.
Mittels Mail vom 9. Februar 2006 wurde der Bw.
vom Referenten ersucht, die Reisekostenabrechnungen (Fahrtenbuch, o.ä.) mit
dem Arbeitgeber für den berufungsgegenständlichen Zeitraum vorzulegen.
Die Frage hinsichtlich des Tätigkeitsortes (inkl. Zeiten) vom Vorhalt vom
20. Dezember 2005 sei noch nicht ausreichend beantwortet worden. Es
werde um Ergänzung dieser Daten ersucht, falls diese nicht schon aus den
Reisekostenabrechnungen hervorgehen würden.
Mit Datum 3. März 2006 wurde der Bw. an das
Mail vom 9. Februar 2006 erinnert. Es wurde ersucht die dort
gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu
beantworten.
Das Schreiben wurde nachweislich (RSb) am
6. März 2006 zugestellt.
Mittels Mail vom 20. März 2006 ersuchte der
Bw. um eine Fristverlängerung zur Beantwortung der Fragen von einem Monat.
Mittels Auskunftsersuchen vom 30. Mai 2006
ersuchte der Referent des Unabhängigen Finanzsenates den Arbeitgeber um
Auflistung der in den berufungsgegenständlichen Jahren ausbezahlten
steuerfreien Bezüge.
Aus den hierauf vorgelegten Unterlagen war ersichtlich,
dass es sich bei diesen Bezügen um Reiseabrechnungen des Bw. handelte.
Daraus war auch ersichtlich (zumindest für 20002), dass fast alle
Dienstreisen den Ausgangsort Ha oder R gehabt hätten. Im Jahr 2002 waren
lediglich 3 Fahrten angeführt, die von Linz aus getätigt worden seien.
Einige Fahrten seien sogar von R nach Linz verrechnet worden.
Bis zum heutigen Tage gab es keinerlei Reaktion seitens des
Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte.
Für diese Fahrtstrecken sind gem. lit.b) bzw. lit.c)
leg.cit. Pauschbeträge zu berücksichtigen (sog. Pendlerpauschale). Mit
diesen Pauschbeträgen sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte abgegolten (vgl. VwGH 25.4.2002, 2001/15/0225).
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen
Sachverhaltes ist maßgeblich, wo der Bw. im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend tätig war. Entweder an seiner Dienststelle in Linz oder an
seinem Arbeitsplatz in R . Bis zum Oktober 2000 hat der Dienstgeber die
Fahrten von Linz nach R mit steuerfreien Dienstreiseersätzen
berücksichtigt. Ab diesem Zeitpunkt wurden keine derartigen
Fahrtkosten mehr ersetzt. Das zuständige Finanzamt schloss aus
dieser Tatsache, dass nunmehr der Bw. seine Tätigkeit überwiegend in R
ausübe. Dies also der neue Dienstort sei. Fahrten zwischen Wohnort und
Dienstort seien aber mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem sog. Pendlerpauschale
abgegolten. Werbungskosten in Form von km-Geldern für diese Strecke sind
also nicht zulässig.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
26. Jänner 2006 gab der Bw. bekannt, dass er in R ein Büro
für seine administrativen Tätigkeiten zur Verfügung hätte.
Das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeiten hätte ca. 50% seiner
Regelarbeitszeit umfasst. Da der Bw. lt. eigenen Angaben auch außerhalb
dieses Büros (bei Firmen, ...) tätig war, ist es sehr
unwahrscheinlich, dass er im Lohnzahlungszeitraum auch überwiegend in der
Dienststelle in Linz tätig gewesen ist.
Für die Beurteilung wo ein Dienstort ist, ist nicht
die Vereinbarung lt. Verträgen (z.B. Dienstvertrag) maßgeblich,
sondern der tatsächliche Einsatzort. Wie aus den bei den
Steuererklärungen eingereichten Reiseabrechnungen hervorgeht, war der Bw.
beinahe täglich in R, also jedenfalls überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum. Überwiegend bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger bei
durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat mindestens an 10 Tagen an
einem Ort anwesend sein müsste. Dies ist nach den Angaben des Bw. in allen
Monaten der Fall gewesen.
Nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten ist also als
Dienstort jedenfalls R anzusehen. Auch wenn die Dienststelle Linz an
verschiedenen Tagen aufgesucht wurde, so ändert dies nichts daran, dass in
Anlehnung an die aktenkundigen Unterlagen R als jener Ort anzusehen ist, an dem
der Bw. tatsächlich überwiegend tätig war.
Aus den Reisekostenabrechungen gegenüber dem
Arbeitgeber ist ebenfalls ersichtlich, dass der Bw. fast alle seine Dienstreisen
von R aus getätigt hat. Wäre der Dienstort Linz, so würden diese
Dienstreisen wohl von dieser Dienststelle aus durchgeführt worden sein. Im
Gegenteil, manche Fahrten wurden sogar von R nach Linz abgerechnet.
Wie schon oben erwähnt, sind die Kosten für
Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
einem allfälligen Pendlerpauschale zu berücksichtigen. Dies
wurde seitens des zuständigen Finanzamtes auch richtigerweise bei den
beeinspruchten Bescheiden berücksichtigt.
In Anlehnung an die hier aufgezeigten Tatsachen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Linz, am 29.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-L/05
- Stammnummer
- 23012
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF