Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0639-G/05
1. freiwilliges soziales Jahr - keine Berufsausbildung 2. Anspruch auf Familienbeihilfe ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0639-G/05vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.B., vom 4. November 2005,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
18. Oktober 2005, betreffend die Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Oktober
2004 bis 30. September 2005, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das Kind X.Y., besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
den Monat September 2005.
Entscheidungsgründe
Die Tochter X der Berufungswerberin war nach der Aktenlage
nach Ablegung der Reifeprüfung am 7. Oktober 2003 bis
5. März 2004 bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt. Ab 10. Oktober 2004
leistete die Tochter ein "freiwilliges soziales Jahr", bevor sie im
Wintersemester 2005/2006 an der Fachhochschule St. Pölten GmbH den
Fachhochschul-Diplomstudiengang "Sozialarbeit" begann. Am 4. Oktober 2005
hat die Berufungswerberin bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Oktober 2004
eingebracht.
Das Finanzamt hat diesen Antrag mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2005 für die Monate von Oktober
2004 bis einschließlich September 2005 im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass die Absolvierung des freiwilligen sozialen
Jahres für sich allein keine Berufsausbildung im Sinn des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 darstelle. Für die Zeit ab
Oktober 2005 wurde die Familienbeihilfe antragsgemäß gewährt.
In der gegen den abweisenden Bescheid fristgerecht
eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin aus:
"Ich ersuche im
Berufungsweg um Zuerkennung der Familienbeihilfe ..., weil das freiwillige
soziale Jahr zwar für sich alleine keine Ausbildung ist, aber ein Teil der
Ausbildung, die X auf der
Fachhochschule in St. Pölten absolvieren muss, um das Studium erfolgreich
abschließen zu
können.
Im Rahmen dieser
Ausbildung ist eine praxisbezogene Phase verpflichtend und diese Praxis hat sie
mit diesem Jahr bereits absolviert, weil ihr dieses freiwillige soziale Jahr
für das Studium angerechnet
wird.
In der
Bescheidbegründung wird weiters ausgeführt, dass diese Tätigkeit
deshalb nicht als Berufsausbildung angesehen werden kann, weil sie keine
verpflichtende Voraussetzung für die Aufnahme in den Studiengang
Sozialarbeit ist.
Rein
theoretisch (rechtlich) mag dies stimmen. Die Praxis sieht jedoch anders aus.
X wollte mit diesem Studiengang bereits
im Studienjahr 2004/2005 beginnen und wurde mit der Begründung abgewiesen,
dass auf Grund der begrenzten Studienplätze und der jährlich
wesentlich zahlreicheren Anmeldungen nur diejenigen Inskribenten, die bereits
eine einschlägige Praxis vorweisen, aufgenommen werden. Durch diese
absolvierte Praxis wird die Eignung für diesen Berufszweig nachgewiesen und
die Drop Out - Rate verringert, weiters wurde ihr auch gesagt, dass diese
Praxis auch die Ausbildung vorwegnimmt, weil sie auf die verpflichtende Praxis
des Studiums angerechnet wird. Außerdem wurde ihr im Rahmen der
Inskription dieses Praxisjahr vorgeschlagen.
In der beiliegenden
Bestätigung der Fachhochschule werden diese geschilderten Fakten
angeführt, dass dieses freiwillige soziale Jahr
X die Aufnahme ... ermöglichte
(d.h. sie hätte ohne Praxis keine Möglichkeit) und ihr für die
praxisbezogene Phase angerechnet
wird.
Da
X ohne die Absolvierung des freiwillig
sozialen Jahres keine Chance gehabt hätte, diesen Studienzweig zu belegen
und außerdem dieses Praxisjahr auf Grund der Anrechnung ihre Ausbildung
bereits vorweggenommen hat, kann man nicht auf die theoretische "nicht
verpflichtende Voraussetzung " (weil dies nicht im Gesetz steht) abstellen, dies
würde zu einem ad absurdum führen, weil sie faktisch verpflichtet war,
eine Praxis vorzuweisen."
In einem beigelegten Schreiben der Fachhochschule vom
24. Oktober 2005 "wird bestätigt,
dass das absolvierte freiwillige soziale Jahr ... wichtig war, da sie dadurch
erste praktische Erfahrungen sammeln konnte, welche die Aufnahme in den
Fachhochschul - Diplomstudiengang Sozialarbeit ermöglichten und ihr diese
Zeit, in weiterer Folge für die praxisbezogene Phase angerechnet werden
könnte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (Erkenntnisse vom
18.11.1987, 87/13/0135, und vom 23.10.1999, 87/14/0031) ausgeführt hat,
fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird.
Der Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste
in Linz, bei dem auch die Tochter der Berufungswerberin beschäftigt war,
führt zum freiwilligen sozialen Jahr auszugsweise aus (vgl.
www.caritas-wien.at und www.fsj.at):
"Du willst dich
...
sozial
engagieren
die
Eignung für einen Sozialberuf praktisch testen
ein
Wartejahr sinnvoll überbrücken
Chancen
zur persönlichen Entwicklung nützen
dich
selber in einem anderen Umfeld besser kennen lernen
praktische
Erfahrungen in der Sozialarbeit machen
nach
einer Lehre einen Berufsumstieg
ausprobieren
...
das freiwillige soziale Jahr bietet jungen Menschen ab 18 Jahren die
Möglichkeit dazu.
Beim
freiwilligen sozialen Jahr hast du die Chance, 10 bzw. 11 Monate lang die Arbeit
im Sozialbereich kennen zu lernen. Die Einsatzbereiche liegen in der Arbeit mit
behinderten Menschen, mit alten Menschen, Kindern oder Jugendlichen oder in
einem anderen Bereich, wie z.B. Arbeit mit Obdachlosen oder Flüchtlingen.
Du arbeitest ganztägig (37,5 Stunden pro Woche) in einer Einrichtung
mit.
Das freie
soziale Jahr bietet dir
eine
interessante und sorgfältig ausgewählte Einsatzstelle
ein
monatliches Taschengeld von 168,00 netto
anteiliges
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
gesetzlichen
Versicherungsschutz (Unfall-, Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung)
und Urlaub
begleitende
Seminare zur Reflexion des Einsatzes und zur Weiterbildung
pädagogische
Betreuung und Begleitung während des Einsatzes
freie
Unterkunft und Verpflegung in der Einsatzstelle
Fahrtkostenzuschuss
(von Euro 7,30) pro Monat."
Daraus wird
deutlich, dass das freiwillige soziale Jahr für sich alleine keine
Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 darstellt. Die Absolvierung dieses
freiwilligen sozialen Jahres mag (wie jede andere einschlägige
Arbeitserfahrung) für die spätere Aufnahme in den Fachhochschul -
Diplomstudiengang Sozialarbeit von Vorteil gewesen sein, sie war jedoch ohne
jeden Zweifel nicht Aufnahmevoraussetzung. Es besteht somit auch keine
unteilbare Verbindung zwischen dem freiwilligen sozialen Jahr und dem
nachfolgenden Studium. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass das
freiwillige soziale Jahr (wie eine andere einschlägige Arbeitspraxis auch)
zum Teil auf das Studium angerechnet werden kann.
Für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen
sozialen Jahres lag daher, wie das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid im
Ergebnis zu Recht festgestellt hat, keine Berufsausbildung vor und es bestand
daher auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Tochter der Berufungswerberin hat ihr Fachhochschul -
Studium "Sozialarbeit" und damit eine Berufsausbildung im Sinn des § 2
Abs.1 lit. b FLAG 1967, im Wintersemester 2005/2006 mit Beginn am
19. September 2005 begonnen.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Da die
Anspruchsvoraussetzungen mit dem Beginn des Wintersemesters 2005/2006
erfüllt waren, ist der Berufungswerberin die Familienbeihilfe vom Beginn
des Monats September 2005 und nicht erst ab Oktober 2005 zu gewähren.
Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb der
Berufung wie im Spruch geschehen, hinsichtlich des Monats September 2005 Folge
zu geben war. Im übrigen war sie jedoch als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 29.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0639-G/05
- Stammnummer
- 23005
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF