Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0510-W/03
1. Abschreibung bei Leasingfahrzeug 2. Sicherheitszuschlag 3. Reisespesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0510-W/03vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Oswald
Heimhilcher und Mag. Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Gerlinde
Maurer über die Berufung des Bw, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Thomas
Keppert, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
1060 Wien, Theobaldgasse 17/11, vom 11. Juni 2002 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 21/22 vom 17. Mai 2002 betreffend Einkommensteuer
1997, 1999 und 2000 nach der am 24. Mai 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Einkommensteuer für das
Jahr 2000 wird gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültig
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Höhe der Abgabe sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Berufungswerber (Bw) ist Herr AF, der als Anlagenberater
bzw Provisionsvertreter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
erzielt.
Beim Bw fand für den Zeitraum 1997 bis 2000 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 BAO statt,
wobei Feststellungen ua dahingehend getroffen wurden:
1. Schadensfall Leasingfahrzeug VW Passat im Jahr 1999 (Tz
16 des Berichtes): Im Jahr 1999 wurde eine Ausbuchung der Kosten des bei
einem Verkehrsunfall zerstörten Leasingfahrzeuges VW Passat seitens des
damaligen steuerlichen Vertreters vorgenommen. Die Betriebsprüfung (Bp)
ermittelte eine Gewinnerhöhung im Ausmaß von
118.996,50 S.
2. Fehlende Kontoauszüge bzw Grundbelege (Tz 22 des
Berichtes): a) Da es sich bei dem Bankkonto "Erste" 343-49111 um ein
"gemischtes" Bankkonto handelt und die Kontoauszüge für das Jahr 1997
nicht vollständig vorgelegt wurden, wurden die Einnahmen von der Bp um
einen Sicherheitszuschlag von 25.000 S erhöht. 3. Reisespesen
Kongreßkosten im Jahr 2000 (Tz 25 des Berichtes): Da keine
Unterlagen als Nachweis der betrieblichen Veranlassung vorgelegt wurden, wurden
von der Bp Reisespesen iHv 21.493 S und Kongreßkosten (inkl
Polizeistrafe von 800 S) iHv 18.099 S (Gewinnerhöhung lt Bp
39.592 S) der Privatsphäre zugeordnet.
In der Berufung (11. Juni 2002) legte der Bw in
Zusammenhang mit dem Leasingfahrzeug VW Passat (Tz 16) den Leasingvertrag vor
und beantragte eine Gewinnminderung von 13.125 S. Hinsichtlich der
fehlenden Kontoauszüge (Tz 22) übermittelte der Bw den kompletten
Kontoauszug 1997 für das Bankkonto bei der "Ersten" und ersuchte, auch
Zinsen und Spesen zum 30.03. (richtig: 30.06.) und 31.12. iHv 16.502 S
gewinnmindernd zu berücksichtigen. Zu den Reise- und Kongreßkosten
(Tz 25) teilte der Bw mit, dass diese in folgender Höhe angefallen
seien:
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Reisespesen: Flug (Reise
Quelle)
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6.182 S
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Hotel
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158 S
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225 S
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11.876 S
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12.259 S
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AWD-Meeting
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2.200 S
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AG Hotel
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852 S
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21.493 S
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Seminarkosten
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6.264 DM
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44.139 S
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Zwischensumme
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65.632 S
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- Kongreßkosten lt Bp
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18.099 S
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Gewinnminderung
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47.583 S
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Gewinnminderung richtig
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47.533 S
Die Hinzurechnung der Kongreßkosten würden
nicht bestritten werden, da keine Unterlagen mehr vorgelegt werden könnten.
Dazu gekommen seien jedoch die Kosten des "Anthony Robbins" Seminar, die sowohl
vom Bw als auch von seiten der Bp übersehen worden seien.
Diesbezüglich reichte der Bw einen Überweisungsbeleg und einen
Kontoauszug nach. Die Reisekosten stünden in direktem Zusammenhang mit
diesem Seminar (Hotel- und Flugkosten nach Frankfurt).
In der Gegenäußerung (16. Dezember 2002)
zur Stellungnahme der Bp führte der Bw aus, dass er - das
Leasingfahrzeug VW Passat betreffend - der Aussage, wonach seitens der Bp die
Anzahlung im Jahr 1999 im Ausmaß von 35.000 S (50.000 S -
30 % Privatanteil) als Betriebsausgabe anerkannt worden sei, nicht folgen
könne. Sowohl in Tz 16 als auch Tz 26 des Prüfungsberichtes sei
die Anzahlung von 50.000 S abzüglich 30 % Privatanteil im Betrag
der Gewinnerhöhung lt Bp enthalten. Das Bankkonto "Erste" 343-49111
betreffend verwies der Bw auf den Umstand, dass der komplette Kontoauszug 1997
übermittelt worden sei, sodass sämtliche Bewegungen ersichtlich seien
und sich der Sicherheitszuschlag für 1997 iHv 25.000 S erübrige.
Zu den in Streit stehenden Reisespesen und Seminarkosten teilte der Bw mit, dass
die Rechnung des Ana Grand Hotel iHv 825 S (richtig: 852 S) Bewirtung
zum Inhalt habe und eine Fehlbuchung darstelle. Die Gewinnminderung werde somit
iHv 46.681 S (ds 47.533 S - 852 S) beantragt.
In einem Vorhalt (28. April 2006) wurde dem Bw die
Berechnung der Gewinnminderung für die Jahre 1997 (4.012 S) und 1999
(937 S) in Zusammenhang mit dem Leasingfahrzeug VW Passat übermittelt
und um eine Stellungnahme ersucht.
Da die Gewinnerhöhung lt Bp im Jahr 1999 für die
Gesamtlaufzeit des Leasingvertrages vorgenommen wurde, beantragte die
steuerliche Vertreterin in der Vorhaltsbeantwortung (8. Mai 2006), die Afa
auch für 1998 bei der Gewinnminderung mitzuberücksichtigen. Weiters
wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Laut
Leasingvertrag vom 13. März 1997 mit der Firma Volksbank Leasing
betragen die Anschaffungskosten für den VW Passat (Leasingfahrzeug)
326.939 S und das monatliche Leasingentgelt 4.392 S.
Laut
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 wurden im Streitjahr 1997 acht
Leasingraten iHv (8 x 4.392 S =) 35.136 S und laut Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 1999 wurden im Streitjahr 1999 neun
Leasingraten iHv (9 x 4.392 S =) 39.528 S als Aufwand verbucht.
Das
Ausmaß der Privatnutzung des Leasingfahrzeuges lag im
Prüfungszeitraum bei 30 %.
Über
das Bankkonto bei der "Ersten Bank" Konto Nr.: 343-49111 liegt eine
Kontoabschrift vor, die den Zeitraum vom 17. Jänner 1997 bis zum
31. Dezember 1997 umfaßt und Sollzinsen und Spesen zum 30.03
(richtig: 30.06.) und 31.12. iHv 16.502 S ausweist.
Laut
Kontoauszug vom 2. Jänner 2001 tätigte der Bw über das Bank
Austria Konto 967 539 255 mit Buchungsdatum 18. Dezember 2000 eine
Auslandsüberweisung iHv 6.264 DM (= 44.139,36 S) zugunsten der Firma
add! brain Erfolgs-Akademie GmbH in Bergisch Gladbach für ein besuchtes
Seminar (ARMU).
Laut
Rechnung vom 2. November 2000 der Firma Reise Quelle kaufte der Bw einen
Flugschein Wien-Frankfurt/M-Wien (8.-12. November 2000) iHv 6.182 S.
Laut
Rechnung vom 12. November 2000 des M Hotel in Frankfurt wurde für den
Zeitraum vom 8. bis 12. November 2000 für Logis und
Frühstück 1.688 DM (= 11.876 S) in Rechnung
gestellt.
Laut
zwei Rechnungen vom 9. November 2000 des M Hotel in Frankfurt wurden 32 DM
(= 225 S) und 22,50 DM (= 158 S) in Rechnung gestellt.
Laut
Rechnung vom 8. Jänner 2000 des Hotels D in Bregenz wurde für den
Zeitraum 7. bis 9. Jänner 2000 für 2 Arrangements 2.200 S in
Rechnung gestellt.
Der festgestellte Sachverhalt
war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
1. Schadensfall Leasingfahrzeug VW Passat im Jahr 1999 (Tz
16 des Berichtes): Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder
Kombinationskraftwagen im Sinne der Z 1 des § 8 Abs 6 EStG 1988
entgeltlich überlassen, gilt gemäß Z 2 leg cit folgendes:
Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden
Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnissen des Mieters
ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Z 1), hat der
Steuerpflichtige für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen.
Der Aktivposten ist so abzuschreiben, dass der auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich
aus der Z 1 ergebenden Abschreibungssätzen entspricht.
Der auf die Anschaffungskosten eines PKW im Wege der
Leasingrate entfallende Aufwand des Leasingnehmers wird mit jenem Betrag
begrenzt, der einer achtjährigen AfA entspricht.
Die Anschaffungkosten für den VW Passat betrugen im
Jahr 1997 laut Leasingvertrag 326.939 S. Bei einer Nutzungsdauer von acht
Jahren (§ 8 Abs 6 Z 1 EStG 1988) beträgt die jährliche Absetzung
für Abnutzung 12,5 %, ds 40.857 S. Da laut Jahresabschluss zum
31. Dezember 1997 im Streitjahr 1997 aber nur acht Leasingraten (8 x
4.392 S) iHv 35.136 S verbucht wurden, ergibt dies eine Differenz von
-5.731 S (= 35.136 S - 40.857 S), wovon noch ein Privatanteil von
30 % (ds 1.719 S) in Abzug zu bringen ist. Die sich nunmehr ergebende
Differenz von (-5.731 S + 1.719 S =) -4.012 S ist im Jahr 1997
als Gewinnminderung zu berücksichtigen.
Für das Streitjahr 1999 ergibt die Differenz zwischen
den laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1999 als Aufwand
verbuchten neun Leasingraten iHv (9 x 4.392 S) 39.528 S und der
Jahresabschreibung von 40.867 S (ds 12,5 % v 326.939 S) eine Differenz
von -1.339 S, wovon noch ein Privatanteil von 30 % (ds 402 S) in Abzug
zu bringen ist. Die sich ergebende Differenz von (-1.339 S + 402 S =)
-937 S ist im Jahr 1999 als Gewinnminderung zu
berücksichtigen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr
1999 ergeben sich daher wie folgt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 lt
Bp
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740.695,50 S
|
- Gewinnminderung lt BE
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937,00 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 lt
BE
|
739.758,50 S
Hinsichtlich der Ausführungen im Schreiben vom
8. Mai 2006, wonach die AfA für 1998 bei der Gewinnminderung
mitberücksichtigt werden sollte, wird daraufhingewiesen, dass gegen die
Feststellungen der Bp das Prüfungsjahr 1998 betreffend keine Berufung
erhoben wurde.
2. Fehlende Kontoauszüge bzw Grundbelege im Jahr 1997
(Tz 22 des Berichtes): Die Schätzungsmethode des
Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen
wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte
Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet
wurden.
Da der Bw im Rahmen der Berufung eine Kontoabschrift
über das Bankkonto bei der "Ersten Bank" Konto Nr.: 343-49111
übermittelt hat, der die über dieses Konto abgewickelten
Geschäftsfälle im Zeitraum vom 17. Jänner 1997 bis zum
31. Dezember 1997 zu entnehmen sind, war die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages nicht mehr gerechtfertigt.
Ein Bankkonto gehört dann zum Betriebsvermögen,
wenn abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, nur Gut- oder
Lastschriften enthalten sind, die sich aus der Führung des Betriebes selbst
ergeben.
Da laut Stellungnahme der Bp das Bankkonto bei der "Ersten
Bank" Konto Nr.: 343-49111 vom damaligen steuerlichen Vertreter, Herrn GV, in
einem Gespräch am 22. Jänner 2002 als Privatkonto bezeichnet
wurde und seitens der Bp lediglich ein betrieblicher Vorgang, nämlich die
Zahlung eines betrieblich veranlaßten Seminars iHv 5.976 S
festgestellt werden konnte, sind die "Zinsen und Spesen zum 30.03. (richtig:
30.06.) und 31.12." iHv 16.502 S als Betriebsausgaben nicht
anzuerkennen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr
1997 ergeben sich daher wie folgt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997 lt
Bp
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389.641,70 S
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- Sicherheitszuschlag lt Tz 22 der
Bp
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25.000,00 S
|
- Gewinnminderung lt BE (Punkt 1 zu Tz 16 des
Bp-Berichtes)
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4.012,00 S
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997 lt
BE
|
360.629,70 S
3. Reisespesen Kongreßkosten im Jahr 2000 (Tz 25 des
Berichtes): Reisekosten für betrieblich veranlaßte Fahrten
sind Betriebsausgaben. Zu den Reisekosten gehören alle durch die Reise
unmittelbar veranlaßten Aufwendungen, wie Fahrtkosten und
Unterbringungskosten.
Da der Bw sämtliche mit dem Besuch eines Seminars
(ARMU) in Frankfurt am Main (8. - 12. November 2000) und eines Meetings in
Bregenz (7. - 9. Jänner 2000) in Zusammenhang stehende Aufwendungen
(Seminarkosten, Flug, Hotel) belegmäßig nachgewiesen hat, sind die
Reisekosten in beantragter Höhe, ds 64.780 S als Betriebsausgaben in
Abzug zu bringen.
Die ursprünglich in der Berufung beantragte
Berücksichtigung der Ausgaben im AG Hotel Wien (28. Jänner 2000)
iHv 852 S brachte der Bw in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2002
nicht mehr in Ansatz, sondern bezeichnete die Aufnahme ins Rechenwerk als
"Fehlbuchung - Bewirtung". Die Hinzurechnung der Kongreßkosten iHv
18.099 S durch die Bp wurden vom Bw lt Berufung nicht bestritten, da keine
Unterlagen mehr vorgelegt werden konnten.
|
Reisespesen: Flug (Reise
Quelle)
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6.182 S
|
|
Hotel
|
158 S
|
|
|
|
225 S
|
|
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11.876 S
|
12.259 S
|
|
AWD-Meeting
|
|
2.200 S
|
20.641 S
|
Seminarkosten
|
|
6.264 DM
|
44.139 S
|
Zwischensumme
|
|
|
64.780 S
|
- Kongreßkosten lt Bp
|
|
|
18.099 S
|
Gewinnminderung lt BE
|
|
|
46.681 S
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr
2000 ergeben sich daher wie folgt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 lt
Bp
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1.389.771,89 S
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- Gewinnerhöhung lt Tz 25 der
Bp
|
39.592,00 S
|
- Gewinnminderung lt BE
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46.681,00 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 lt
BE
|
1.303.498,89 S
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:3 Berechnungsblätter
Wien, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0510-W/03
- Stammnummer
- 23004
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF